Expropriation formelle ; indemnité pour la constitution de servitudes de superficie et de restrictions du droit de bâtir
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Parzelle in Genf, die vom Eisenbahnprojekt CEVA betroffen ist. Streitig ist die Entschädigung für die zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit für einen Eisenbahntunnel, einer Baurechtsbeschränkung auf 24 m² sowie einer Duldung des Eisenbahnbetriebs. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache zur Neufestsetzung des Landwerts an die Schätzungskommission zurück, bestätigte aber den Minderwertsatz von 5 %.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, weil die Schätzungskommission bei der Neufestsetzung des Verkehrswerts noch über einen echten Beurteilungsspielraum verfügt. Dass das Bundesverwaltungsgericht den Minderwertsatz von 5 % verbindlich bestätigte, macht den Entscheid nicht zu einem Teilentscheid, da die Enteignungsentschädigung als Einheit gesamthaft festzusetzen ist. Ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil wurde von den Beschwerdeführern nicht dargetan und war auch nicht offensichtlich, zumal sie den Zwischenentscheid später zusammen mit dem Endentscheid anfechten können. Auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG war nicht erfüllt, weil eine Gutheissung nicht sofort zu einem Endentscheid geführt hätte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Frage des Minderwertsatzes von 5 % kann erst zusammen mit dem späteren Endentscheid überprüft werden.
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