Expropriation formelle ; indemnité pour la constitution de servitudes de superficie et de restrictions du droit de bâtir
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer einer Parzelle in Genf, die vom Eisenbahnprojekt CEVA durch eine Dienstbarkeit für einen Eisenbahntunnel, eine Baurechtsbeschränkung und eine Duldung des Bahnbetriebs betroffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sache zur Neufestsetzung des Verkehrswerts des belasteten Bodens an die Eidgenössische Schätzungskommission zurück, bestätigte aber den Minderwertsatz von 5 %. Vor Bundesgericht verlangten die Eigentümer für die belastete Fläche eine Entschädigung auf der Grundlage eines Minderwerts von 10 %.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Rückweisungsentscheid als selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, weil die Eidgenössische Schätzungskommission bei der neuen Bestimmung des Verkehrswerts noch über einen erheblichen Beurteilungsspielraum verfügt. Dass das Bundesverwaltungsgericht den Minderwertsatz von 5 % verbindlich bestätigte, macht den Entscheid nicht zu einem Teilentscheid, da die Enteignungsentschädigung als Einheit gilt und erst mit der noch offenen Festsetzung des Verkehrswerts bestimmt werden kann. Ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil wurde nicht dargetan und war auch nicht offensichtlich, zumal die Beschwerdeführer den Zwischenentscheid später zusammen mit dem Endentscheid anfechten können. Auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG war nicht erfüllt, weil eine Gutheissung nicht sofort zu einem Endentscheid geführt hätte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die Frage, ob der Minderwert 5 % oder 10 % beträgt, wurde materiell nicht entschieden.
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