Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft verfügte die Herausgabe des Einvernahmeprotokolls von A.________ an Deutschland im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die dagegen beim Bundesstrafgericht erhobene Beschwerde wurde nicht von A.________ selbst, sondern von seinem Vater B.________ «in Vertretung» unterzeichnet; eine aktuelle verfahrensbezogene Vollmacht wurde trotz Aufforderung nicht eingereicht. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob das Bundesstrafgericht deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Rechtshilfebeschwerden nach Art. 84 BGG dargelegt werden muss, weshalb ein besonders bedeutender Fall vorliegt. Eine solche Begründung fehlte hier, und ein besonders bedeutender Fall war auch nicht ersichtlich. Zudem durfte die Vorinstanz bei einer nur kopierten, unbestimmt formulierten und auf den 16. April 2003 datierten Generalvollmacht eine aktualisierte oder verfahrensspezifische Vollmacht verlangen. Da diese innert Frist nicht eingereicht wurde, verletzte das Nichteintreten des Bundesstrafgerichts kein Bundesrecht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts bestehen.
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