Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog der Beschwerdeführerin den Führerausweis für drei Monate wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Anlass war, dass sie am 13. Dezember 2025 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l ein Motorfahrzeug geführt hatte. Die kantonale Rekurskommission bestätigte den Warnungsentzug, worauf die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachgerecht auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte zutreffend angenommen, dass die Fahrt mit 0,42 mg/l Atemalkohol die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG erfüllt und deshalb ein Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG anzuordnen ist. Sie hatte weiter dargelegt, dass die schwierige persönliche Situation und die Angewiesenheit auf den Führerausweis die gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschreiten lassen und weder ein Verzicht auf die Massnahme noch eine alternative Sanktion gesetzlich vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin setzte sich damit vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander, sondern übte im Wesentlichen appellatorische Kritik, weshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der bestätigte Führerausweisentzug von drei Monaten bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_464/2026
Urteil vom 16. September 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. April 2026 (300.2026.26).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für drei Monate (Warnungsentzug). Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Urteil vom 22. April 2026 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
2.
Mit Eingabe vom 1. September 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission vom 22. April 2026. Mit Eingaben vom 2. September 2026 reicht sie zahlreiche Beilagen ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (inklusive Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie am 13. Dezember 2025 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l einen Personenwagen geführt habe. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 Bst. b SVG erfüllt und sei der Beschwerdeführerin eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorzuwerfen. Gemäss Art. 16c Abs. 2 Bst. a SVG werde der Führerausweis nach einer derartigen Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen für Vorfälle auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten wie etwa Polizeieinsätzen (Art. 100 Ziff. 4 SVG) dürfe die Mindestenzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Beschwerdeführerin - deren Vorbringen die Vorinstanz zusammenfassend wiedergibt - übersehe, dass ihre schwierige Situation und ihre Angewiesenheit auf den Führerausweis bei allem Verständnis für ihre Lage nicht weiter berücksichtigt werden könnten. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe den angefochtenen Führerausweisentzug unter Berücksichtigung ihrer Sanktionsempfindlichkeit bereits auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten beschränkt. Mit seiner Gesetzmässigkeit erweise sich der angeordnete Warnungsentzug zugleich als geeignet, notwendig und - aus rechtlicher Sicht - für die Beschwerdeführerin zumutbar, um das Ziel der Verkehrssicherheit zu erreichen. Eine Reduktion der Dauer des Führerausweises oder gar der Verzicht auf eine Massnahme seien damit ausgeschlossen. Für eine Alternative zum Ausweisentzug oder dessen Umwandlung in eine Geldstrafe fehle es an einer gesetzlichen Grundlage; solches stünde ausserdem im Widerspruch zum gesetzgeberischen Ziel des Warnungsentzugs. Nach dem Gesagten erweise sich die Beschwerde als unbegründet und sei abzuweisen.
3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Insbesondere tut sie nicht ansatzweise in dieser Weise dar, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz, wonach ungeachtet der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin und deren Angewiesenheit auf den Führerausweis die Mindestentzugsdauer von drei Monaten nicht unterschritten werden könne und auch ein Verzicht auf den Entzug des Führerausweises oder eine alternative Anordnung nicht in Betracht kämen, Bundesrecht verletzen sollte. Sie beschränkt sich vielmehr namentlich auf die offenkundig unzutreffende Kritik, die Vorinstanz habe bei ihrem Entscheid ihre schwierige Situation und ihre Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, sowie auf im Wesentlichen appellatorische Vorbringen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrenausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur
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