Bundesgerichtsentscheid

Berufsprüfung Fahrlehrer 2024

2C_140/2026Entscheid vom 14.09.2026Unterrichtswesen und BerufsausbildungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bestand den zweiten von drei Versuchen der Berufsprüfung Fahrlehrer/Fahrlehrerin 2024 nicht. Seine dagegen erhobenen Beschwerden an das SBFI und anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Vor Bundesgericht rügte er ausschliesslich Verfahrensmängel, insbesondere eine unrichtige Erfassung seiner Begehren, eine ungenügende Überprüfung durch das SBFI und eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei, weil nicht die materielle Prüfungsbewertung, sondern nur verfahrensrechtliche Fragen streitig seien. Es verwarf die Rüge, die Vorinstanz habe die Rechtsbegehren falsch verstanden, da geltend gemachte Verfahrensfehler selbst bei Gutheissung höchstens zu einer prüfungsrechtlichen Wiederholung, nicht aber zur direkten Erteilung des Fachausweises führen könnten. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht beanstandete, das SBFI habe seine Prüfungsbefugnis nicht ausgeschöpft, erklärte das Gericht diese Rüge als verspätet. Die Vorbringen zur angeblichen Verletzung des Akteneinsichtsrechts genügten den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts blieb bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_140/2026

Urteil vom 14. September 2026

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiber Plattner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Gegenstand

Berufsprüfung Fahrlehrer 2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. Januar 2026 (B-913/2025).

Sachverhalt:

A.

A.________ absolvierte am 8. März 2024 den zweiten von drei Versuchen der Berufsprüfung Fahrlehrer/Fahrlehrerin mit eidgenössischem Fachausweis. Mit Verfügung vom 19. März 2024 eröffnete ihm die Qualitätssicherungskommission des Fahrlehrerverbandes B.________ das negative Prüfungsergebnis.

B.

B.a. Dagegen erhob A.________ am 18. April 2024 Beschwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI. Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Leistungen in den beiden Prüfungsteilen unterbewertet worden seien und dass Verfahrensfehler vorlägen. Er beantragte umfassende Akteneinsicht und die Aufhebung des Prüfungsentscheids, eventualiter die Möglichkeit, die Prüfung zu wiederholen. Das SBFI wies die Beschwerde ab.

B.b. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2026 ab.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. März 2026 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2026 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an das SBFI zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das SBFI beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungsnahme.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 II 273 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteile 2C_286/2022 vom 6. Oktober 2022 E. 1.1; 2D_9/2022 vom 10. August 2022 E. 1.1). Sind jedoch andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, so insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art, bleibt das Rechtsmittel zulässig (BGE 147 I 73 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_425/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 1.3).

Vorliegend macht der Beschwerdeführer ausschliesslich verfahrensrechtliche Mängel geltend, sodass die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG nicht greift. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht demnach offen.

1.2. Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein Rückweisungsantrag genügt ausnahmsweise, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteile 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 1; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Vorliegend kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden, da der Beschwerdeführer ausschliesslich verfahrensrechtliche Mängel rügt. Die Rückweisungsanträge des Beschwerdeführers sind daher zulässig.

1.3. Da der Beschwerdeführer überdies dazu befugt ist, Beschwerde zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG), und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 145 II 32 E. 5.1). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ergänzt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Er setzt sich aber weder konkret mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander noch legt er dar, inwiefern die Feststellungen willkürlich sein sollen. Damit zeigt er vor Bundesgericht nicht auf, dass der angefochtene Entscheid auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsgrundlage (Art. 97 Abs. 1 BGG) beruht. Daher bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.

Streitgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

4.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren nicht richtig erfasst und dadurch gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen.

4.1. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört namentlich, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_489/2023 vom 21. Januar 2025 E. 6.2).

4.2. Mit seinem Hauptbegehren verlangte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz im Wesentlichen die direkte Ausstellung des eidgenössischen Fachausweises. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe entgegen dem Wortlaut des Antrags nicht geprüft, ob ihm der Fachausweis erteilt werden könne, sondern lediglich, ob ihm ein erneuter Prüfungsversuch zu gewähren sei. Die Vorinstanz erwog in diesem Punkt zusammengefasst, soweit der Beschwerdeführer die direkte Erteilung des Fachausweises beantrage, sei darauf nicht weiter einzugehen. Er mache keine inhaltlichen Bewertungsmängel, sondern nur Verfahrensfehler geltend, die selbst im Falle einer Gutheissung dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei und im selben Versuch wiederholen dürfe, nicht aber zur direkten Erteilung des Prüfungsausweises (angefochtenes Urteil, E. 3). Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Verfassungsrecht verstossen haben könnte. Zudem ist ihre Schlussfolgerung nicht zu beanstanden: Die Gutheissung der vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz geltend gemachten Verfahrensmängel (Befangenheit der Prüfungsexperten, eine unangemessene Intervention einer Prüfungsexpertin, eine Lärmstörung während der Theorieprüfung sowie technische Probleme bei einer von ihm geleiteten Theorielektion; Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht) würden - wie die Vorinstanz zu Recht erwog - nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer direkt ein Fachausweis ausgestellt werden könnte. Inwiefern die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zusätzlich angerufenen Art. 12 bzw. Art. 49 VwVG verletzt sein könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge ist insofern unbegründet.

4.3. In Bezug auf das Eventualbegehren, wonach dem Beschwerdeführer "die Wiederholung" der eidgenössischen Prüfung zu gewähren sei, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 48 Abs. 1 VGG und Art. 6 EMRK und macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorbringen falsch ausgelegt, da er einen erneuten zweiten Versuch und nicht einen ihm sowieso zustehenden dritten Versuch verlangt habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind aber nicht nachvollziehbar. Entgegen seinem Vorbringen hat die Vorinstanz sein Eventualbegehren zu Recht (und in seinem Sinne) so ausgelegt, dass ihm erneut und ohne Nachteil ein zweiter Versuch zu gewähren sei, und nicht ein dritter Versuch. Die Rüge des Beschwerdeführers fusst somit auf einem falschen Verständnis des prozessualen Sachverhalts und geht entsprechend ins Leere.

5.

Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 49 lit. c VwVG verletzt, indem sie zu Unrecht angenommen habe, dass das SBFI sein Ermessen korrekt ausgeübt habe.

5.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es entsprechend dem Prinzip von Treu und Glauben nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, erst bei ungünstigem Verfahrensausgang vorzubringen. Die entsprechende Rüge gilt als verwirkt (BGE 151 II 657 E. 2.6; 143 V 66 E. 4.3; 135 III 334 E. 2.2; 132 II 485 E. 4.3; Urteile 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 5.2).

5.2. Die Vorinstanz ging - wie dargelegt verfassungskonform (E. 4) - davon aus, der Beschwerdeführer habe im Beschwerdeverfahren keine inhaltlichen Bewertungsmängel geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer die Prüfungsdichte des SBFI weder in seiner Beschwerde noch in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz thematisiert hat (Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei dieser Ausgangslage verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht rügt, das SBFI habe seine Prüfungsdichte nicht ausgeschöpft. Soweit seine Rügen auch auf die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils abzielen, erweisen sie sich ebenfalls als unbegründet, denn die Vorinstanz legt hinreichend dar, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, was genügt (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2; vgl. auch BGE 150 III 1 E. 4.5; je mit Hinweisen).

6.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe gegen Art. 29 Abs. 2 BV verstossen, indem sie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch das SBFI geschützt habe.

Die Vorinstanz prüfte die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts ausführlich auf vier Seiten und kam zum Schluss, weder der Qualitätssicherungskommission noch dem SBFI sei in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Seine Rügen erschöpfen sich in der Behauptung, die Beurteilung der Vorinstanz sei "unzutreffend". Folglich zeigt er nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), auf, dass die Vorinstanz Bundes (verfassungs) recht verletzt hätte, indem sie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts verneint hat. Die Rügen erweisen sich diesbezüglich als nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet; sie ist abzuweisen.

7.2. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2026

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: P. Plattner

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