Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-8219/2025

B-8219/2025Entscheid vom 13.10.2026Unterrichtswesen und BerufsausbildungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte beim Schweizerischen Nationalfonds (SNF) für ein Forschungsprojekt eine Förderung von Fr. 979'473.–. Der SNF wies das Gesuch ab, weil die wissenschaftliche Qualität des Projekts nicht in allen Punkten überzeugte, insbesondere hinsichtlich der Eignung der Methoden. Dagegen verlangte der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht eine neue Beurteilung durch neutrale und fachkompetente Gutachter und rügte namentlich fehlende Fachkompetenz, eine systematische Benachteiligung sowie eine ungenügende Begründung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass es Entscheide über Forschungsbeiträge nur eingeschränkt überprüft und sich bei der wissenschaftlichen Beurteilung grundsätzlich auf die Fachinstanzen des SNF stützt, sofern keine sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen vorliegen. Eine Verletzung der Begründungspflicht verneinte es, weil die zunächst knappe Verfügung im Beschwerdeverfahren ausreichend präzisiert wurde und der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte. Auch die Rügen fehlender Fachkompetenz und angeblicher Befangenheit drangen nicht durch, da die wissenschaftliche Evaluation durch ein zuständiges Panel und externe Gutachter erfolgte und ein allfälliger Ausstandsgrund verspätet geltend gemacht wurde. In materieller Hinsicht erachtete das Gericht die Kritik des SNF an methodischen Unklarheiten, fehlenden Details und Zweifeln an der Machbarkeit als vertretbar; der Beschwerdeführer zeigte keine Ermessensüberschreitung oder keinen Ermessensmissbrauch auf.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Fördergesuchs durch den SNF blieb damit bestehen und das Urteil ist endgültig.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-8219/2025

Urteil vom 13. Oktober 2026

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Christian Winiger, Richterin Chiara Piras,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Vorinstanz.

Gegenstand Forschungsförderung (Gesuchsnummer […]).
B-8219/2025

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte mit Eingabe
vom 1. April 2025 beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung (nachfolgend: SNF oder Vorinstanz) um
Förderung für sein Forschungsprojekt Nr. […] "[…]" in der Höhe von
Fr. 979'473.–.

A.b Mit Verfügung vom 25. September 2025 wies die Vorinstanz das Ge-
such ab. Als Begründung gab sie an, dass die wissenschaftliche Qualität
des geplanten Forschungsprojekts nicht in allen Aspekten überzeugen
konnte, wobei sie insbesondere die Eignung der Methoden in Frage stellte.

B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Oktober 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt die Aufhebung der Verfügung und eine neue Beurteilung durch neut-
rale Gutachter unter Einberufung kompetenter externer Experten. Zur Be-
gründung führt er im Wesentlichen aus, es fehle an Fachkompetenz des
Forschungsrats im Bereich Verhaltensökologie, seine Forschungseinrich-
tung werde willkürlich und systematisch benachteiligt und die Vorinstanz
habe zudem ihre Begründungspflicht verletzt.

C.
Mit Schreiben vom 24. November 2025 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz um Wiedererwägung ihres Entscheids. Die Vorinstanz trat mit
Verfügung vom 8. Dezember 2025 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
ein.

D.
Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 2. März 2026 die Vorakten sowie
die Vernehmlassung ein und beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge
abzuweisen.

E.
Daraufhin reichte der Beschwerdeführer seine Replik vom 19. April 2026
und die Vorinstanz die Duplik vom 18. Juni 2026 ein, wobei beide an ihren
Anträgen festhalten.

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F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Forschungsbeiträge
(Art. 31, 32 und 33 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 13 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der
Innovation [FIFG, SR 420.1] i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 5 des Reglements
des Schweizerischen Nationalfonds vom 27. Februar 2015 über die Ge-
währung von Beiträgen [nachfolgend: "Beitragsreglement SNF"];
<https://www.snf.ch/media/de/iTTp4yVtXB1OXYH0/allg_regle-
ment_16_d.pdf>, abgerufen am 16.09.2026).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Er hat den Kostenvorschuss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht ein-
gereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermes-
sens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts gerügt werden (Art. 13 Abs. 3 FIFG; Art. 49 Bst. a und b VwVG). Un-
zulässig ist die Rüge der Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (Art. 13 Abs. 3 FIFG in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich in Bezug auf die Rechts-
anwendung und die Sachverhaltsfeststellung Zurückhaltung bei der Über-

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prüfung von Entscheiden über Forschungsbeiträge, soweit sich die Rügen
auf die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität des Projekts und der
wissenschaftlichen Qualifikation der Gesuchstellenden durch die Vorin-
stanz beziehen (Urteil des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025
E. 2.2). Die Vorinstanz wie auch die Experten und Fachgremien, auf deren
Anträge sie sich für ihren Entscheid stützt, sind gesetzlich vorgesehene
Fachinstanzen (Art. 10 Abs. 1 FIFG; Urteil des BVGer B-5411/2021 vom
26. September 2023 E. 2.2). In Bezug auf die Beantwortung von Fragen,
die besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzen, weicht das Bun-
desverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die erst-
instanzliche Fachbehörde und durch deren Fachgremien ab. Es schreitet
hier erst ein, wenn die Behörde sich von sachfremden oder sonst wie of-
fensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Ent-
scheid als nicht mehr vertretbar erscheint (BVGE 2007/37 E. 2.1 f.; Urteile
des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.2; B-2881/2022 vom
22. April 2024 E. 2.2).

2.3 Da Forschungsbeiträge in kompetitiven Verfahren vergeben werden,
hat das Bundesverwaltungsgericht zudem zu berücksichtigen, dass es sich
im Rechtsmittelverfahren kein zuverlässiges Bild über die Projekte anderer
Bewerberinnen und Bewerber machen kann und das Gesuch einer Be-
schwerdeführerin bzw. eines Beschwerdeführers insofern auch nicht im
Vergleich mit den Gesuchen der anderen Bewerberinnen und Bewerber
beurteilen kann (Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025
E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

2.4 Keine Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht, soweit die fehlerhafte
Auslegung oder die unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen
oder Mängel im Verfahren geltend gemacht werden (BVGE 2007/37 E. 2.2;
Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 2.4; B-4950/
2023 vom 20. März 2025 E. 2.3; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 2.2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie ihre Verfügung nicht ausrei-
chend begründet habe. Die Ausführungen in der Verfügung seien gene-
risch und allgemeine, nicht näher belegte Behauptungen. Im Übrigen an-
erkenne die Vorinstanz die ungenügende Begründung in ihrer Vernehmlas-
sung. Die im Beschwerdeverfahren nachgereichte, nicht wissenschaftliche
fundierte Begründung ändere daran nichts.

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3.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, die Gründe, welche zur Abwei-
sung des Beitragsgesuchs geführt hätten, seien in der angefochtenen Ver-
fügung zwar etwas knapp und kurz ausgefallen (Eignung der Methoden
wurde in Frage gestellt). Eine ausführliche Begründung sei aber im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens nachgeholt worden. Insbesondere sei das
Gesuch stellenweise zu wenig detailliert gehalten bzw. fehle in wichtigen
Punkten die Klarheit (Berücksichtigung nicht kontrollierbarer Variablen), bei
der Beschreibung der Methodik würden relevante Details fehlen (Gehirn-
anatomie, MRI-Protokolle) und es werde nicht klar, ob die sensomotorische
Hypothese relevant sei. Als weitere methodische und experimentelle
Schwächen habe sie die Zahl der Versuche und allfällige negative Auswir-
kungen auf das Wohlbefinden der Fische erwähnt, was die Durchführbar-
keit der Studie beeinträchtigen könnte, und empfohlen, auch die anfängli-
che Gehirnmorphologie zu analysieren. Dies und der stellenweise niedrige
Detaillierungsgrad habe dazu geführt, dass die Machbarkeit des For-
schungsvorhabens angezweifelt und das beantragte Forschungsvorhaben
in seiner wissenschaftlichen Qualität nicht durchgehend positiv bewertet
worden sei.

3.3

3.3.1 Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) folgt unter anderem die grundsätz-
liche Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (sog. Begrün-
dungspflicht). Die Parteien haben Anspruch auf eine ausreichende und
nachvollziehbare Begründung behördlicher Entscheide. Sie sollen erfah-
ren, wieso die Behörde entgegen ihren Anträgen entschieden hat, und den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 151 IV 18
E. 4.4.4; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich sowohl die Betroffenen als auch die
Rechtsmittelinstanzen ein Bild von der Tragweite des Entscheids machen
können, müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
welchen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die ihr Entscheid sich
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2;
BVGE 2023 IV/2 E. 5.1). Die Anforderungen an die Begründung sind je-
doch umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist
und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Be-

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tätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (BGE 142 II 324 E. 3.6;
129 I 232 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_617/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2).

3.3.2 Der Vorinstanz kommt bei Entscheiden über Forschungsbeiträge ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteile des BVGer B-2881/2022 vom
22. April 2024 E. 6.4; B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3), was an
sich hohe Anforderungen an die Begründung zur Folge hat. Aus verfah-
rensökonomischen Gründen gesteht die Rechtsprechung der Vorinstanz
jedoch zu, Entscheide über Forschungsförderungsbeiträge angesichts der
hohen Zahl von Gesuchen nur summarisch zu begründen. Im Beschwer-
deverfahren hat die Vorinstanz die Begründung sodann eingehender aus-
zuführen, soweit es sich aufgrund der Begründungspflicht als nötig erweist
(Urteile des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 4.4; B-2257/
2023 vom 22. Juli 2024 E. 4.4; B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 6.4;
B-1320/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 2.1 f.).

3.4 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist sehr kurz gehalten,
wie die Vorinstanz eingesteht. Aus ihr wird jedoch ersichtlich, dass die Eig-
nung der Methoden in Frage gestellt wurde und wo Schwächen oder feh-
lende Details erkannt wurden (Gehirnanatomie, Berücksichtigung nicht
kontrollierbarer Variablen sowie fehlende Diskussion der Anzahl Versuche
pro Fisch). Diese Begründung hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung
und der Duplik präzisiert und der Beschwerdeführer hat hierzu in der Replik
Stellung genommen. Auch wenn die Begründungsdichte im ablehnenden
Entscheid gering ist, hat die Vorinstanz die Begründung im Beschwerde-
verfahren darum eingehend dargelegt und ist ihrer Begründungspflicht da-
mit nachgekommen.

3.5 Zurecht weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer hätte
sein Wiedererwägungsgesuch vorgängig zur Beschwerde einreichen und
dabei sein Akteneinsichtsrecht wahrnehmen können. Nicht stichhaltig ist
aus diesem Grund seine Kritik, um eine vollständige Begründung zu erhal-
ten, müsse er die Kosten des Beschwerdeverfahrens bezahlen.

Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich damit als un-
begründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, kein Mitglied des Forschungsrates
sei Verhaltensbiologe, weshalb die erforderliche Fachkompetenz zur Beur-
teilung seines Gesuchs fehle. Zudem werde seine Forschungsrichtung von
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einem Mitglied des Forschungsrates, welches in der Neurowissenschaft
forsche, willkürlich benachteiligt und systematisch blockiert. So sei ein Ge-
such von ihm bereits 2024 abgelehnt worden. Zu diesem Zweck sei im vor-
liegenden Fall ein fachfremder externer Gutachter hinzugezogen worden,
welcher auf der Linie des Forschungsrats liege. Die fehlende Fachkompe-
tenz ergebe sich aus dem Gutachten, da der Gutachter nicht wisse, dass
Versuchstiere in mehreren kognitiven Experimenten parallel getestet wür-
den, um zu prüfen, ob die Leistung jedes Versuchstieres bei einer Aufgabe
auch Rückschlüsse auf seine Leistung bei anderen Aufgaben zulasse. Es
entstehe der Eindruck, der Forschungsrat entscheide zuerst über ein Ge-
such und konstruiere im Nachhinein Gründe für dessen Ablehnung. Im Pa-
nel seien zwar Verhaltensökologinnen vorhanden, allerdings seien Kogni-
tionsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhal-
tensökologie und damit auch nicht der Panelmitglieder.

4.2 Die Vorinstanz entgegnet, mit der Statutenrevision im Jahr 2024 habe
sie eine neue Organisationsstruktur erhalten. Die Förderentscheide wür-
den in den Komitees des Forschungsrates getroffen und die wissenschaft-
liche Beurteilung erfolge in den von den Komitees eingesetzten Evaluati-
onspanels, die aus sorgfältig rekrutierten nationalen und internationalen
Expertinnen und Experten bestünden. Die Evaluationspanels würden alle
Gesuche bewerten und das Komitee treffe anschliessend aufgrund der Ge-
samtrangliste des Evaluationspanels die Förderentscheidung (Förderlinie).
Die Trennung von wissenschaftlicher Evaluation und Förderentscheid wür-
den eine unabhängige, fachliche Begutachtung sicherstellen und spreche
gegen eine willkürliche oder systematische Benachteiligung einer For-
schungseinrichtung. Im vorliegenden Fall sei das Gesuch vom Evaluati-
onsgremium "Evaluation panel – PRO – Project funding – Microbiology,
Ecology and Evolution – April 2025" evaluiert worden. Die erforderliche Ex-
pertise in den Bereichen Verhaltensbiologie und Verhaltensökonomie sei
sowohl im Panel als auch bei den für das Gesuch explizit ausgewählten
externen Gutachtenden und damit bei der Begutachtung des Gesuchs vor-
handen gewesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, im Forschungsrat
habe die erforderliche Fachkompetenz gefehlt, sei somit unbegründet. Da
das Gesuch vom vorgenannten Evaluationsgremium und nicht vom Evalu-
ationspanel "Neurosciences and Physiology" beurteilt worden sei, diesbe-
züglich keine Überlappungen bestünden und kein Mitglied des For-
schungsrates das Gesuch des Beschwerdeführers evaluiert habe, sei der
Vorwurf, ein Forschungsratsmitglied forsche in der Neurowissenschaft und
blockiere seine Forschung systematisch, ebenfalls unbegründet, soweit
dieser Vorwurf nicht ohnehin verspätet erhoben worden sei.

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4.3

4.3.1 Mit dem FIFG will der Bund die wissenschaftliche Forschung und In-
novation fördern, die Zusammenarbeit der Forschungsorgane überwachen
und die effiziente Verwendung der Bundesmittel sicherstellen (Art. 1 Bst.
a-e FIFG). Das FIFG gilt für die Forschungsorgane, soweit sie für die For-
schung und Innovation Bundesmittel verwenden, wozu auch die Vorinstanz
gehört (Art. 3 und 4 Bst. a Ziff. 1 FIFG). Die Vorinstanz ist das Förderorgan
des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in allen Disziplinen, die
an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind (Art. 10 Abs. 1 FIFG).
Die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen erlässt die
Vorinstanz in ihren Statuten und Reglementen, wobei diese durch den Bun-
desrat genehmigt werden müssen, soweit sie Aufgaben regeln, für welche
Bundesmittel verwendet werden (Art. 9 Abs. 3 FIFG).

4.3.2 Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Statuten des Schweizerischen
Nationalfonds (SNF) vom 10. Mai 2023 erlassen, welche vom Bundesrat
am 16. Juni 2023 genehmigt wurden (nachfolgend: "Statuten SNF"; vgl.
<https://www.snf.ch/media/de/XO7DJHQCVE2rH3q0/snf-statuten-d.pdf>;
abgerufen am 6. Oktober 2026). Auf Art. 9 Abs. 3 FIFG und 6 Abs. 2 Bst. y
Statuten SNF wurden das Stiftungsreglement des Schweizerischen Natio-
nalfonds (SNF) vom 29. Februar 2024 (nachfolgend: Stiftungsreglement
SNF; vgl. <https://www.snf.ch/media/de/PxS5ql2L28KnB8no/snf-stiftungs-
reglement-de.pdf>; abgerufen am 6. Oktober 2026) sowie das Beitragsreg-
lement SNF gestützt. Wiederum aufgrund von Art. 3 und 48 des Beitrags-
reglements SNF hat der Forschungsrat das Reglement über die Projektför-
derung vom 5. April 2023 verfasst (nachfolgend: Projektförderungsregle-
ment SNF; <https://www.snf.ch/media/de/FuUlveEikmunxb4X/projektfoer-
derungsreglement-d.pdf>; abgerufen am 6. Oktober 2026) und gestützt auf
Art. 9 Abs. 2 Bst. q Statuten SNF das Organisationsreglement für den For-
schungsrat des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) vom 24. April 2024
erlassen (nachfolgend: "Organisationsreglement Forschungsrat"
<https://www.snf.ch/media/de/mwFXHmAWfYxeuNZq/Organisationsregle-
ment-Forschungsrat-de.pdf>; abgerufen am 6. Oktober 2026).

4.3.3 Der SNF gewährt Förderbeiträge gestützt auf wissenschaftliche Qua-
litätskriterien und im Rahmen von transparenten und fairen Förderverfah-
ren (Art. 2 Abs. 3 Statuten SNF). Er betreibt unter anderem Projektförde-
rung, bei der er qualifizierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
zur selbständigen eigenverantwortlichen Durchführung von Forschungs-
projekten Beiträge gewährt (Art. 3 Abs. 1 Beitragsreglement SNF). Der

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Forschungsrat verantwortet die wissenschaftliche Evaluation der Förder-
gesuche und trifft die Förderentscheidungen in den Programmkomitees
(Art. 9 Abs. 2 Bst. b Statuten SNF i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Stiftungsreglement
SNF und Art. 10 Abs. 4 Bst. e Organisationsreglement Forschungsrat).
Massgebende Kriterien für die Zusprache von Förderungsbeiträgen sind
die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungsvorhabens
(wissenschaftliche Bedeutsamkeit, Aktualität und Originalität, Eignung der
Methoden und Machbarkeit) und die wissenschaftliche Qualität der For-
schenden (wissenschaftlicher Leistungsausweis und Fachkompetenz in
Bezug auf das Forschungsvorhaben; Art. 24 Abs. 1 und 2 Beitragsregle-
ment SNF i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 Projektförderungsreglement SNF).
Die wissenschaftliche Beurteilung der Gesuche anhand dieser Kriterien er-
folgt durch die Evaluationspanels, welche von den Programmkomitees ein-
gesetzt werden (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Organisationsregle-
ment Forschungsrat). Für die wissenschaftliche Begutachtung werden die
schriftlichen Gutachten mindestens zweier externer Expertinnen und Ex-
perten beigezogen, welche von den dem Evaluationspanel zugehörigen
Referentinnen und Referenten bestimmt werden und deren Gutachten im
Rahmen des pflichtgemässen Ermessens gewürdigt werden (Art. 25
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 26 Beitragsreglement SNF i.V.m. Art. 19 Abs. 3 Or-
ganisationsreglement Forschungsrat). Die Komitees des Forschungsrates
entscheiden im Rahmen der ihnen zugewiesenen, beschränkten Förde-
rungsmittel nach der von den Evaluationspanels aufgrund der wissen-
schaftlichen Beurteilung erstellten Gesamtrangliste über die Finanzierung
der Gesuche bzw. die Fördergrenze (Art. 10 Abs. 2 FIFG i.V.m. Art. 19
Abs. 5 und 6 Organisationsreglement Forschungsrat). Ein Rechtsanspruch
auf einen Beitrag besteht nicht (Art. 1 Abs. 2 Beitragsreglement SNF).

4.3.4 Aus den dargelegten Bestimmungen über die Organisation der Vor-
instanz sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Vergabe von
Förderbeiträgen geht hervor, dass die Vorinstanz diese jeweils in einem
kompetitiven Verfahren vergibt. Aufgrund der finanziellen Beschränkungen
hat die Vorinstanz bei der Auswahl der zu finanzierenden Projekte strenge
Kriterien anzulegen. Es kommt folglich häufig vor, dass sie ein Gesuch trotz
hervorragenden Qualifikationen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller
bzw. trotz der hohen wissenschaftlichen Qualität des Projekts ablehnen
muss, weil sie eine strenge Auswahl unter den eingereichten Gesuchen
trifft (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3 m.w.H.). Das Verfahren ist im Hinblick auf die
Beurteilungsgrundlagen, -kriterien und die Beurteilung selbst stark verein-
heitlicht und vorstrukturiert. Jedes Gesuch um Forschungsbeiträge muss
deshalb von Beginn weg alle zu seiner Beurteilung nötigen Elemente

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enthalten (BVGE 2014/2 E. 5.5.2.3; Urteile des BVGer B-6763/2024 vom
2. September 2025 E. 7.4.3; B-4950/2023 vom 20. März 2025 E. 3.5;
B-2881/2022 vom 22. April 2024 E. 5.7).

4.3.5 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person in Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Aus-
standsgründe von Art. 10 Abs. 1 VwVG sind grundsätzlich von Amtes we-
gen zu beachten und gelten auch im Verfahren vor der Vorinstanz (Art. 13
Abs. 1 FIFG i.V.m. Art. 10 VwVG). Jedes Behördenmitglied ist dazu ver-
pflichtet, Ausstandsgründe, die gegen seine Mitwirkung sprechen, von sich
aus zu beachten, auch wenn keine Verfahrenspartei entsprechende Ein-
wände erhebt. Tritt der Amtsträger bei erkennbarem Vorliegen eines Aus-
standsgrunds nicht von sich aus in den Ausstand, hat die Verfahrenspartei
ein Ausstandsbegehren zu stellen (Urteil des BVGer B-2381/2020 vom
23. September 2020 E. 5.2). Ein Ausstandsbegehren ist zwar grundsätz-
lich in jedem Verfahrensabschnitt zulässig; nach Kenntnis des entspre-
chenden Grunds ist es jedoch unverzüglich einzureichen. Die verspätete
Geltendmachung von Ausstandsgründen verstösst nach der Praxis gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben (Urteil des BVGer B-2381/2020 vom
23. September 2020 E. 5.2 m.w.H.). Wer also einen Ablehnungsgrund
nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt
den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4; 135 III
334 E. 2.2).

4.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde von drei Experten im Rah-
men dreier schriftlicher Gutachten evaluiert. Unter Berücksichtigung dieser
Gutachten haben die Mitglieder des Evaluationspanels das Gesuch beur-
teilt und bewertet. Basierend auf der sich daraus ergebenden Rangliste
aller Gesuche wurde der Förderentscheid getroffen, wobei das Gesuch des
Beschwerdeführers unterhalb der Förderlinie lag und somit nicht gefördert
wurde.

4.5

4.5.1 Im revidierten System wird die wissenschaftliche Beurteilung vom
Evaluationspanel vorgenommen und der Förderentscheid vom Komitee
des Forschungsrates getroffen. Der Forschungsrat als Gesamtgremium
beurteilt das Gesuch nicht aus wissenschaftlicher Sicht, weshalb es uner-
heblich ist, ob dieser über Fachkompetenz in Verhaltensbiologie verfügt.

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Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.
Aufgrund dieser Trennung ist auch der Vorwurf unbegründet, der For-
schungsrat beschliesse erst über ein Gesuch und konstruiere im Nach-
hinein die Gründe für dessen Ablehnung.

4.5.2 Der Beschwerdeführer behauptet eine systematische und willkürliche
Benachteiligung seiner Forschungseinrichtung durch ein Forschungsrats-
mitglied, das für diese Zwecke einen fachfremden Gutachter eingesetzt
habe. Er begründet dies unter anderem mit Verweis auf die Verfügung vom
26. September 2024 (betreffend sein Gesuch Nr. 10.003.565). Diesen Aus-
standsgrund hätte er allerdings bereits im hier streitgegenständlichen Ge-
such vom 1. April 2025 vorbringen können und müssen, so dass die Gel-
tendmachung in der Beschwerde vom 28. Oktober 2025 verspätet erfolgt
ist. Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer mit zwei unberechtigten
Kritikpunkten des Gutachters, soweit sie denn wirklich unberechtigt sind
(nachfolgend E. 5.3), nicht glaubhaft zu machen, dass seine Forschung
durch ein Forschungsratsmitglied systematisch benachteiligt werde. Dies
insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Trennung von Be-
urteilung und dem daran anschliessenden Förderentscheid sowie der Tat-
sache, dass die externen Gutachter weder bei der Beurteilung noch dem
Förderentscheid unmittelbar mitentscheiden.

4.5.3 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die im Panel zuständigen
beiden Personen Verhaltensökologinnen sind. Allerdings seien die vorlie-
gend interessierende Kognitionsforschung und Hirnevolution keine typi-
schen Themen der Verhaltensökologie und sie seien nicht in diesen Berei-
chen tätig. Falls der Beschwerdeführer damit geltend machen möchte,
diese seien aus fachlicher Sicht nicht geeignet, vermag er damit nicht
durchzudringen. Wenn wie in diesem Fall keine besonderen Umstände vor-
liegen, ist davon auszugehen, dass die Verhaltensökologinnen unter Zuhil-
fenahme der Gutachten der externen Experten die wissenschaftliche Qua-
lität des vorliegenden Gesuchs beurteilen können, auch wenn die Kogniti-
onsforschung und Hirnevolution keine typischen Themen der Verhaltens-
ökologie sind.

5.

5.1 In materieller Hinsicht führt die Vorinstanz aus, das Gesuch des Be-
schwerdeführers habe methodische und experimentelle Schwächen. Das
Gesuch müsse angemessen detailliert sein, um eine zuverlässige Ein-
schätzung der Eignung der Methode und Machbarkeit des Vorhabens zu

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gewährleisten. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei jedoch stellenwei-
se zu wenig detailliert und in wichtigen Punkten fehle die Klarheit. So hätte
der Beschwerdeführer darlegen müssen, wie er potenziell relevante, nicht
kontrollierbare Variablen berücksichtige oder weshalb eine Variation dieser
Variablen keinen Einfluss haben sollte (Vernehmlassung, S. 7 f.). Weiter
fehlten relevante Details in der Beschreibung der Methodik (Gehirnanato-
mie, MRI-Protokolle) und es sei nicht klar, ob die sensormotorische Hypo-
these relevant sei. Zudem könnte die Anzahl Versuche pro Individuum ne-
gative Auswirkungen auf dessen Wohlergehen haben, was die Durchführ-
barkeit der Studie beeinträchtigen könnte und geprüft werden müsse. Aus-
serdem sollte die anfängliche Gehirnmorphologie, der Zustand einer "ta-
bula rasa", analysiert werden, bevor unterschiedliche Komplexitätsgrade
aufgrund von Erfahrung hinzugefügt würden. Aufgrund dieser methodi-
schen und experimentellen Schwächen sowie des stellenweise niedrigen
Detaillierungsgrads des Gesuchs sei es nicht durchwegs positiv bewertet
worden. Daran ändere nichts, wenn der Beschwerdeführer zu bestimmten
Punkten eine andere Fachmeinung vertrete oder die fehlenden Details mit
der beschränkten Zeichenzahl begründen möchte, da diese für alle Ge-
suchstellenden gleich sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Er-
folgsquote der Beiträge 2020 noch bei rund 39 % gelegen habe und seither
auf 28 % im Jahr 2025 gesunken sei, womit kleinere bis mittlere Mängel
bereits ins Gewicht fielen und zunehmend auch Projekte abgelehnt werden
müssten, die mit Ausnahme weniger Mängel im Gesuch qualitativ gut
seien.

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, das Projekt manipuliere entschei-
dende Faktoren und könne damit kausale Zusammenhänge aufzeigen
oder widerlegen. Die Feldexperimente würden die Voraussetzungen für die
kontrollierten Laborexperimente liefern, in denen die Erfahrungen aus den
Feldexperimenten während der gesamten Entwicklungsphase manipuliert
würden. Die Kritik der fehlenden Kausalität der Feldexperimente sei damit
unbegründet. Das Gesuch sei auf 60'000 Zeichen beschränkt, weshalb ihm
nicht vorgeworfen werden könne, es würden Details fehlen. Die Hirnscans
mittels MRI würden von einem führenden Institut erstellt, weshalb die Kritik,
die Nutzung des MRIs zur Bestimmung der Hirnvolumina und die Qualität
der Scans könnte nicht ausreichen, unbegründet sei. Die Vorinstanz kriti-
siere zudem zu Unrecht, die Standardmethoden zur Bestimmung von Hirn-
volumen und zum Zählen von Neuronen würden nicht genug beschrieben
werden und es würden zu viele Experimente pro Fisch durchgeführt. Dabei
übersehe sie, dass es seit Jahren Standard sei, mehrere Experimente pro
Individuum durchzuführen, und dass solche Projekte früher genehmigt

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worden seien. Andernfalls wäre Kognitionsforschung nicht möglich und es
bräuchte zu viele Wildfänge, was im vorliegenden Fall auch Auswirkungen
auf die Fischbiodiversität hätte. Wie bereits frühere Experimente gezeigt
hätten, hänge die Hirnanatomie nicht direkt von der Leistung in Experimen-
ten ab, weshalb die anfängliche Hirnmorphologie nicht analysiert werde.

5.3

5.3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kritisiert die Vor-
instanz nicht die fehlende Kausalität in den Feldexperimenten. Es wird viel-
mehr bemängelt, dass feldbasierte Studien nicht kontrollierbare Faktoren
mit sich bringen könnten und der Beschwerdeführer im Gesuch hätte dar-
legen sollen, wie diese berücksichtigt werden oder weshalb ihre Variabilität
keinen Einfluss habe. Dass solche unkontrollierbaren Faktoren bestehen,
anerkennt der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 2-3). Mit seinen Aus-
führungen legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen
überschritten oder missbraucht hat, als sie kritisierte, der Beschwerdefüh-
rer hätte im Gesuch erklärt müssen, wie er mit diesen nicht kontrollierbaren
Faktoren umgehe.

5.3.2 Vergleichbares ergibt sich auch in Bezug auf die Anzahl der Experi-
mente pro Fisch. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass die Vorin-
stanz nicht kritisiert, dass mit einem Fisch mehrere Experimente durchge-
führt werden, sondern dass das Gesuch nicht darlege, wie viele Experi-
mente durchgeführt würden und wie dies schliesslich die Durchführbarkeit
der Studie beeinflussen würden. Auch diesbezüglich vermag der Be-
schwerdeführer weder eine Ermessensüberschreitung noch einen Ermes-
sensmissbrauch aufzuzeigen.

5.3.3 Auch soweit die Vorinstanz das Vorliegen von weiteren Details be-
mängelt (Details zu MRI-Protokollen; Zusammenhang der erhobenen Da-
ten mit der sensormotorischen Hypothese; Ausführungen zur Untersu-
chung der anfänglichen Hirnmorphologie), vermag der Beschwerdeführer
nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder
missbraucht hätte. Eine Fehlbeurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus
der Beschränkung des Gesuchs auf 60'000 Zeichen, die für alle Gesuch-
steller in diesem kompetitiven Verfahren gleichermassen gilt.

5.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf frühere, geneh-
migte Projekte bezieht, gewähren diese aufgrund der Einzelfallbeurteilung
und des kompetitiven Verfahrens keinen Anspruch auf Genehmigung des

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aktuellen Projekts oder zukünftiger Projekte. Dies insbesondere auch unter
Berücksichtigung der deutlich gesunkenen Erfolgsquote.

5.4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung somit nicht zu beanstan-
den und die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In Streitigkeiten mit Vermögensinteressen bemisst sich die
Gerichtsgebühr nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE), der im vorliegenden
Verfahren auf Fr. 979'473.– beträgt. Die Kosten des vorliegenden Verfah-
rens sind daher mit Fr. 14'500.– zu beziffern und dem vom Beschwerde-
führer in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen.

6.2 Der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz haben keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und
3 VGKE).

7.
Gegen das vorliegende Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig, da es sich bei den
streitigen Forschungsbeiträgen um Subventionen handelt, auf die kein An-
spruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Beitragsregle-
ment SNF; Urteil des BGer 2C_394/2008 vom 30. Mai 2008 E. 2; Urteile
des BVGer B-6763/2024 vom 2. September 2025 E. 12; B-4950/2023 vom
20. März 2025 E. 7). Es ist deshalb endgültig.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 14'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss entnommen.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

Versand: 19. Oktober 2026

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)

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