Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer B-1961/2026

B-1961/2026Entscheid vom 02.10.2026Unterrichtswesen und BerufsausbildungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erhielt vom SBFI in mehreren Teilverfügungen insgesamt Fr. 10'500.– als Beiträge für vorbereitende Kurse zur höheren Fachprüfung Komplementärtherapeutin. Diese Auszahlungen standen unter der Bedingung, dass sie innert fünf Jahren seit dem ersten Antrag die Prüfungsverfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Prüfung einreiche. Nachdem sie die Prüfungsverfügung trotz Aufforderungen nicht vorlegte, verfügte das SBFI die Rückzahlung; dagegen verlangte sie vor Bundesverwaltungsgericht eine Fristverlängerung wegen längerer Arbeitsunfähigkeit und machte einen Härtefall geltend.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die fünfjährige Frist nach Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV eine gesetzliche Frist ist und deshalb nicht erstreckt werden kann. Eine Wiederherstellung der Frist fiel ebenfalls ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin die versäumte Handlung, nämlich die Einreichung der Prüfungsverfügung, nicht nachgeholt hatte. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Ausbildung zum Branchenzertifikat und die danach erforderliche Berufspraxis zusammen bereits mehr als fünf Jahre beanspruchen konnten, sodass die Einreichung der Prüfungsverfügung innert Frist objektiv von vornherein unmöglich war. Da die Beiträge im Übrigen zweckgemäss verwendet wurden und die Beschwerdeführerin sich trotz gesundheitlicher Einschränkungen um die Erfüllung der Voraussetzungen bemühte, bejahte das Gericht einen Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Rückforderungsverfügung aufgehoben und die Sache an das SBFI zurückgewiesen. Das SBFI hat nur noch zu entscheiden, in welchem Umfang auf die Rückforderung der ausbezahlten Beiträge zu verzichten ist.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-1961/2026

Urteil vom 2. Oktober 2026

Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiber Gabriel Schaub.

Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz.

Gegenstand Rückforderung von Beiträgen an vorbereitende Kurse (Hö-
here Fachprüfung Komplementärtherapeutin).
B-1961/2026

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 6. Dezem-
ber 2020, 21. April 2021, 22. November 2021, 14. März 2022, 29. Septem-
ber 2022 und 20. März 2023 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Anträge auf Teilbeträge für
vorbereitende Kurse vor Absolvieren der höheren Fachprüfung Komple-
mentärtherapeutin mit eidg. Diplom ein.

A.b Mit Verfügungen vom 11. Februar 2021, 17. Juni 2021, 31. Januar
2022, 19. Mai 2022, 10. November 2022 und 30. Juni 2023 hat die Vor-
instanz die Gesuche teilweise genehmigt und der Beschwerdeführerin Bei-
träge in der Höhe von insgesamt Fr. 10'500.– zugesprochen unter dem
Vorbehalt, dass sie bis spätestens fünf Jahre nach dem ersten Antrag die
Prüfungsverfügung einreiche.

A.c Nachdem die Beschwerdeführerin trotz mehreren Aufforderungen die
Prüfungsverfügung nicht eingereicht hatte, wurde sie von der Vorinstanz
mit Schreiben vom 8. Januar 2026 informiert, dass der Betrag zur Rück-
zahlung fällig sei, und ihr wurde die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung
zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte mit E-Mail vom 14. Januar
2026, sie habe aus persönlichen Gründen die höhere Fachprüfung noch
nicht abgeschlossen, und beantragte eine Fristverlängerung.

A.d Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 lehnte die Vorinstanz das Gesuch
um Fristverlängerung ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur
Rückzahlung der Teilbeträge in der Höhe von Fr. 10'500.–.

B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. März 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventualiter deren An-
passung und Erstreckung der Frist zur Einreichung der Prüfungsverfügung
bis zum Herbst 2027. Zudem beantragt sie die unentgeltliche Prozessfüh-
rung.

C.
Mit Eingabe vom 24. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin das aus-
gefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beilagen ein, das mit
Verfügung vom 29. April 2026 gutgeheissen wurde.

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D.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2026 reichte die Vorinstanz die Vorakten und die
Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

E.
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrer Eingabe vom 11. Juni 2026 Stellung
zur Vernehmlassung der Vorinstanz, reichte weitere Unterlagen ein und
hielt an ihren Anträgen fest.

F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32] sowie Art. 61 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember
2002 über die Berufsbildung [BBG, SR 412.10]). Als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Die Beschwerde wurde
innert der gesetzlichen Frist eingereicht und erfüllt die Formerfordernisse
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide grundsätz-
lich in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde können die Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) so-
wie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 Bst. c VwVG).

3.

3.1 Die Vorinstanz begründet die Rückforderung mit der fehlenden Prü-
fungsverfügung. Der Beschwerdeführerin seien Beiträge in der Höhe von
Fr. 10'500.– für vorbereitende Kurse ausbezahlt worden und sie habe sich
verpflichtet, die eidgenössische höhere Fachprüfung zur Komplementär-

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therapeutin mit eidgenössischem Diplom zu absolvieren und innert fünf
Jahren die Prüfungsverfügung einzureichen. Sie habe die geforderte Prü-
fungsverfügung innert dieser (nicht erstreckbaren) Frist trotz mehrfacher
Aufforderungen nicht eingereicht, weshalb die Voraussetzungen für die
Beiträge nicht mehr erfüllt waren und die Rückzahlung der ausbezahlten
Teilbeiträge verfügt wurde. Es sei unerheblich, weshalb die Beschwerde-
führerin die eidgenössische Prüfung nicht innert Frist absolviert und die
Prüfungsverfügung nicht fristgerecht eingereicht habe.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, Bundesbeiträge im Umfang
von Fr. 10'500.– erhalten und die Prüfungsverfügung nicht eingereicht zu
haben. Sie beantragt jedoch, die Aufhebung der Verfügung und eine Er-
streckung der Fünfjahresfrist. Als Grund bringt sie ihre gesundheitliche Si-
tuation vor. Sie sei während dieser Frist zweieinhalb bis drei Jahre vollstän-
dig oder teilweise arbeitsunfähig gewesen (vom 19. August 2021 bis
31. Januar 2024 zu 100 %, 1. Juli 2024 bis 31. März 2025 zu 50 %, 1. April
2025 bis 31. Juli 2025 zu 40 % und seit dem 1. August 2025 bis auf Weite-
res 30 % arbeitsunfähig). Diese Situation habe sie der Vorinstanz transpa-
rent dargelegt, weshalb sie darauf vertrauen durfte, dass ihr Fall individuell
geprüft werde. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeiten würden ihr für die Zulas-
sung zur Prüfung die erforderliche Berufspraxis, die Supervisionsstunden
und die schriftliche Fallarbeit bislang noch fehlen. Weiter sei die Ausbildung
für ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von grosser Bedeutung,
sei sie als alleinerziehende Mutter für ihre zwei Kinder allein verantwortlich
und ihre finanzielle Situation lasse eine Rückzahlung aktuell nicht zu, wes-
halb ein Härtefall vorliege.

3.3

3.3.1 Das Berufsbildungsgesetz regelt unter anderem die höhere Berufs-
bildung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 26 ff. BBG). Die höhere Berufsbil-
dung auf der Tertiärstufe dient der Vermittlung und dem Erwerb der Quali-
fikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwor-
tungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die
eidgenössische Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fach-
prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges
Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organisationen
der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifika-
tionsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 28 Abs. 2 BBG). Sie unterliegen
der Genehmigung durch das SBFI. Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die
Organisation der Arbeitswelt Komplementärtherapie (nachfolgend: OdA

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KT) die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Komplemen-
tärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten vom 9. September 2015
erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung), welche von der Vorinstanz ge-
nehmigt wurde. Zur Prüfung wird zugelassen, wer über einen Abschluss
auf mindestens Sekundarstufe II oder äquivalent, ein Branchenzertifikat
der OdA KT, mindestens 2 Jahre komplementärtherapeutische Berufspra-
xis mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % oder mindestens 3
Jahre mit einem Arbeitspensum von mindestens 30 % und 36 Stunden Su-
pervision (Einzel- oder Gruppensupervision) der komplementärtherapeuti-
schen Praxis bei von der OdA KT zugelassenen Supervisorinnen und Su-
pervisoren nachweist (Ziff. 3.31 Bst. a-d Prüfungsordnung). In Anwendung
von Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung hat die Prüfungskommission die
Wegleitung zur Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Kom-
plementärtherapeutinnen und Komplementärtherapeuten vom 7. Mai 2018
erlassen (abrufbar unter <https://www.oda-kt.ch/hoehere-fachprue-
fung/reglemente> zuletzt abgerufen am 10. September 2026; nachfolgend:
Wegleitung). Die Resultate der Prüfung werden den Kandidatinnen und
Kandidaten spätestens 5 Wochen nach dem Prüfungsanlass mitgeteilt
(Ziff. 2.5 Wegleitung).

Unter der für die Zulassung erforderlichen komplementärtherapeutischen
Berufspraxis wird die berufsmässige Ausübung der Komplementärtherapie
von Kandidierenden verstanden, die das Branchenzertifikat OdA KT durch
Abschluss einer von der OdA KT akkreditierten Ausbildung oder über das
Gleichwertigkeitsverfahren erworben haben (Ziff. 2.1 des Reglements su-
pervidierte komplementärtherapeutische Berufspraxis vom 28. März 2019;
abrufbar unter <https://www.oda-kt.ch/fileadmin/user_upload/pdf/D/Regle-
mente/230504_Reglement_Supervidierte_komplement%C3%A4rthera-
peutische_Berufspraxis_de.pdf> abgerufen am 10. September 2026;
nachfolgend: Reglement Berufspraxis). Die zum Zeitpunkt der Anmeldung
zur höheren Fachprüfung geforderte komplementärtherapeutische Berufs-
praxis beträgt mindestens 2 Jahre bei einem Arbeitspensum von mindes-
tens 50 % und 3 Jahre bei einem Arbeitspensum von mindestens 30 %
(Ziff. 3.2 Abs. 1 Reglement Berufspraxis). Kandidierende, die das Bran-
chenzertifikat über eine von der OdA KT akkreditierte Ausbildung erlangt
haben, absolvieren die geforderte Berufspraxis zwischen dem Erlangen
des Branchenzertifikats und der Anmeldung zur höheren Fachprüfung
(Ziff. 3.2 Abs. 3 Reglement Berufspraxis).

3.3.2 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die
auf eidgenössische Berufsprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten (Art. 56a

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Abs. 1 BBG). Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenba-
ren Kursgebühren (Art. 56a Abs. 2 BBG). Gestützt auf Art. 56a Abs. 3 BBG
hat der Bundesrat in der Verordnung vom 19. November 2003 über die Be-
rufsbildung (BBV, SR 412.101) die Voraussetzungen für die Beitragsbe-
rechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest-
gelegt (Art. 66a-f BBV).

Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Be-
rufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten,
können beim SBFI ein Gesuch um Bundesbeiträge stellen (Art. 66a Abs. 1
BBV). Im Grundmodell werden die Gesuche um Bundesbeiträge bei der
Vorinstanz nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der
eidgenössischen höheren Fachprüfung gestellt und ausbezahlt, wenn die
Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 66a Abs. 2 i.V.m. Art. 66b und 66c BBV).
Im Sinne einer Überbrückungsfinanzierung kann bei Härtefällen aber auch
vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössi-
schen höheren Fachprüfung ein Antrag auf Teilbeträge gestellt werden
(Art. 66a Abs. 3 i.V.m. Art. 66d und 66e BBV; EIDGENÖSSISCHES DEPARTE-
MENT FÜR WIRTSCHAFT, BILDUNG, FORSCHUNG WBF, Änderung der Verord-
nung über die Berufsbildung [BBV]: Stärkung der höheren Berufsbildung,
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, 2017, S. 6, 9, 10 und
18; nachfolgend: Erläuternder Bericht). Sowohl im Grundmodell (Art. 66b
Bst. d und Art. 66c Abs. 1 Bst. e und f BBV) als auch im Modell mit Über-
brückungsfinanzierung (Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 und Art. 66e
Abs. 4 BBV) ist die Beitragsberechtigung an die Absolvierung einer eidge-
nössischen Berufs- oder höheren Fachprüfung geknüpft, wobei es jeweils
unerheblich ist, ob die Prüfung erfolgreich bestanden wurde oder nicht (Er-
läuternder Bericht, S. 19). Der Antrag auf Teilbeträge vor Absolvieren der
eidgenössischen Prüfung umfasst insbesondere eine schriftliche Verpflich-
tung gegenüber dem SBFI, die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung
oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren und innerhalb
von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über das
Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufs-
prüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen
(Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 2 BBV). Trifft innerhalb dieser Frist keine
Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidge-
nössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung
ein, so wird der ausbezahlte Betrag zur Rückzahlung fällig, wobei die Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen
und Abgeltungen (SuG, SR 616.1) gelten (Art. 66e Abs. 4 BBV).

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3.4

3.4.1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
VwVG), sondern führt, wenn sie verpasst wird, von wenigen klar geregelten
Ausnahmefällen abgesehen zum Verlust des materiellen oder prozessua-
len Rechts (Urteile des BVGer B-51/2026 vom 19. März 2026 E. 2.3 und
3.5; B-9047/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3; B-1130/2023 vom 27. Februar
2024 E. 3.2 und 4.2 f.; jeweils auch für die Rechtmässigkeit der Fristen im
Zusammenhang mit Beiträgen für vorbereitende Kurse).

3.4.2 Verpasste gesetzliche Fristen können zwar unter bestimmten Vo-
raussetzungen "wiederhergestellt", also ihr Versäumnis geheilt werden
(BGE 136 II 187 E. 6; 123 II 241 E. 3f; Urteil des BVGer B-801/2022 vom
18. September 2023 E. 4.3.2). Eine Frist wird nach Art. 24 Abs. 1 VwVG
wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter in unver-
schuldeter Weise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln (mate-
rielle Voraussetzung), unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (formelle Voraussetzungen; Urteil des BVGer B-6679/2017
vom 14. Februar 2018 S. 5). Für die Annahme eines Gesuchs um Wieder-
herstellung der Frist reicht es aus, wenn ausdrücklich oder sinngemäss ge-
sagt wird, warum nicht rechtzeitig gehandelt wurde, ohne dass explizit auf
die Gesetzesnorm verwiesen wird (Urteil des BVGer B-5075/2025 vom
28. Januar 2025 E. 4.2).

3.5 Erfüllt der Empfänger seine Aufgaben trotz Mahnung nicht, zahlt die
zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem
Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1
SuG). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise ver-
zichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Das Gesetz legt nicht fest, wann ein
Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 SuG vorliegt. Beim Begriff des Härte-
falls handelt es sich um ein typisches Beispiel eines unbestimmten Geset-
zesbegriffs, der nach einer wertenden Konkretisierung verlangt (Urteil des
BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.3). Unbestimmte Gesetzes-
begriffe dienen – wie das der Verwaltung eingeräumte Ermessen – dazu,
die im Einzelfall angemessene Entscheidung zu treffen. Der Begriff des
Härtefalles ist dabei in Übereinstimmung mit demjenigen in Art. 29 SuG
sowie unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in Art. 30 SuG vorge-
nommenen Wertungen auszulegen (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom
23. Juni 2009 E. 5.2.6).

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4.

4.1 Bei der Frist gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV handelt es sich
um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. vorne, E.
3.4.1). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt,
sie sei arbeitsunfähig gewesen und habe deshalb die erforderliche Pra-
xiserfahrung für die Prüfungszulassung nicht erlangen können, weshalb sie
(noch) über keine Prüfungsverfügung verfüge.

4.2 Mit der Arbeitsunfähigkeit macht sie im Wesentlichen geltend, sie sei
unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert worden. Die Ausfüh-
rungen sind entsprechend als Fristwiederherstellungsgesuch zu verstehen
(vgl. vorne, E. 3.4.2). Dafür hätte das Hindernis jedoch weggefallen sein
müssen und in formeller Hinsicht hätte die Beschwerdeführerin innert 30
Tagen nach Wegfall das begründete Gesuch stellen und die versäumte
Handlung nachholen, mithin die Prüfungsverfügung einreichen müssen.
Aus den Akten ist nicht ersichtlich und es wird auch nicht vorgebracht, dass
die Prüfungsverfügung eingereicht worden sei. Im Gegenteil ist aufgrund
des Antrags der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Frist zur Einrei-
chung der Prüfungsverfügung bis zum Herbst 2027 zu schliessen, dass
diese noch nicht vorliegt. Die Frist ist somit nicht wiederherzustellen.

4.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin mehrere Ge-
suche um Teilbeiträge für die Kosten von vorbereitenden Kursen gestellt
hat, diese teilweise gutgeheissen wurden und ihr insgesamt Fr. 10'500.–
ausbezahlt wurden. Dabei wurden die Kosten der Kurse für das Branchen-
zertifikat von der Vorinstanz als anrechenbare Kosten anerkannt. Das erste
Gesuch wurde am 6. Dezember 2020 eingereicht, womit die 5-jährige Frist
zur Einreichung der Prüfungsverfügung am 6. Dezember 2025 abgelaufen
ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin die Prüfungsver-
fügung nicht eingereicht, was ebenfalls nicht bestritten wird.

4.4 Gemäss dem Ausbildungsplan der Beschwerdeführerin dauerte die
Ausbildung für das Branchenzertifikat vom 18. September 2020 bis zum
1. September 2023, also rund drei Jahre, und anschliessend musste die
Abschlussprüfung absolviert werden. Die OdA KT führt auf ihrer Webseite
die akkreditierten Anbieter des Branchenzertifikats auf (abrufbar unter
<https://www.oda-kt.ch/branchenzertifikat/akkreditierte-kt-ausbildungen>,
zuletzt abgerufen am 10. September 2026). Die Anbieter geben auf ihren
eigenen Webseiten eine Dauer von mindestens drei Jahren für den Ab-
schluss des Branchenzertifikats an (abrufbar unter https://www.koerper-

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dynamik.ch/ausbildungen; https://www.apamed.ch/ausbildungen/cra-
niosacral-therapie/#haeufige-fragen-faqs;
https://www.icsb.ch/de/kurse/grundausbildung/komplementaer-thera-
pie.php; https://heilpraktikerschule.ch/angebot/eidg-abschluesse/komple-
mentaertherapeutin; https://bodyfeet.ch/ausbildungen-kurse/QRkIna-
RIHkCz1zsUjh2vLUM/komplementaertherapeut-mit-eidg-diplom-metho-
de-apm-therapie; https://ateminstitut-schweiz.ch/ausbildung/;
https://www.lika.ch/diplomausbildung-koerper-und-atemtherapie; jeweils
zuletzt abgerufen am 10. September 2026). Der Beschwerdeführerin
wurde das Branchenzertifikat am 17. Februar 2024 ausgestellt. Sie hätte
somit bis zum Ablauf der Frist am 6. Dezember 2025 die Zulassungsvo-
raussetzungen für die höhere Fachprüfung, insbesondere die zwei Jahre
Berufserfahrung, nicht erfüllen können. Unter Berücksichtigung der Dauer
des Abschlusses des Branchenzertifikats (mindestens 3 Jahre), der daran
anschliessenden, erforderlichen Berufspraxis (mindestens 2 Jahre), wel-
che zum Zulassungszeitpunkt vorhanden sein musste (Zulassungsent-
scheid mindestens 5 Monate vor der Prüfung), und der Mitteilung der Prü-
fungsresultate (maximal 5 Wochen), dauert die gesamte Ausbildung über
fünf Jahre, weshalb es der Beschwerdeführerin von vornherein und unab-
hängig von der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit in zeitlicher Hinsicht
unmöglich war, die Prüfungsverfügung innerhalb von fünf Jahren nach dem
ersten Gesuch einzureichen. Es liegt somit der Fall einer unverschuldeten
Unmöglichkeit vor, dem im Rahmen der Härtefallprüfung Rechnung zu tra-
gen ist (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5.2.6). Ge-
mäss den vorliegenden Zahlungsbestätigungen hat die Beschwerdeführe-
rin die vorbereitenden Kurse, für welche die Beiträge gesprochen wurden,
absolviert und ihr wurde hierfür das für die Berufspraxis erforderliche Bran-
chenzertifikat vom 17. Februar 2024 ausgestellt. Die Beiträge wurden mit-
hin, ausgenommen von der fristgerechten Absolvierung der Berufsprüfung,
zweckmässig verwendet. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin Berufspraxis gesammelt und sie einige Stunden Super-
vision ihrer komplementärtherapeutischen Praxis bei von der OdA KT zu-
gelassenen Supervisorinnen und Supervisoren nachweisen kann. Die Be-
schwerdeführerin war somit trotz ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähig-
keiten bemüht, die Voraussetzungen für die Berufsprüfung und damit auch
für die erhaltenen Beiträge zu erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser aller
Umstände, ist vorliegend von einem Härtefall i.S.v. Art. 28 Abs. 3 SuG aus-
zugehen. Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Wertung in Art. 30
Abs. 2 Bst. c SuG, wonach auf den Widerruf einer Finanzhilfeverfügung
verzichtet wird, wenn eine allfällig unrichtige oder unvollständige

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Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Handeln des Emp-
fängers zurückzuführen ist.

4.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung ist dann ange-
bracht, wenn die Vorinstanz bei ihrem Entscheid aufgrund der von ihr ein-
genommenen Rechtsauffassung einzelne entscheidrelevante Gesichts-
punkte nicht geprüft hat, die besondere Sachkenntnis bedingen oder bei
deren Beurteilung sie einen eigentlichen Ermessensspielraum gehabt
hätte, da es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts ist, als erste In-
stanz in einem Fachbereich zu entscheiden, in dem ein Beurteilungs- oder
Ermessensspielraum der fachkundigeren Vorinstanz besteht (vgl. Urteil
des BVGer B-3704/2016 vom 25. November 2016). Bei der Wahl zwischen
diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessens-
spielraum zu. Da ein Härtefall vorliegt, kann auf eine Rückforderung ganz
oder teilweise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Die Vorinstanz hat
sich vorliegend weder in der angefochtenen Verfügung noch im Beschwer-
deverfahren zur allfälligen Höhe des Verzichts auf die Rückforderung der
ausbezahlten Beiträge geäussert, verfügt diesbezüglich jedoch über einen
Ermessensspielraum (Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009
E. 5.3). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht über dieselbe Kognition
wie die Vorinstanz verfügt, ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsge-
richtsgerichts, sein Ermessen an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und
darüber erstinstanzlich zu urteilen.

4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung vom 19. Februar 2026 aufzuheben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Hierbei wird die Vorinstanz nicht mehr das Vorliegen eines Härtefalles
zu prüfen haben, sondern lediglich, in welchem Umfang auf die Rückforde-
rung verzichtet werde.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als ob-
siegende Partei anzusehen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrens-
kosten auferlegt, selbst wenn sie unterliegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

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5.2 Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war, ist ihr praxis-
gemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]; Urteil des BGer 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 4.1;
Urteil des BVGer 1862/2019 vom 18. November 2019 E. 4.2).

6.
Das vorliegende Urteil kann insofern mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden, als es
sich bei den in Frage stehenden Subventionen um Anspruchssubventionen
handelt (Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110] e contrario). Dies würde voraussetzen,
dass der zugrundeliegende Erlass genügend konkret umschreibt, unter
welchen Bedingungen die beantragte Unterstützung zu gewähren ist, ohne
dass es im Ermessen der Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will
oder nicht (BGE 145 I 121 E. 1.2). Ob diese Bedingung erfüllt ist, hätte der
Beschwerdeführer bei einer Anfechtung darzulegen. Das Bundesgericht
hat die Frage bisher offengelassen (vgl. Urteil des BGer 2C_598/2021 vom
24. August 2021 E. 1).

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B-1961/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
19. Februar 2026 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das
Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Aschmann Gabriel Schaub

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Be-
schwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge-
reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).

Versand: 7. Oktober 2026

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Zustellung erfolgt an:

– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und
Forschung (Gerichtsurkunde)

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