Bundesgerichtsentscheid

Demande de radiation de l'annexe 8 de l'ordonnance instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine

2C_212/2025Entscheid vom 13.05.2026Sicherheits- und FriedenspolitikOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein russischer Unternehmer und Mehrheitsaktionär sowie Verwaltungsratspräsident von B.________, wurde 2022 nach Übernahme der EU-Sanktionen in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgenommen, was zum Einfrieren seiner Vermögenswerte in der Schweiz führte. Sein Gesuch an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung um Streichung aus der Liste wurde abgelehnt, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht verlangte er insbesondere seine Streichung aus Anhang 8 und die Aufhebung der ihn betreffenden Sanktionen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, verneinte aber eine Verletzung von Verfahrensrechten: Die verspätet beantragte öffentliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durfte abgelehnt werden, und auch vor Bundesgericht bestand kein Anspruch auf öffentliche Debatten. Es hielt weiter fest, dass die Vorinstanzen die von der EU übermittelten Elemente eigenständig geprüft hätten; die Verwendung englischsprachiger Listen und Beweismittel sei im Sanktionskontext zulässig und habe den Beschwerdeführer nicht benachteiligt. Materiell bestätigte das Gericht, dass bei Sanktionsmassnahmen nach dem Embargogesetz der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt und dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung, seines Vermögens und der Bedeutung von B.________ als «leading businessperson» im Metallurgiesektor gelten durfte. Da dieser Sektor dem russischen Staat erhebliche Einnahmen verschafft, war die Aufrechterhaltung der Listung nicht willkürlich und auch im Lichte von Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit und Verhältnismässigkeit gerechtfertigt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Streichung des Beschwerdeführers aus Anhang 8 der Ukraine-Verordnung und damit das Einfrieren seiner Vermögenswerte in der Schweiz wurden bestätigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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