Interdiction de détention d'armes, irrecevabilité
Zusammenfassung
Sachverhalt
2018 hob die Genfer Waffenbehörde die Waffenerwerbsgesuche und bereits erteilten Bewilligungen von A.________ auf und beschlagnahmte zahlreiche bei ihm aufgefundene Waffen und Zubehörteile. Nachdem die strafrechtlich angeordnete Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Gegenstände mit Strafbefehl vom 18. April 2019 rechtskräftig geworden war, schloss das Departement 2025 das verwaltungsrechtliche Beschlagnahmeverfahren als gegenstandslos ab. Gegen die kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheidung gelangte A.________ ans Bundesgericht und verlangte die Rückgabe aller beschlagnahmten Gegenstände.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach BGG offensteht und der Beschwerdeführer zur Anfechtung dieses Nichteintretensentscheids legitimiert ist. Inhaltlich hätte seine Eingabe jedoch darlegen müssen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf fehlende Beschwerdelegitimation bzw. fehlendes aktuelles Interesse erkannt habe. Da sich seine Eingabe lediglich zu den Umständen der Beschlagnahme und zum Wunsch nach Rückgabe der Waffen äusserte, ohne sich mit der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen, genügten die Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend Abschluss des verwaltungsrechtlichen Beschlagnahmeverfahrens bestehen.
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