Markenrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die B.________ GmbH auf Feststellung seiner materiellen Berechtigung an einer Marke sowie auf deren Übertragung und stellte zusätzlich ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem das Handelsgericht ein erstes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte, reichte A.________ ein weiteres Gesuch ein, das ebenfalls abgewiesen wurde. Vor Bundesgericht war einzig streitig, ob diese zweite Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als selbständig eröffneter Zwischenentscheid zulässig ist. Materiell unterschied es zwischen einem Wiedererwägungsgesuch, das unechte Noven voraussetzt, und einem neuen Gesuch, das eine wesentliche Änderung der Verhältnisse und damit echte Noven verlangt. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch nicht substanziiert auf, dass sein zweites Gesuch auf echten oder unechten Noven beruhte, sondern räumte selbst ein, er habe sein erstes Gesuch bloss verbessert. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz annehmen, das zweite Gesuch diene lediglich der nachträglichen Ergänzung früher versäumter Ausführungen, und sie war nicht verpflichtet, dieses materiell neu zu behandeln.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Handelsgericht bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_301/2026
Urteil vom 31. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Rüedi,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
B.________ GmbH,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Markenrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2026 (HG260081-O).
Sachverhalt:
A.
Am 15. April 2026 reichte A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz, Beschwerdegegner) eine Klage ein. Sie richtete sich gegen die B.________ GmbH (Beklagte, weitere Verfahrensbeteiligte) und enthielt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass der Kläger materiell alleinberechtigt sei an der Marke Nr. xxx C.________.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche zur registerrechtlichen Bereinigung und Übertragung der Marke Nr. xxx C.________ auf den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit das Gericht die Rechtslage nicht unmittelbar selbst feststelle oder anordne.
3. Der Beklagten sei vorsorglich zu verbieten, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache über die Marke Nr. xxx zu verfügen, namentlich diese zu veräussern, zu übertragen, zu verpfänden, zu lizenzieren oder sonst mit Rechten Dritter zu belasten sowie Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die zu weiteren Registeränderungen betreffend diese Marke führten.
4. Eventualiter sei festzustellen, dass die am 7. August 2025 eingetragene Übertragung der Marke Nr. xxx auf die Beklagte dem Kläger nicht entgegen gehalten werden könne, weil die Marke im Zeitpunkt der konkursamtlichen Verwertung nicht frei und ausschliesslich der D.________ AG zugestanden sei.
5. Subeventualiter seien die Akten bzw. Primärunterlagen des eGant-Verwertungsvorgangs im Konkurs der D.________ AG beizuziehen, soweit dies zur Beurteilung der Übertragungskette und der materiellrechtlichen Rechtsinhaberschaft an der Marke erforderlich ist.
6. Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Handelsgericht wies mit Beschluss vom 23. April 2026 das Massnahmebegehren des Beschwerdeführers ab. Zugleich wies es dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist bis zum 18. Mai 2026 an, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten. Schliesslich setzte es dem Kläger eine Frist bis zum 18. Mai 2026 an, um seine Klage zu verbessern.
Am 28. April 2026 ersuchte der Kläger erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragte zudem die Sistierung des Verfahrens. Das Handelsgericht wies mit Beschluss vom 7. Mai 2026 sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. 1) als auch den Sistierungsantrag (Dispositiv-Ziff. 2) ab.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen unterbreitet der Beschwerdeführer dem Bundesgericht folgende Rechtsbegehren:
1. Dispositiv-Ziff. 1 des Beschlusses des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2026 sei aufzuheben und die Sache zur begründeten Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das handelsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege direkt zu gewähren.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere bezüglich der mit Verfügung vom 21. Mai 2026 angesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2026 wurde der Beschwerde zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes die aufschiebende Wirkung gewährt.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2026 auf, Unterlagen zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Der Beschwerdeführer begründete und belegte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in einer weiteren Eingabe, die vom 24. Juni 2026 datiert.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein handelsgerichtlicher Beschluss, der unter anderem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieser selbständig eröffnete Zwischenentscheid kann praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4; 129 I 129 E. 1; Urteil 4A_438/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). In der Hauptsache wird ein markenrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Solche Streitigkeiten unterliegen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 BGG) einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligen müssen.
2.1. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 23. April 2026 das erste Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Rechte an der Marke C.________ erworben habe. Da der Beschwerdeführer somit die Berechtigung an dieser Marke verloren habe, seien seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat diesen Beschluss nicht angefochten.
Am 28. April 2026 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz wies dieses Gesuch mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2026 ebenfalls ab. Sie erwog, nach einem abgewiesenen ersten Gesuch könne ein zweites Gesuch nicht dazu dienen, vermeidbare Versäumnisse und Nachlässigkeiten nachträglich zu beheben und das erste Gesuch nachzusubstanziieren. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer seine Ausführungen bereits im Rahmen seines ersten Gesuchs vorbringen können und müssen. Im Übrigen habe sich selbst unter Berücksichtigung der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Beurteilung der Aussichtslosigkeit geändert. Auch aus diesem Grund sei sein Gesuch abzuweisen.
2.2. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der Beschluss vom 7. Mai 2026 bilde gegenüber demjenigen vom 23. April 2026 einen selbständigen Entscheid. Folglich hätte sich die Vorinstanz mit seinem verbesserten Gesuch auseinandersetzen müssen, was sie indessen nicht getan habe. Dies sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
3.
3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wenn der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit überhaupt nicht oder bloss ungenügend nachkommt, kann sein Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2.2; 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise verweigert oder entzogen, so kann dieser Entscheid mit Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Soweit eine kantonale Rechtsmittelinstanz oder - wie vorliegend mit einem Handelsgericht - eine einzige kantonale Instanz ein solches Gesuch beurteilt hat, kann dieser Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an das Bundesgericht gezogen werden. In diesen Fällen überprüft die übergeordnete Instanz (iudex ad quem) den verweigernden Entscheid. Unabhängig davon kann die gesuchstellende Person die verfügende Gerichtsinstanz selbst (iudex a quo) erneut um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Dabei ist prozessual zwischen einem Wiedererwägungsgesuch und einem neuen Gesuch zu unterscheiden.
3.2. Damit eine Partei Anspruch auf Wiedererwägung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hat, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Sie muss nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder zumindest keine Veranlassung bestand. Das Wiedererwägungsgesuch knüpft mit anderen Worten an unechte Noven an (Urteile 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2.4; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1).
3.3. Demgegenüber kann eine Partei ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch wesentlich geändert haben. Erforderlich sind hier echte Noven (Urteile 4A_314/2025 vom 4. August 2025 E. 2.5; 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1).
3.4. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 28. April 2026 ein zweites Mal um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer hätte seine diesbezüglichen Ausführungen bereits in seinem ersten Gesuch vorbringen können und müssen. Diese Feststellung zum Prozesssachverhalt weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus. Vielmehr gesteht er selber zu, er habe in seiner Eingabe vom 28. April 2026 sein ursprüngliches Gesuch vom 15. April 2026 "verbessert". Worin diese Verbesserung genau bestanden haben soll, lässt er indessen offen. Er behauptet und belegt insbesondere nicht, er habe sein zweites Gesuch auf echte oder unechte Noven abgestützt, welche die Vorinstanz übergangen habe. Mit seinen Ausführungen vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen daher nicht als willkürlich auszuweisen. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, seine Eingabe als Wiedererwägungsgesuch (im Falle unechter Noven) oder als neues Gesuch (im Falle echter Noven) entgegenzunehmen und materiell zu behandeln. Ohnehin hat die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen, auch die Ausführungen im Gesuch vom 28. April 2026 änderten nichts an der Beurteilung der Aussichtslosigkeit.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Der weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und der B.________ GmbH schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen