Bundesgerichtsentscheid

Arbeitsvertrag; Sistierung,

4A_330/2026Entscheid vom 30.07.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwischen einem Arbeitnehmer und seiner Arbeitgeberin ist vor dem Arbeitsgericht Zürich ein arbeitsrechtlicher Streit über unter anderem Kündigung, Spesen, Lohn, Bonus und Ferien hängig. Parallel dazu reichte die Arbeitgeberin Strafanzeige wegen Spesenbezügen ein und verlangte im Zivilverfahren dessen Sistierung bis zum Abschluss des Strafverfahrens.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid über die verweigerte Sistierung als selbständig eröffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil dargetan wird; rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung genügen nicht. Die Arbeitgeberin machte zwar geltend, der Arbeitnehmer könne im Zivilprozess vorzeitig Zugang zu Dokumenten, Informationen und Beweisofferten erhalten, substanziierte aber weder deren konkrete Art noch spezifische Geheimhaltungsinteressen. Damit zeigte sie keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil auf.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die beantragte Sistierung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wurde bundesgerichtlich somit nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_330/2026

Urteil vom 30. Juli 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Stefan Müller und

Meltem Steudler sowie Rechtsanwältin Ines Holderegger,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balz Gross und

Rechtsanwältin Dr. Angela Casey,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag, Sistierung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Mai 2026 (RA250007).

Sachverhalt:

A.

A.a. Zwischen B.________ (Arbeitnehmer, Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdegegner) und der A.________ AG (Arbeitgeberin, Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin) ist vor dem Arbeitsgericht Zürich ein arbeitsrechtliches Verfahren hängig. Im Streit steht unter anderem die Frage der missbräuchlichen Kündigung durch die Arbeitgeberin, die Rechtmässigkeit von Spesenbezügen durch den Arbeitnehmer sowie dessen Ansprüche auf Lohn, Bonus und Ferien.

Parallel zum arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht hat die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 11. Juli 2024 Strafanzeige gegen den Arbeitnehmer betreffend die von ihm bezogenen Spesen erhoben.

A.b. Mit Klageantwort und Widerklage vom 19. Mai 2025 stellte die Arbeitgeberin folgende prozessualen Anträge:

"1. Das vorliegende Verfahren (Geschäfts-Nr. AN240056-L) sei einstweilen zu sistieren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Abschlusses im vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Geschäftsnummer PARA-WK/2024/10028998 hängigen Strafverfahren gegen den Kläger.

2. Die Beilage 5 und Beilage 6 dieser Klageantwort seien dem Kläger bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Abschlusses im vor der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter der Geschäftsnummer PARA-WK/2024/10028998 hängigen Strafverfahren gegen den Kläger nicht zuzustellen."

Mit Beschluss vom 17. September 2025 wies das Arbeitsgericht den Sistierungsantrag der Arbeitgeberin ab. Den prozessualen Antrag auf Nicht-Zustellung von act. 28/5 an den Arbeitnehmer schrieb es als gegenstandslos ab. Den prozessualen Antrag auf Nicht-Zustellung von act. 28/6 an den Arbeitnehmer wies es ab. Im Weiteren ordnete das Arbeitsgericht den zweiten Schriftenwechsel an.

B.

Die Arbeitgeberin focht den Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich vom 17. September 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich mit Beschwerde an.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2026 wies das Obergericht die Beschwerde der Arbeitgeberin ab, soweit es darauf eintrat.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Arbeitgeberin dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2026 aufzuheben und es sei das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Beschwerdegegner unter der Geschäftsnummer PARA-WK/2024/10028998 geführten Strafverfahrens zu sistieren. Eventualiter sei das Verfahren vor dem Arbeitsgericht bis zum Abschluss des Vorverfahrens im erwähnten Strafverfahren durch Anklageerhebung oder Erlass eines Strafbefehls zu sistieren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Arbeitsgericht Zürich anzuweisen, das Verfahren nicht fortzusetzen, bis das Bundesgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat.

Die Beschwerdegegnerin äusserte sich mit Eingabe vom 8. Juli 2026 zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und beantragte dessen Abweisung. Die Beschwerdeführerin, der diese Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, nahm dazu nicht mehr Stellung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).

1.1. Der angefochtene Beschluss betreffend die beantragte Sistierung des Verfahrens stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 137 III 522 E. 1.2).

1.2. Da bei einer Sistierung die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausscheidet, ist gegen einen solchen Zwischenentscheid die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen späteren Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, nach der bei Anordnungen betreffend die Beweisführung ausnahmsweise ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen kann, wenn ein Beweismittel verweigert wird, dessen Existenz gefährdet ist, oder wenn bei Abnahme eines Beweismittels Geheimhaltungsinteressen auf dem Spiel stehen (Urteil 4A_366/2023 vom 1. September 2023 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Sie behauptet, es liege eine analoge Situation vor, vermag dies aber mit ihrem Verweis auf das hängige Strafverfahren, in dem der Beschwerdegegner noch nicht einvernommen worden sei, nicht aufzuzeigen. Sie macht in allgemeiner Weise geltend, werde das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht sistiert, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdegegner durch den Zivilprozess "an Dokumente und Informationen" gelange, die ihm im Strafverfahren aus prozessualen Gründen noch nicht offengelegt worden seien. Sie selber müsste im arbeitsgerichtlichen Prozess ihre Duplik einreichen, bevor der Beschwerdegegner von der Staatsanwaltschaft einvernommen worden sei, und wäre aus zivilprozessualer Sicht (Art. 229 ZPO) gezwungen, "all ihre Beweisofferten" im arbeitsrechtlichen Verfahren offenzulegen, was die anstehende Befragung des Beschwerdegegners und damit die ordnungsgemässe Durchführung des Strafverfahrens vereiteln könne. Entscheide sie sich hingegen dazu, ihre Beweisofferten im Zivilprozess nicht offenzulegen, wäre sie dem Risiko ausgesetzt, ihrer Beweislast nicht vollständig nachkommen zu können.

Mit diesen allgemeinen Vorbringen substanziiert die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz, um welche Art von "Dokumenten und Informationen" bzw. "Beweisofferten" es sich handeln soll, geschweige denn, inwiefern zu schützende Geheimhaltungsinteressen damit verbunden sein sollen. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vermag sie nicht aufzuzeigen.

Die Eintretensvoraussetzungen sind daher nicht erfüllt.

2.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner, der sich nur zum Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen zu äussern hatte, ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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