Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_371/2026 vom 7. Mai 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Gesuchsteller focht mit einem Revisionsgesuch das bundesgerichtliche Urteil 5A_371/2026 an, mit dem seine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie gegen die Verpflichtung zur Leistung von Vorschuessen im kantonalen Eheungültigkeitsverfahren abgewiesen worden war. Nach mehreren erfolglosen Eingaben zum Erlass der bundesgerichtlich auferlegten Kosten reichte er am 9. Juli 2026 und ergänzend am 6. Oktober 2026 Revisionsgesuche ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei Vorliegen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe möglich ist. Die erste Eingabe nannte keinen konkreten Revisionsgrund und beschränkte sich auf allgemeine Kritik an der Rechtsanwendung, was im Revisionsverfahren unzulässig ist. Auch die zweite Eingabe, welche sich auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG berief, legte nicht substanziiert dar, weshalb diese Revisionsgründe erfüllt sein sollten. Materiell zielten beide Eingaben lediglich auf eine erneute Prüfung der Bedürftigkeit und damit auf eine unzulässige Wiedererwägung des früheren Urteils ab.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Damit bleibt das Urteil 5A_371/2026 unverändert bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_64/2026
Urteil vom 16. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. Bezirksgericht Zürich,
4. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
2. Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_371/2026 vom 7. Mai 2026.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Gesuchsteller) machte am 13. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Zürich eine Eheungültigkeitsklage anhängig.
Am 7. Februar 2025 ersuchte er für das betreffende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und die Gegenpartei beantragte ihrerseits am 12. Februar 2025 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 entschied das Bezirksgericht über die zwischenzeitlich gestellten weiteren prozessualen Anträge des Gesuchstellers und setzte ihm unter Hinweis auf die betreffenden Voraussetzungen Frist, um im Sinn der Erwägungen zur Nichtaussichtslosigkeit seiner Eheungültigkeitsklage Stellung zu nehmen sowie über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben und diverse (ausdrücklich aufgeführte) Belege einzureichen; ferner wurde ihm Frist gesetzt, um zum Prozesskostenvorschussgesuch der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete den Gesuchsteller zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an die Gegenseite. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil focht der Gesuchsteller beim Bundesgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil 5A_371/2026 vom 7. Mai 2026 abwies, soweit darauf einzutreten war; ferner wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--.
Noch vor Einreichung der erwähnten kantonalen Beschwerde machte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht ein Wiedererwägungsgesuch anhängig, mit welchem er die sachliche Prüfung der gerügten Bundesrechtsverletzungen, eine Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Klärung der migrationsrechtlichen Vorfrage im Hauptverfahren verlangte. Mit Entscheid vom 24. Februar 2026 wies das Bezirksgericht das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und mit Urteil vom 23. April 2026 wies das Obergericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Dieses Urteil focht der Gesuchsteller ebenfalls beim Bundesgericht an, welches die Beschwerde mit Urteil 5A_372/2026 vom 7. Mai 2026 abwies, soweit darauf einzutreten war; ferner wies das Bundesgericht auch in diesem Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Gerichtskosten von Fr. 1'500.--.
B.
In der Folge gelangte der Gesuchsteller mehrmals mit seinem Anliegen um Erlass der in den Urteilen 5A_371/2026 und 5A_372/2026 auferlegten Gerichtskosten an das Bundesgericht. Mit Schreiben vom 29. Mai 2026 und sodann erneut mit Schreiben vom 5. Juni 2026 teilte ihm der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit, dass bundesgerichtliche Urteile mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen würden (Art. 61 BGG), was auch für die darin festgesetzten Gerichtskosten sowie für die Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gelte, und dass diesfalls kein Erlass gewährt werden könne, weil dies auf eine Neubeurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege hinauslaufen und die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unterlaufen würde. In ähnlicher Weise antwortete ihm mit Schreiben vom 8. Juli 2026 das Generalsekretariat des Bundesgerichtes und hielt fest, dass die Erlass-Sache vom Bundesgericht als abgeschlossen betrachtet werde.
Ferner wandte sich der Gesuchsteller gegen die vom Finanzdienst des Bundesgerichtes gestellten Rechnungen von je Fr. 1'500.-- an die Rekurskommission des Bundesgerichtes mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass der Finanzdienst bislang betreffend sein Härtefall-, Erlass- und Unmöglichkeitsgesuch keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Mit Urteil vom 11. August 2026 trat die Rekurskommission mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Eingaben vom 9. Juli 2026 und sodann erneut mit Eingaben vom 6. Oktober 2026 reichte der Gesuchsteller gegen die Urteile 5A_371/2026 und 5A_372/2026 jeweils Revisionsgesuche ein. In der Folge wurde für das Urteil 5A_371/2026 das Revisionsverfahren 5F_64/2026 und für das Urteil 5A_372/2026 das Revisionsverfahren 5F_65/2026 angelegt. In beiden Revisionsverfahren verlangte der Gesuchsteller ferner die unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt, weil die Sache spruchreif ist.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann jedoch auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient indes nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_36/2026 vom 31. Juli 2026 E. 3).
2.
In der ersten Eingabe vom 9. Juli 2026 macht der Gesuchsteller eine Revision "nach Art. 121 ff. BGG" geltend. Indes beruft er sich nicht auf einen bestimmten Revisionsgrund und er legt auch nicht dar, inwiefern ein spezifischer Revisionsgrund vorliegen könnte. Er beklagt sich im Kontext mit der Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und der Kostenauferlegung in allgemeiner Weise, die Richter am Bundesgericht seien unfähig zu urteilen, würden einer zirkulären Logik folgen und seine Eingaben zwecks Gesetzesumgehung prozessual zerstückeln. Die Eingabe erfüllt die an ein Revisionsgesuch zu stellenden Anforderungen nicht. Im Übrigen zielen die Ausführungen auf die Rechtsanwendung, die einer Revision nicht zugänglich ist.
In der zweiten Eingabe vom 6. Oktober 2026 wird der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d und von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend gemacht. Indes wird nicht näher dargelegt, inwiefern diese Revisionsgründe gegeben sein sollen, sondern festgehalten, dies sei richterlich zu beurteilen und genau dafür habe er Revisionsgesuche gestellt. In der Sache laufen die Ausführungen aber wiederum auf eine wiedererwägungsweise Neubeurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hinaus, indem der Gesuchsteller geltend macht, seine finanzielle Situation lasse die Bezahlung der Gerichtskosten nicht zu und seine Bedürftigkeit sei deshalb neu zu prüfen. Dies bildet aber keinen Revisionsgrund, sondern wäre wenn schon eine Erlassfrage, zu welcher sich das Bundesgericht bereits mehrmals im negativen Sinn geäussert hat - weil die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht durch ein nachträgliches Erlassgesuch unterlaufen werden dürfen (letztmals Urteile 5D_29/2026 vom 10. August 2026 E. 5; 5D_31/2026 vom 12. August 2026 E. 2) - und welche das Bundesgericht als abgeschlossen betrachtet (dazu Sachverhalt lit. b). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Einhaltung der Revisionsfrist bzw. zur Rechtzeitigkeit der zweiten Revisionseingabe.
3.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte den Revisionsgesuchen von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass bezüglich der Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und der Kostenauferlegung im vorliegenden Revisionsverfahren ebenfalls kein Erlass möglich ist und das Bundesgericht entsprechende Eingaben zukünftig nach Prüfung unbeantwortet ablegen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen