Definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich an, das seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid betreffend definitive Rechtsöffnung abgewiesen hatte. Dem Verfahren lag eine Betreibung zugunsten des Staats Zürich, der Stadt Illnau-Effretikon und der Reformierten Kirchgemeinde zugrunde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeschrift genüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setze sich nicht in hinreichender Weise mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und lege keine rechtsgenüglichen Rügen dar. Deshalb sei auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_386/2026
Urteil vom 2. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich und Stadt Illnau-Effretikon und Reformierte Kirchgemeinde,
vertreten durch den Steueramt Illnau-Effretikon, Märtplatz 29, 8307 Effretikon,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Juni 2026 (RT260096-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 19. Juni 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgerichts Pfäffikon vom 16. April 2026 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner
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