Bundesgerichtsentscheid

Arbeitsvertrag; Verschiebungsgesuch,

4A_409/2026Entscheid vom 09.09.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im arbeitsrechtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Pfäffikon ersuchte die A.________ GmbH um Verschiebung der auf den 2. Juni 2026 angesetzten Hauptverhandlung. Das Einzelgericht wies das Verschiebungsgesuch mit Verfügung vom 1. Juni 2026 ab, und das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene Beschwerde am 25. Juni 2026 nicht ein. Die A.________ GmbH focht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sich offensichtlich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und keine genügende rechtsbezogene Begründung vorbringt. Mangels ausreichender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend die Anfechtung der Abweisung des Verschiebungsgesuchs bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A_409/2026

Urteil vom 9. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiberin Säuberli.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Verschiebungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Juni 2026 (RA260017-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 wies das Einzelgericht am Arbeitsgericht Pfäffikon das Verschiebungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die Hauptverhandlung vom 2. Juni 2026 ab.
Mit Entscheid vom 25. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 6. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts vom 25. Juni 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Die Gerichtsschreiberin: Säuberli

Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen

Verwandte Entscheide