Bundesgerichtsentscheid

Revision; unentgeltliche Rechtspflege,

4A_416/2026Entscheid vom 30.09.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer mieteten von der Beschwerdegegnerin eine Wohnung mit zwei Parkplätzen; nach Kündigung wegen Zahlungsrückstands schlossen die Parteien im Schlichtungsverfahren am 30. April 2026 einen gerichtlichen Vergleich. Später verlangten die Beschwerdeführer die Revision dieses Vergleichs sowie die unentgeltliche Rechtspflege, was die Schlichtungsbehörde abwies. Gegen den obergerichtlichen Entscheid, der die dagegen erhobenen Beschwerden abwies bzw. teilweise nicht darauf eintrat, gelangten sie an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte einzig, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Es stellte fest, dass weder die Beschwerde noch die nachgereichte Ergänzung sich hinreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzten. Mangels genügender Begründung trat es deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_416/2026

Urteil vom 30. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revision; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 15. Juli 2026

(ZK 26 391, ZK 26 392, ZK 26 430, ZK 26 431, ZK 26 432).

Erwägungen:

1.

Die beiden Beschwerdeführer mieteten von der Beschwerdegegnerin eine 4,5-Zimmerwohnung inklusive einem überdachten Parkplatz und einem Aussenparkplatz in U.________. Die Beschwerdegegnerin kündigte dieses Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstandes der Beschwerdeführer per 30. April 2026.

Die Beschwerdeführer verlangten mit Schlichtungsgesuch vom 30. März 2026 die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit dieser Kündigung. Eventualiter verlangten sie die Aufhebung der Kündigung und subeventualiter die Erstreckung des Mietverhältnisses um 48 Monate. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2026 schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Mit Verfügung vom 30. April 2026 genehmigte die Schlichtungsbehörde diese Vereinbarung und schrieb gestützt darauf das Schlichtungsverfahren ab.

Am 19. Mai 2026 ersuchten die Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland um Revision des gerichtlichen Vergleichs vom 30. April 2026. Zudem beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Mit Entscheid vom 22. Juni 2026 wies die Schlichtungsbehörde sowohl das Revisionsgesuch in der Sache als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

2.

Am 27. Juni 2026 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern eine erste Beschwerde gegen den Revisionsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 22. Juni 2026. Darin beantragten sie, dieser Entscheid sei betreffend Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und ihnen sei für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Schlichtungsbehörde zurückzuweisen. Zudem ersuchten die Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 11. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern eine zweite Beschwerde gegen denselben Revisionsentscheid. Diese zweite Beschwerde richtete sich einerseits gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs und andererseits (erneut) gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Zudem ersuchten die Beschwerdeführer wiederum um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Mit Entscheid vom 15. Juli 2026 wies das Obergericht die erste Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf die zweite Beschwerde trat das Obergericht zum einen betreffend die abgewiesene unentgeltliche Rechtspflege nicht ein und wies sie zum anderen betreffend das in der Sache abgewiesene Revisionsgesuch ab.

3.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Am 22. August 2026 reichten sie eine Beschwerdeergänzung ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner

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