Bundesgerichtsentscheid

Revision; unentgeltliche Rechtspflege,

4A_422/2026Entscheid vom 30.09.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer mieteten von der Beschwerdegegnerin eine Wohnung mit zwei Parkplätzen; nach Kündigung wegen Zahlungsrückstands leiteten sie ein Schlichtungsverfahren ein. An der Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung, welche von der Schlichtungsbehörde genehmigt und das Verfahren abgeschrieben wurde. Später verlangten die Beschwerdeführer die Revision dieses gerichtlichen Vergleichs, was von der Schlichtungsbehörde und in der Folge vom Obergericht abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es hielt fest, dass die Eingaben diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllten, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten sei. Zudem wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts bestehen, mit dem die Abweisung des Revisionsgesuchs bestätigt worden war.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_422/2026

Urteil vom 30. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revision; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Juli 2026

(ZK 26 424, ZK 26 425, ZK 26 426).

Erwägungen:

1.

Die beiden Beschwerdeführer mieteten von der Beschwerdegegnerin eine 3,5-Zimmerwohnung inklusive einem überdachten Parkplatz und einem Aussenparkplatz in U.________. Die Beschwerdegegnerin kündigte dieses Mietverhältnis wegen Zahlungsrückstandes der Beschwerdeführer per 30. April 2026.

Die Beschwerdeführer verlangten mit Schlichtungsgesuch vom 1. April 2026 die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit dieser Kündigung. Eventualiter verlangten sie die Aufhebung der Kündigung und subeventualiter die Erstreckung des Mietverhältnisses um 48 Monate. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. April 2026 schlossen die Parteien eine Vereinbarung. Mit Verfügung vom 30. April 2026 genehmigte die Schlichtungsbehörde diese Vereinbarung und schrieb gestützt darauf das Schlichtungsverfahren ab.

Am 20. Mai 2026 ersuchten die Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland um Revision des gerichtlichen Vergleichs vom 30. April 2026. Zudem beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Mit Entscheid vom 22. Juni 2026 wies die Schlichtungsbehörde sowohl das Revisionsgesuch in der Sache als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

2.

Am 6. Juli 2026 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Revisionsentscheid der Schlichtungsbehörde vom 22. Juni 2026. Zudem ersuchten sie auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Entscheid vom 20. Juli 2026 wies das Obergericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs ab, soweit es darauf eintrat. Auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Revisionsverfahren wies das Obergericht ab.

3.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.

Am 22. August 2026 reichten sie eine Beschwerdeergänzung ein.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Tanner

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