Bundesgerichtsentscheid

Zuständigkeit des TAS

4A_77/2026Entscheid vom 15.06.2026SchiedsgerichtsbarkeitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer, einem Trainer und früheren Vorstandsmitglied eines Schwimmvereins, wurden Ethikverstösse aus den Jahren 2018 und 2019 vorgeworfen. Nach Einleitung eines Verfahrens durch Swiss Sport Integrity trat zunächst die Disziplinarkammer und später deren Nachfolgerin, das Schweizer Sportgericht, mit der Frage ihrer Zuständigkeit befasst; das Sportgericht verneinte diese und trat nicht ein. Auf Berufung von Swiss Olympic bejahte das TAS seine eigene Zuständigkeit und jene des Sportgerichts, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den TAS-Entscheid als anfechtbaren Zwischenschiedsspruch, der nur hinsichtlich der Zuständigkeit überprüft werden konnte. Es hielt fest, dass eine statutarische Schiedsklausel nicht leichthin angenommen werden dürfe und dass das TAS seine Zuständigkeit auf eine für den Beschwerdeführer verbindliche Schiedsabrede hätte stützen müssen. Die Begründung des TAS sei lückenhaft, weil nicht dargelegt werde, weshalb der Beschwerdeführer an die erst 2022 revidierten Statuten von Swiss Aquatics und damit an die darin beziehungsweise im Ethik-Statut enthaltene TAS-Klausel gebunden sein soll. Insbesondere fehle eine tragfähige Begründung dafür, dass die Vereinsstatuten von 2011 einen dynamischen Verweis auf spätere Statutenänderungen des Verbands enthielten. Unter diesen Umständen lasse sich die Zuständigkeit des TAS nicht auf Art. 5.8 Ethik-Statut 2022 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Ethik-Statuts 2025 stützen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Bundesgericht hob das Schiedsurteil des TAS auf und stellte fest, dass das TAS zur Beurteilung der Streitsache nicht zuständig ist.

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Vollständiger Entscheid

Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_77/2026 Urteil vom 15. Juni 2026 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Denys, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiberin Säuberli. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler, Beschwerdeführer, gegen Swiss Olympic, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Ducrey, Beschwerdegegner. Gegenstand Zuständigkeit des TAS, Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 21. Januar 2026 (CAS 2025/A/11398). Sachverhalt: A. A.a. Swiss Olympic (Beschwerdegegner) ist der Dachverband des Schweizer Sports und des Nationalen Olympischen Komitees der Schweiz. Swiss Olympic ist ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ittigen, Schweiz. A.________ (Beschwerdeführer) war Vorstandsmitglied des Vereins "B.________" (nachfolgend "Verein" oder "B.________") in U.________, Schweiz. Daneben war er Trainer dieses Vereins. Der Verein ist Mitglied von Swiss Aquatics (zuvor "SSCHV"), dem schweizerischen Fachverband für aquatische Sportarten, und gemäss Art. 14 der Statuten von Swiss Aquatics auch Mitglied von Swiss Olympic. In den Jahren 2018 und 2019 nahm der Beschwerdeführer an den Trainingswochenenden des Vereins als Trainer teil. In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, mit den ihm anvertrauten Kindern u.a. in der Nacht nackt baden bzw. duschen gegangen zu sein. Im vorliegenden Streitfall geht es in der Sache (vorerst) einzig um die Frage, ob die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend "DK") bzw. deren Nachfolger, das Schweizer Sportgericht (nachfolgend "Sportgericht"), zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ethikverstösse in Bezug auf die angeblichen Vorfälle in den Jahren 2018 und 2019 zuständig ist. Im Zusammenhang mit der Institutionalisierung dieser Organe und der diesbezüglichen Regelwerke sind folgende Tatsachen und deren zeitliche Abfolge von Belang: A.b. In Folge der sogenannten "Magglinger Protokolle" (betreffend die Trainingsmethoden im Leistungszentrum des Schweizerischen Turnverbands) richtete Swiss Olympic am 4. Januar 2021 eine Anlauf- und Erstberatungsstelle zur Meldung von möglichen Verstössen gegen die Ethik-Charta im Schweizer Sport ein. Die Tätigkeit der Meldestelle wurde zum 31. Dezember 2021 eingestellt und per 1. Januar 2022 von der zentralen und unabhängigen Meldestelle von Swiss Sport Integrity (nachfolgend "SSI") abgelöst. A.c. Am 26. November 2021 beschlossen die Delegierten der nationalen Sportverbände im Rahmen der 25. Versammlung des Sportparlaments von Swiss Olympic im Wege der Änderungen der Statuten von Swiss Olympic, die Kompetenz zur Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen im Schweizer Sport ab 1. Januar 2022 von den Organen der jeweiligen Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic, darunter von Swiss Aquatics, auf die DK zu übertragen. Demnach wurde die DK per Statutenänderung als Organ von Swiss Olympic und Vereinsgericht in die revidierten Statuten von Swiss Olympic aufgenommen (Art. 3.1 und Art. 7 Statuten Swiss Olympic [2022]). Neben den Änderungen der Statuten von Swiss Olympic verabschiedete das Sportparlament das Ethik-Statut des Schweizer Sports (2022). Es trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Ebenfalls am 1. Januar 2022 traten die revidierten Statuten von Swiss Olympic in Kraft. Neben den zuvor genannten Statutenänderungen wurde zudem Art. 7.3 der Statuten von Swiss Olympic dahingehend geändert, dass die Zuständigkeit zur Dopingbekämpfung und Beurteilung von potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports auf SSI übertragen wurde. Am 1. Januar 2022 traten sodann das revidierte Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK-VerfRegl") sowie das Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände ("VR-SSI") in Kraft. A.d. Am 1. Mai 2022 traten die revidierten Statuten von Swiss Aquatics, deren Änderungen am 30. April 2022 von der Delegiertenversammlung von Swiss Aquatics beschlossen worden waren, in Kraft. Insbesondere wurde Art. 15 der Statuten von Swiss Aquatics geändert. In Bezug auf die Ethischen Grundsätze wurden die Statuten von Swiss Aquatics in Art. 15.2 wie folgt geändert: "15.2 ETHISCHE GRUNDSÄTZE Der SSCHV setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er und seine Organe und Mitglieder dem Gegenüber mit Respekt begegnen, transparent handeln und kommunizieren. Der SSCHV anerkennt in ihren jeweils aktuellen Versionen: a. das Ethik-Statut des Schweizer Sports und die weiteren präzisierenden Dokumente, b. den «Code of Ethics» von World Aquatics. Das Ethik-Statut des Schweizer Sports und der «Code of Ethics» von World Aquatics sind für den SSCHV selbst, seine Mitarbeitenden, Gremien-Mitglieder, Mitglieder, Regional- und Kantonalverbände, Clubs sowie für deren jeweiligen Organe, Mitglieder, Mitarbeitenden, Athlet:innen, Coaches, Betreuer:innen, Ärzt:innen und Funktionär:innen verbindlich. Der SSCHV anerkennt die Gleichberechtigung der Geschlechter und strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Organen des SSCHV an." A.e. Am 24. November 2023 beschlossen die Delegierten der nationalen Sportverbände im Rahmen der Versammlung des Sportparlaments von Swiss Olympic im Wege der Änderungen der Statuten von Swiss Olympic, die Kompetenz zur Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen im Schweizer Sport von den Organen der DK ab 1. Juli 2024 auf das Sportgericht zu übertragen. Am 30. Juli 2024 wurde die Tätigkeit der DK eingestellt. A.f. Am 1. Juli 2024 traten die revidierten Statuten von Swiss Olympic in Kraft. Die revidierten Statuten von Swiss Olympic wurden dahingehend geändert, dass die Kompetenz zur Beurteilung von Verstössen gegen das Ethik-Statut von der DK auf das Sportgericht übertragen wurde. Die Statuten wurden in Bezug auf das Sportgericht wie folgt geändert: "Artikel 10 («Schiedsgerichtsbarkeit») : Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht entscheidet grundsätzlich ebenfalls in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic, für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist. Die Details und allfällige Ausnahmen von diesem Grundsatz werden durch die entsprechenden Verfahrensreglemente geregelt. Das Tribunal Arbitral du Sport in Lausanne (TAS) entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder von Mitgliedern von Swiss Olympic, die sich aus den Statuten und Reglementen sowie aus den finanziellen Verpflichtungen gegenüber Swiss Olympic ergeben als Schiedsgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Ausgenommen hiervon sind die von Abs. 1 erfassten Streitigkeiten. Es gelten die Verfahrensbestimmungen des TAS (Code de l'arbitrage en matière de sport). Die Appellationsfrist beträgt 30 Tage." A.g. Am 1. Juli 2024 übernahm das Sportgericht die Tätigkeiten der per Ende Juni 2024 eingestellten DK. Daneben trat das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("SSG-VerfRegl") in Kraft. Art. 29 SSG-VerfRegl lautet wie folgt: "Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 1. Juli 2022 und tritt auf den 1. Juli 2024 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Dieses Reglement findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen «Disziplinarkammer des Schweizer Sports» oder des Schweizer Sportgerichts verweisen. Die laufenden Verfahren vor der Disziplinarkammer werden vom Schweizer Sportgericht übernommen und von diesem fortgesetzt. Sollte bei Inkrafttreten dieses Reglements entweder ein Verfahren im vereinfachten Verfahren geführt werden, oder wurde in einem ordentlichen Verfahren bereits ein Spruchkörper bestellt, wird dieses Verfahren nach den Regeln des Verfahrensreglements vom 1. Juli 2022 zu Ende geführt." B. B.a. Am 18. Oktober 2022 eröffnete SSI ein Untersuchungsverfahren betreffend Ethikverstösse, die der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 als Schwimmtrainer begangen haben soll. Sie schloss ihre Untersuchungen mit dem Bericht vom 28. Juni 2023 ab. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 reichte SSI bei der DK ihren Untersuchungsbericht vom 28. Juni 2023 ein und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen Art. 6 Ethik-Charta von Swiss Olympic verstossen habe. B.b. Am 25. Juli 2023 eröffnete die DK ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund möglicher Ethik-Verstösse, insbesondere gegen Art. 6 Ethik-Charta von Swiss Olympic, begangen während der Trainingswochenenden des Vereins in den Jahren 2018 und 2019. B.c. Am 1. Juli 2024 übernahm das Sportgericht das Verfahren von der per 30. Juli 2024 eingestellten DK. Am 14. April 2025 trat das Sportgericht auf den Antrag der SSI auf Feststellung, dass A.________ gegen Art. 6 Ethik-Charta von Swiss Olympic verstossen habe, erhoben im Untersuchungsbericht vom 28. Juni 2023, nicht ein. Das Sportgericht begründete das Nichteintreten damit, dass keine Zuständigkeit der DK bzw. des Sportgerichts zur Beurteilung von allfälligen Ethikverstössen in den Jahren 2018 und 2019 bestehe, wie dies der Beschwerdeführer von Anfang an geltend gemacht hatte. B.d. Gegen diesen Entscheid erhob Swiss Olympic am 6. Mai 2025 Berufung an das TAS. Er beantragte, es das Urteil des Sportgerichts vom 14. April 2025 aufzuheben und die Zuständigkeit des Sportgerichts bejahend festzustellen und die Sache zur Neubeurteilung an das Sportgericht zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bestritt die Zuständigkeit des TAS und beantragte Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung. Mit Schiedsurteil vom 21. Januar 2026 bejahte das TAS seine eigene Zuständigkeit zur Beurteilung der Berufung von Swiss Olympic und hiess diese gut. Es hob das Urteil des Sportgerichts vom 14. April 2025 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Schiedsspruchs des TAS an das Sportgericht zurück. Es begründete ausführlich, weshalb das Sportgericht zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ethikverstösse zuständig sei. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei das Schiedsurteil des TAS vom 21. Januar 2026 aufzuheben und festzustellen, dass das TAS zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig sei. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an das TAS zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat repliziert. Erwägungen: 1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1). 1.1. Angefochten ist ein Schiedsurteil über eine Streitigkeit zwischen Parteien, die zum massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hatten. Eine Vereinbarung, dass die Bestimmungen über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 176 ff. IPRG; SR 291) Anwendung finden sollen (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Es gelten somit die Regeln über die nationale Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem 3. Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO). Der angefochtene Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 389 Abs. 1 ZPO und Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG). 1.2. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht handelt es sich beim angefochtenen Schiedsurteil des TAS nicht um einen Endentscheid. Das TAS hat zum einen seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Berufung des Beschwerdegegners bejaht (Dispositivziffer 1). Nach Gutheissung dieser Berufung hat es die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung des Schiedsspruchs des TAS an das Sportgericht zurückgewiesen (Dispositivziffern 2 und 3). Danach wird sich das Schiedsverfahren vor dem Sportgericht fortsetzen, wobei das Sportgericht seine im ersten Entscheid verneinte Zuständigkeit zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ethikverstösse nunmehr im Sinne des gegenteiligen Entscheids des TAS bejahen und das Verfahren weiterführen muss. Schiedsgerichtliche Instanzenzüge kommen vor (vgl. Art. 391 ZPO), bilden indessen nicht die typische Konstellation in der Schiedsgerichtsbarkeit. Vielmehr entscheidet das Schiedsgericht in der Regel als Erstinstanz ohne Vorinstanz, an welche die Sache anstelle eines reformatorischen Entscheids zurückgewiesen werden könnte. Allerdings kennt namentlich das TAS Instanzenzüge, indem es auch als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide verschiedener Sportorgane amtet. Weist es in diesem Rahmen die Sache nach Gutheissung des Rechtsmittels an die Vorinstanz - hier an das Sportgericht - zurück, trifft es einen Zwischenentscheid (vgl. für die Qualifikation von Rückweisungsentscheiden als Zwischenentscheide in der staatlichen Gerichtsbarkeit etwa BGE 135 III 212 E. 1.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Rückweisungsentscheids, den das Sportgericht beachten muss, bildet die vom TAS bejahte Vorfrage, ob die DK bzw. ihr Nachfolger, das Sportgericht, zuständig ist, um die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ethikverstösse, angeblich begangen in den Jahren 2018 und 2019, zu beurteilen. Dass diese Vorfrage ebenfalls die Zuständigkeit betrifft, und die Zuständigkeit der DK bzw. des Sportgerichts in gewissen Aspekten auch für die Zuständigkeit des TAS relevant ist, ändert nichts an der Qualifikation des Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid. 1.3. Zwischenschiedssprüche können nach Art. 392 lit. b ZPO einzig wegen vorschriftswidriger Ernennung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Art. 393 lit. a ZPO) oder wegen Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Art. 393 lit. b ZPO) angefochten werden (BGE 148 III 442 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Im Rahmen einer solchen Beschwerde können die weiteren Rügen nach Art. 393 lit. c-e ZPO nur erhoben werden, sofern sie mit der Bestellung bzw. der Zuständigkeit des Schiedsgerichts zusammenhängen. Solche Rügen sind jedoch strikte auf Punkte zu beschränken, die unmittelbar die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffen; ansonsten sind sie unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten (Urteile 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 1.1; 4A_516/2024 vom 17. Februar 2025 E. 1.2.1; 4A_112/2021 vom 9. September 2021 E. 1.3; 4A_593/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1). Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 393 lit. b ZPO geltend, das TAS habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt. Er erhebt damit einen zulässigen Beschwerdegrund. 1.4. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur. Sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 149 III 277 E. 3.3; 136 III 605 E. 3.3.4). Eine weitere Ausnahme ist im Gesetz für den Fall vorgesehen, dass der Schiedsspruch wegen offensichtlich überhöhter Entschädigungen und Auslagen angefochten wird (Art. 395 Abs. 4 ZPO). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteil 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.3; 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 1.2). Die Begehren des Beschwerdeführers, es sei die Unzuständigkeit des TAS festzustellen bzw. - eventualiter - es sei die Sache zur Neubeurteilung an das TAS zurückzuweisen, sind damit zulässig. 1.5. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinlänglichen Begründung (dazu E. 2) einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerdegründe gegen einen Schiedsspruch sind im Vergleich zu denjenigen gegen ein staatliches Urteil eingeschränkt; für der ZPO unterstehende Schiedsentscheide sind sie in Art. 393 ZPO abschliessend aufgezählt. Das Bundesgericht prüft nur die Beschwerdegründe, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 77 Abs. 3 BGG). Diese Anforderung entspricht der nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten vorgesehenen qualifizierten Rügepflicht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen: Die beschwerdeführende Partei muss die Beschwerdegründe, die nach ihrem Dafürhalten erfüllt sind, benennen und im Einzelnen aufzeigen, warum sie gegeben sind, wobei die Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.4; 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.3; 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1; 4A_626/2024 vom 21. März 2025 E. 1.3). 2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Eine Überprüfung kommt einzig in Betracht, wenn gegenüber Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden. Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 4A_532/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1.5; 4A_194/2025 vom 15. September 2025 E. 1.4; 4A_247/2025 vom 9. September 2025 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer rügt, das TAS habe seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. 3.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 142 III 220 E. 3.1). Demgegenüber überprüft es tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nicht, da es an den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist und diesen weder ergänzen noch berichtigen kann (vgl. E. 2.2). Nur wenn gegenüber den Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (Art. 99 BGG), kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen (BGE 142 III 220 E. 3.1). 3.2. Das TAS hat seine eigene Zuständigkeit zur Behandlung der Berufung von Swiss Olympic gegen den negativen Zuständigkeitsentscheid des Sportgerichts betreffend die Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ethikverstössen in den Jahren 2018 und 2019 zusammengefasst mit folgender Argumentation bejaht: Ausgangspunkt bildet Art. R47 des TAS-Code. Er lautet wie folgt: "Gegen die Entscheidung eines Verbandes, einer Vereinigung oder eines sportbezogenen Organs kann beim TAS Berufung eingelegt werden, wenn die Statuten oder Reglemente dieses Organs dies vorsehen oder wenn die Parteien eine besondere Schiedsvereinbarung getroffen haben und wenn der Berufungskläger die ihm vor der Berufung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gemäss den Statuten oder Reglementen dieses Organs ausgeschöpft hat." Folglich prüfte das TAS, ob seine Zuständigkeit durch eine gültige, auf den Beschwerdeführer anwendbare Schiedsklausel begründet wird. Dazu zog es folgende Bestimmungen heran: - Art. 5.8 Abs. 1 Ethik-Statut (2022) enthielt eine Schiedsklausel zugunsten des TAS, wonach Entscheidungen der DK beim TAS gemäss dessen Schiedsordnung angefochten werden können. - Daneben enthielt Art. 15.4 der Statuten von Swiss Aquatics eine Schiedsklausel zugunsten des TAS, wonach gegen die Entscheide der DK unter Ausschluss der staatlichen Gerichte an das TAS rekurriert werden kann. - Schliesslich hält Art. 10.3.3 Abs. 4 Ethik-Statut (2025) fest, dass Entscheidungen in Fällen, die vor dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemacht worden sind, der Berufung an das TAS (gemäss Art. 5.8 des Ethik-Statuts vom 26. November 2022) unterliegen. Das TAS stützte seine Zuständigkeit auf die in Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) vorgesehene Berufungsmöglichkeit an das TAS. Die Bindung des Beschwerdeführers an diese Schiedsklausel begründete es wie folgt: Er sei zunächst im Jahr 2018 und 2019 an den Code of Conduct von Swiss Aquatics gebunden gewesen, der keine Schiedsklausel zugunsten des TAS enthalten habe. Als das Ethik-Statut am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sei, sei der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied des Vereins nicht unmittelbar daran gebunden worden. Erst durch das Inkrafttreten der revidierten Statuten von Swiss Aquatics per 1. Mai 2022 sei er an die in Art. 15.4 der Statuten von Swiss Aquatics sowie über Art. 15.2 der Statuten von Swiss Aquatics an die in Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) enthaltenen Schiedsklauseln zugunsten des TAS gebunden worden. In übergangsrechtlicher Hinsicht erachtete das TAS das vorinstanzliche Verfahren als ein Verfahren im Sinne von Art. 10.3.3 Abs. 4 Ethik-Statut (2025), das vor dem 1. Januar 2025 anhängig war. Denn nach Sinn und Zweck von Art. 10.3.3 Ethik-Statut (2025) als Übergangsbestimmung und um mögliche Rechtsunsicherheiten in Bezug auf ein Berufungsrecht der Parteien gegen Entscheide des Sportgerichts zu vermeiden, sei Art. 10.3.3 Abs. 3 und 4 Ethik-Statut (2025) so zu verstehen, dass die Fortsetzung des Verfahrens durch das Sportgericht mit der "Anhängigkeit" des Verfahrens gleichzusetzen sei. Demgemäss stellte das TAS fest, dass die Schiedsklausel in Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) weiterhin gültig sei und in Verbindung mit Art. 10.3.3 Abs. 4 Ethik-Statut (2025) die Zuständigkeit des TAS begründe. 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet eine gültige, auf ihn anwendbare statutarische Schiedsklausel mit zusammengefasst folgenden Argumenten: 1. Die revidierten Statuten von Swiss Aquatics (Fassung vom 1. Mai 2022) seien auf den Beschwerdeführer nicht direkt anwendbar; 2. Eine Schiedsvereinbarung dürfe nicht leichtfertig angenommen werden; 3. Die nachträglich eingeführten Statuten des per 31. Mai 2023 neu gegründeten Vereins "Schwimmschule B.________", dem er nie als Mitglied angehört habe, hätten für ihn keine Geltung; 4. Die Verweisung in den Statuten von Swiss Aquatics begründe ohnehin keine rückwirkende Kompetenz des TAS (bzw. der DK); 5. Das Ethik-Statut (Version vom 1. Januar 2025) sei nicht anwendbar; 6. Die Annahme einer Zuständigkeit der DK für Fälle, die sich vor dem 1. Januar 2022 zugetragen haben, würde Art. 72g Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV; SR 415.01) verletzen; 7. Das Verfahrensreglement des Sportgerichts, gültig ab 1. Juli 2024, sei vorliegend ohnehin nicht anwendbar; 8. Die Annahme einer nachträglichen Statuierung einer Schiedsklausel infolge geänderter Statuten bzw. Reglemente verbiete sich in grundsätzlicher Hinsicht, aber insbesondere im vorliegenden Fall: Für den Beschwerdeführer sei in keiner Weise je erkennbar gewesen, dass die angeblichen Verfehlungen aus den Jahren 2018 und 2019 qua Schiedsabrede letztlich dem TAS unterbreitet werden könnten und er so in ein sehr kostenintensives Verfahren gedrängt werden würde. 9. In den neuen Statuten von Swiss Aquatics, gültig ab 27. April 2025, bestehe keine Schiedsklausel zugunsten des TAS. Die neue Fassung von Art. 15.4 Statuten von Swiss Aquatics weise die Beurteilung von Verstössen gegen das Ethik-Statut dem Schweizer Sportgericht als einzige Instanz zu. Diese neue Fassung sei im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 6. Mai 2025 bereits in Kraft gestanden. 10. Das TAS habe keine Kompetenz, dem Sportgericht verbindliche Weisungen bezüglich dessen Zuständigkeit zu erteilen. Dieses habe zu Recht entschieden, dass es gestützt auf Art. 27 DK-VerfRegl in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO auf die vorliegende Sache nicht eintreten könne. 3.4. Bereits die ersten beiden Argumente sind stichhaltig und müssen vorliegend zur Verneinung der Zuständigkeit des TAS führen. 3.4.1. Zunächst ist entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners dieses Argument nicht als unzulässiges Novum zurückzuweisen. Das Novenverbot nach Art. 99 BGG bezieht sich auf den Sachverhalt (BGE 150 III 89 E. 3.1; 134 V 208 E. 3.6.1; Urteile 4A_34/2024 vom 7. August 2024 E. 2.3; 4A_134/2024 vom 28. Juni 2024 E. 2.3). Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtlicher Natur sind davon nicht erfasst, sofern sie innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) vorgebracht bzw. eingereicht werden und damit die rechtliche Argumentation der beschwerdeführenden Partei gestärkt werden soll (BGE 150 III 89 E. 3.1; 138 II 217 E. 2.4 und 2.5; 126 I 95 E. 4b). Der Beschwerdeführer hat von Beginn an die Zuständigkeit des TAS und der vorangehenden DK bzw. des Sportgerichts stets bestritten. Zur Begründung dieser Rüge darf er während der Beschwerdefrist neue rechtliche Argumente vortragen, zumal er sich hierfür auf den vom TAS festgestellten Sachverhalt stützt und bei den Erwägungen des TAS ansetzt. 3.4.2. Das TAS fusst seine Zuständigkeit auf statutarische Schiedsklauseln, die ein Berufungsrecht gegen Entscheide der DK bzw. des Sportgerichts vorsehen bzw. vorsahen. Folglich ist in erster Linie zu prüfen, ob diese statutarischen Schiedsklauseln auf den Beschwerdeführer anwendbar sind. Die Frage einer gültigen Schiedsklausel zugunsten des TAS ist vorliegend mit der Vorfrage in der Sache verquickt, ob die DK bzw. das Sportgericht, gegen dessen Entscheid der Beschwerdegegner an das TAS gelangte, zur Beurteilung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ethikverstösse aus dem Jahren 2018 und 2019 zuständig war. Denn allein die Tatsache, dass eine Bestimmung ein Berufungsrecht gegen einen Entscheid des Sportgerichts an das TAS einräumt (bzw. einräumte), kann den Beschwerdeführer nicht in ein (kostenpflichtiges) Schiedsverfahren vor dem TAS zwingen, das gar nicht auf ihn anwendbar wäre, wenn schon das Sportgericht für die fragliche Angelegenheit nicht zuständig war. Diese im vorliegenden Fall gegebene Interdependenz ist bei der nachstehenden Beurteilung im Auge zu behalten, wenngleich mit der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO einzig die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat, hier des TAS, beanstandet werden kann (vgl. für den Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG Urteil 4A_92/2025 vom 4. Juli 2025 E. 4.2 und 4.3), und zudem infolge Vorliegens eines Zwischenentscheids (siehe E. 1.2) die Vorfrage in der Sache, mithin die Zuständigkeit der DK bzw. des Sportgerichts, der bundesgerichtlichen Beurteilung entzogen ist. 3.4.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen professionellen Sportler, sondern einen Amateur-Trainer, der einem lokalen Schwimmverband, konkret dem Verein B.________, als Vorstandsmitglied angehörte, bis dieser Verein per Ende 2022 aufgelöst wurde. Laut Beschwerdeführer war er nie Mitglied des SSCHV bzw. von Swiss Aquatics. Im angefochtenen Entscheid wird nichts Gegenteiliges festgestellt. Aus der fehlenden Doppelmitgliedschaft leitet der Beschwerdeführer ab, dass er nicht an die Statuten von Swiss Aquatics gebunden war. In den Statuten des Vereins B.________ vom 25. Februar 2011 sei vorgesehen, dass der Verein B.________ dem SSCHV angeschlossen sei und seine Statuten anerkenne (Art. 4). Eine klare Statutenbestimmung, wonach auch die Mitglieder des Vereins B.________ an die Statuten von Swiss Aquatics gebunden wären, fehle indessen, womit die Statuten des Verbands nicht direkt auf die Vereinsmitglieder anzuwenden seien. Selbst wenn Letzteres zuträfe, handle es sich bei Art. 4 der Statuten des Vereins B.________ nicht um einen dynamischen Verweis, durch den auch spätere Statutenänderungen stets anerkannt würden. Vielmehr handle es sich um einen statischen Verweis. Anerkannt seien ausschliesslich die Statuten von Swiss Aquatics im Zeitpunkt der Verabschiedung der Vereinsstatuten des Vereins B.________ (2011). Diese hätten keinen Hinweis auf Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) enthalten, der damals noch gar nicht existiert habe. Das TAS bejahte eine Bindung des Beschwerdeführers an Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) und damit an die in dieser Bestimmung vorgesehene Schiedsklausel im Sinne einer Berufungsmöglichkeit an das TAS. Zwar sei er in den Jahren 2018 und 2019, als die ihm vorgeworfenen Ethikverstösse stattgefunden haben sollen, an den Code of Conduct von Swiss Aquatics gebunden gewesen, der keine Schiedsklausel zugunsten des TAS enthalten habe. Als das Ethik-Statut am 1. Januar 2022 in Kraft getreten sei, sei der Beschwerdeführer als Vorstandsmitglied des Vereins nicht unmittelbar daran gebunden worden. Erst durch das Inkrafttreten der revidierten Statuten von Swiss Aquatics per 1. Mai 2022 sei er an die in Art. 15.4 der Statuten von Swiss Aquatics sowie über Art. 15.2 der Statuten von Swiss Aquatics an die in Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) enthaltenen Schiedsklauseln zugunsten des TAS gebunden worden. 3.5. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht und - da die Rüge mangelnder Begründung direkt die Zuständigkeit betrifft, auch zulässigerweise (vgl. die Hinweise in E. 1.3) -, dass in dieser Begründungskette des TAS für die angenommene Bindung des Beschwerdeführers an die Schiedsklausel in Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) ein wichtiges Glied vollständig fehlt: Im Teil betreffend die Zuständigkeit des TAS ist keine Begründung dafür zu finden, weshalb der Beschwerdeführer an die am 1. Mai 2022 in Kraft getretenen revidierten Statuten von Swiss Aquatics gebunden sein soll. Namentlich wird das Argument des Beschwerdeführers mit keinem Wort widerlegt, dass es sich beim Verweis in Art. 4 der Statuten des Vereins B.________ (2011) nicht um einen dynamischen Verweis handle und somit ohne weiteres sämtliche auch späteren Statutenänderungen anerkannt wären und den Beschwerdeführer binden würden. Dieses Argument ist aber entscheidwesentlich, zumal Schiedsvereinbarungen, darunter statutarische Schiedsklauseln, nicht leichthin anzunehmen sind (vgl. BGE 147 III 107 E. 3.1.2 mit Hinweisen) und vorliegend die Besonderheit besteht, dass mit dem Ethik-Statut (2022) und der DK bzw. dem Sportgericht neue Strukturen geschaffen wurden, die im Zeitpunkt der Verabschiedung der Vereinsstatuten des Vereins B.________ (2011) noch gar nicht bestanden und vom Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht vorausgesehen werden konnten und mussten. Er bringt mit Recht vor, dass er, als er dem Verein B.________ beitrat und auch in der Folgezeit, nicht damit rechnen musste, einmal letztlich der Schiedsgerichtsbarkeit des TAS mit rückwirkender Anwendbarkeit eines damals noch nicht existierenden Ethik-Statuts zu unterstehen. In einer solchen Situation erscheint ein ausdrücklicher Verweis auf die jeweils aktuellen Fassungen der Statuten des übergeordneten Verbands unentbehrlich für die Wirksamkeit einer dort Jahre später neu eingeführten statutarischen Schiedsklausel. Ein solcher fehlt in den Vereinsstatuten des Vereins B.________ (2011). Weshalb dennoch ein dynamischer Verweis vorliegen soll, wird weder im angefochtenen Entscheid begründet noch vermag der Beschwerdegegner dies in seiner Antwort überzeugend darzulegen. Demnach fehlt bereits in diesem Punkt eine tragfähige Grundlage für die Zuständigkeit des TAS, selbst wenn - wie der Beschwerdegegner meint - ohne weiteres von einer Doppelmitgliedschaft auszugehen wäre, was hier offen bleiben kann und nicht vertieft zu werden braucht. Das TAS hat dieses entscheidende Argument des Beschwerdeführers auch nicht vernehmlassungsweise adressiert und schon gar nicht widerlegt. Vielmehr hat es auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Es ist nicht am Bundesgericht zu versuchen, diese Lücke in der Begründungskette zu schliessen. Vielmehr ist der in diesem Punkt überzeugenden Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen. Folglich muss bei der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles davon ausgegangen werden, dass sich die Zuständigkeit des TAS nicht auf Art. 5.8 Ethik-Statut (2022) i.V.m. Art. 10.3.3 Abs. 4 Ethik-Statut (2025) stützen lässt. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Schiedsurteil des TAS vom 21. Januar 2026 aufzuheben. Es wird festgestellt, dass das TAS zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Parteientschädigung wird nach dem gerichtsinternen Tarif in Relation zur Gerichtsgebühr und nicht nach Kostennoten bemessen. Die Angelegenheit ist an das TAS zurückzuweisen zur Neuregelung der schiedsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 21. Januar 2026 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das TAS zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht zuständig ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 4. Die Sache wird zur Neuregelung der schiedsgerichtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) zurückgewiesen. 5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juni 2026 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Die Gerichtsschreiberin: Säuberli Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false

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