Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit; rechtliches Gehör, formeller Ordre public,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine internationale Wertungsrichterin und Präsidentin der Superior Jury an den Rhythmischen Gymnastik-Europameisterschaften 2024, wurde von der Gymnastics Ethics Foundation disziplinarisch belangt, weil sie Richterinnen unzulässig beeinflusst und dadurch Wertungen manipuliert haben soll. Die Disziplinarkommission sperrte sie für vier Jahre und entzog ihr die FIG-Richterlizenz; im anschliessenden de-novo-Berufungsverfahren vor dem TAS wurde eine der drei Manipulationsanschuldigungen als bewiesen erachtet und die Sanktion bestätigt. Vor Bundesgericht verlangte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des TAS-Schiedsspruchs wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und des formellen Ordre public.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Beschwerden gegen internationale Schiedssprüche nur unter den abschliessenden Gründen von Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässig sind und appellatorische Kritik unzulässig bleibt. Eine Gehörsverletzung verneinte es, weil der konkrete Vorwurf der Beeinflussung der Bewertung von D.________ bereits im Disziplinarentscheid erkennbar und jedenfalls im de-novo-Verfahren vor dem TAS in der Berufungsantwort der GEF hinreichend präzisiert worden war; zudem hatte sich die Beschwerdeführerin am Hearing ohne Einwand dazu geäussert. Da das Bundesgericht nur den TAS-Entscheid überprüft, war Kritik an allfälligen Unklarheiten des vorinstanzlichen GEF-Verfahrens unerheblich. Auch eine Verletzung des formellen Ordre public verneinte das Gericht, weil die angerufenen Garantien von Art. 6 Ziff. 3 EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV im vorliegenden freiwillig vereinbarten Sportschiedsverfahren nicht direkt anwendbar waren und die Rechtsprechung Semenya mangels vergleichbarer Konstellation nicht griff.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der TAS-Schiedsspruch vom 13. Januar 2026 blieb damit bestehen.
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