Internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit; Ausstand,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine in Singapur gegründete Gesellschaft leitete gestützt auf das AANZFTA ein Investitionsschiedsverfahren gegen Australien ein, nachdem Western Australia ein Gesetz erlassen hatte, das frühere Schiedsentscheide und eine Schiedsvereinbarung im Zusammenhang mit einem Eisenerzprojekt beseitigen sollte. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf verneinte am 26. September 2025 seine Zuständigkeit. Daraufhin erhob die Gesuchstellerin neben einer Beschwerde in Zivilsachen auch ein Revisionsgesuch mit dem Begehren, die drei Schiedsrichter wegen Befangenheit aus dem Verfahren auszuschliessen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte das Revisionsgesuch vorab, weil dessen Gutheissung den Schiedsspruch aufgehoben hätte. Eine Revision wegen nachträglich entdeckter Befangenheit nach Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG ist jedoch subsidiär und ausgeschlossen, wenn der behauptete Ablehnungsgrund bereits innerhalb der Beschwerdefrist erkennbar war und mit Beschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG hätte geltend gemacht werden können. Die von der Gesuchstellerin angeführten Umstände zur angeblich ungenügenden zeitlichen Befassung der Schiedsrichter ergaben sich aus dem Schiedsspruch selbst und waren ihr mit dessen Eröffnung bekannt. Die spätere Verweigerung detaillierter Zeitabrechnungen durch den PCA oder das Schiedsgericht stellte keinen nachträglich entdeckten Ablehnungsgrund dar und belegte keine Befangenheit im Zeitpunkt des Entscheids.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Materiell verneinte das Bundesgericht das Vorliegen eines revisionsrechtlich erheblichen, erst nachträglich entdeckten Ausstandsgrundes.
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