Internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, Zuständigkeit (Begriffe der Investition, des Investors),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die in Singapur gegründete Beschwerdeführerin übernahm im Rahmen einer konzerninternen Restrukturierung 2019 die Aktien der australischen B.________ Pte Ltd, welche in Western Australia Minenrechte und Ansprüche aus einem staatlichen Eisenerzabkommen hielt. Nachdem Western Australia 2020 durch Gesetz frühere Schiedssprüche und eine Schiedsvereinbarung aufgehoben hatte, leitete die Beschwerdeführerin gestützt auf Kapitel 11 AANZFTA ein Investitionsschiedsverfahren gegen Australien ein. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf verneinte seine Zuständigkeit mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei kein geschützter Investor mit einer geschützten Investition.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeitsfrage frei und legte die Begriffe der Investition und des Investors nach Art. 31 VRK im Zusammenhang von Kapitel 11 AANZFTA aus. Es bestätigte die Auslegung des Schiedsgerichts, wonach eine geschützte Investition nicht bloss Eigentum oder Kontrolle über Vermögenswerte voraussetzt, sondern einen wirtschaftlichen Beitrag des Investors; ebenso verlangt der Investorbegriff aktive Schritte zur Vornahme einer Investition. Gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen hatte die Beschwerdeführerin beim konzerninternen Aktientausch keine werthaltige Gegenleistung erbracht, und sie konnte auch keinen eigenen relevanten Beitrag durch Managementleistungen oder Reinvestition von Erträgen nachweisen. Deshalb durfte das Schiedsgericht annehmen, dass keine geschützte Investition und damit keine schiedsgerichtliche Zuständigkeit vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Schiedsgericht für die auf Kapitel 11 AANZFTA gestützte Investitionsstreitigkeit unzuständig ist.
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