Bundesgerichtsentscheid

arbitrage international en matière de sport,

4A_228/2026Entscheid vom 14.07.2026SchiedsgerichtsbarkeitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht beim Bundesgericht eine vom Präsidenten der Berufungskammer des Tribunal Arbitral du Sport erlassene Termination Order vom 28. April 2026 an, die einen sportrechtlichen internationalen Schiedsfall gegen B.________ betraf. Die ursprüngliche Beschwerde war von einem libyschen Rechtsvertreter unterzeichnet, der vor Bundesgericht nicht vertretungsbefugt war; trotz angesetzter Nachfrist reichte der Beschwerdeführer die gültig unterzeichnete Eingabe nicht rechtzeitig ein.

Erwägungen

Vor Bundesgericht können in Zivilsachen nur nach Art. 40 Abs. 1 BGG zugelassene Anwälte oder die Partei selbst gültig unterzeichnen; wird ein Mangel trotz Nachfrist nicht fristgerecht behoben, bleibt die Beschwerde nach Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet. Die erst nach Fristablauf eingereichte, vom Präsidenten des Beschwerdeführers unterzeichnete Rechtsschrift konnte den Formmangel daher nicht mehr heilen. Zudem ist eine Beschwerde gegen internationale Schiedsentscheide nur aus den abschliessend in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten Gründen zulässig und muss diese nach Art. 77 Abs. 3 BGG präzise rügen. Da der Beschwerdeführer keinen tauglichen Anfechtungsgrund geltend machte und die qualifizierten Begründungsanforderungen klar verfehlte, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die angefochtene Termination Order des Tribunal Arbitral du Sport blieb damit bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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