Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kreisgericht Toggenburg erteilte der Beschwerdegegnerin in einer Betreibung gegen den Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'675.-- nebst Zins. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Beschwerden hinreichend begründet sein müssen, andernfalls darauf nicht eingetreten werden kann. Grundrechtsrügen prüft es nur, wenn sie klar und detailliert vorgebracht werden. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügten diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG unzulässig war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid, der die definitive Rechtsöffnung bestätigte, bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_117/2026
Urteil vom 2. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marina Fürer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
vom 8. Juni 2026 (BES.2026.49-EZS1).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2026 erteilte das Kreisgericht Toggenburg der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'675.-- nebst 5% Zins seit 7. Juli 2025. Mit Urteil vom 8. Juni 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Kreisgerichts ab.
Mit Eingaben vom 20. Juni 2026, 5. Juli 2026 (Postaufgabe jeweils am 6. Juli 2026) und vom 12. Juli 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, gegen den Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 8. Juni 2026 Beschwerde führen zu wollen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde detailliert und klar vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
Diesen Anforderungen an die Begründung genügen die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Auf die demnach unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten, wobei sich die Urteilsbegründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkt (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst
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