Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_120/2026Entscheid vom 02.09.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Kantons Zürich gut und erteilte ihm in einer Betreibung gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung über Fr. 1'100.--. A.________ gelangte daraufhin mit einer Eingabe an das Bundesgericht und wollte sinngemäss das obergerichtliche Urteil anfechten. Streitgegenstand vor Bundesgericht war damit die Zulässigkeit und Begründung dieser Beschwerde gegen die erteilte definitive Rechtsöffnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den massgeblichen rechtlichen Erwägungen enthält. Mangels genügender Begründung konnte auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG nicht eingetreten werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches die definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'100.-- erteilt hatte, bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_120/2026

Urteil vom 2. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zurich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Juni 2026 (RT250256-O/U).

Erwägungen:

1.

Das Obergericht des Kantons Zürich hiess mit Urteil vom 17. Juni 2026 die Beschwerde des Beschwerdegegners gut und erteilte ihm in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'100.--.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht sinngemäss, gegen das Urteil des Obergerichts vom 17. Juni 2026 Beschwerde führen zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).

3.

Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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