Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4D_131/2026Entscheid vom 03.09.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich an, der seine kantonale Beschwerde gegen einen Entscheid über definitive Rechtsöffnung betraf. Seine Eingabe an das Bundesgericht vom 27. Juli 2026 war nur mit einer eingescannten und nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen.

Erwägungen

Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss eine Beschwerdeschrift rechtsgültig unterschrieben sein, was eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG auf, den Formmangel innert Frist zu beheben, und wies ihn auf die Folgen der Säumnis hin. Da der Beschwerdeführer die fehlende eigenhändige Unterschrift nicht fristgerecht nachreichte, blieb die Beschwerde formungültig. Deshalb war darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_131/2026

Urteil vom 3. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Juni 2026 (RT260108-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 12. Mai 2026 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Seine Rechtsschrift versah er mit einer eingescannten Unterschrift.

2.

Rechtsschriften haben unter anderem eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift nicht handschriftlich unterzeichnet. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 12. August 2026 zu beheben, unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Da der Beschwerdeführer diesen formellen Mangel innerhalb der angesetzten Frist nicht behob, ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Tanner

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