Definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangte gegen einen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in einer Angelegenheit der definitiven Rechtsöffnung an das Bundesgericht. Seine am 6. August 2026 eingereichte Beschwerdeschrift war lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehen.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften eine rechtsgültige, eigenhändige Unterschrift enthalten. Da eine eingesannte Unterschrift diese Voraussetzung nicht erfüllt, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG zur Behebung des Mangels innert Frist auf und drohte an, die Eingabe sonst unbeachtet zu lassen. Weil der Beschwerdeführer den Formmangel nicht fristgerecht behob, trat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts bleibt damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_135/2026
Urteil vom 3. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Steuerbezug,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. Juni 2026 (RT260118-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 2. Juni 2026 nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. August 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Seine Rechtsschrift versah er mit einer eingescannten Unterschrift.
2.
Rechtsschriften haben unter anderem eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift nicht handschriftlich unterzeichnet. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2026 wurde der Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 24. August 2026 zu beheben, unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Da der Beschwerdeführer diesen formellen Mangel innerhalb der angesetzten Frist nicht behob, ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen