Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_145/2026Entscheid vom 02.09.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Dietikon erteilte dem Staat Zürich und der Politischen Gemeinde U.________ in einer Betreibung gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für einen Teilbetrag der geltend gemachten Steuerforderung; im Mehrbetrag trat es auf das Gesuch nicht ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und trat auf ein Ausstandsgesuch nicht ein. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht in genügender Weise mit den massgeblichen Erwägungen des Obergerichts auseinander und zeigte keine hinreichende Rechtsverletzung auf. Mangels tauglicher Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid bestehen, wonach die definitive Rechtsöffnung aufrechterhalten wurde.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_145/2026

Urteil vom 2. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde U.________, vertreten durch das Steueramt der Stadt U.________,
Beschwerdegegner,

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Juni 2026 (RT260103-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 11. Mai 2026 erteilte das Bezirksgericht Dietikon den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'927.05 nebst Zins zu 4.5% seit dem 13. Januar 2026, Zins von Fr. 18.95 und Zins bis 11. Januar 2026 von Fr. 18.30. Im Mehrbetrag trat das Bezirksgericht auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein.
Mit Urteil vom 15. Juni 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts ab. Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Eingabe vom 18. August 2026 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 15. Juni 2026. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

4.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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