Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_90/2026Entscheid vom 02.09.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn in einer Rechtsöffnungssache. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ihm ein Kostenvorschuss auferlegt, dessen Frist nach einem abgelehnten Gesuch um Ratenzahlung erstreckt wurde. Trotz Zustellung eines neuen Einzahlungsscheins und Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist leistete er den Vorschuss nicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der verlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist bei ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses innert Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer auch die nicht erstreckbare Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, waren die Voraussetzungen für ein Nichteintreten erfüllt.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine materielle Prüfung der Rechtsöffnungssache fand nicht statt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4D_90/2026

Urteil vom 2. September 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. April 2026 (ZKBES.2026.137).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde gegen das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. April 2026.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2026 wurde er aufgefordert, spätestens am 4. Juni 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Ratenzahlung des Kostenvorschusses. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 mit, diesem Gesuch nicht entsprechen zu können. Es erstreckte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. Juli 2026.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um einen neuen Einzahlungsschein, der ihm mit Schreiben vom 17. Juni 2026 übermittelt wurde.
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. August 2026 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Juli 2026 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.

Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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