Bundesgerichtsentscheid

Ungültigkeitsklage, Erbunwürdigkeit

5A_1003/2025Entscheid vom 17.06.2026ErbrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Nach dem Tod des unverheirateten Erblassers im Jahr 2023 war sein minderjähriger Sohn gesetzlicher Alleinerbe. Die Beschwerdegegnerin reichte jedoch ein eigenhändiges englischsprachiges Testament von 2015 ein, in dem sie als einzige Begünstigte des Nachlasses bezeichnet wurde. Der Sohn klagte auf Feststellung der Nichtigkeit oder Ungültigkeit des Testaments sowie eventualiter auf Ausschluss der Begünstigten wegen Erbunwürdigkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Urkunde nach ihrem Wortlaut eindeutig als letztwillige Verfügung zu verstehen ist und der Erblasser mit Testierwillen handelte. Die Einsetzung der Beschwerdegegnerin als einzige Begünstigte des gesamten Vermögens sei klar; offensichtliche Schreibfehler änderten daran nichts, und der Zusatz zu den dem Erblasser bekannten "preferences" stelle keine unzulässige Delegation im Sinn der materiellen Höchstpersönlichkeit dar. Ausserhalb der Urkunde liegende Umstände vermochten nicht klar zu belegen, dass der wirkliche Wille des Erblassers vom Text abwich; daher verletzte die Vorinstanz auch das Beweisrecht nicht, indem sie weitere beantragte Beweise ablehnte. Ebenso verneinte das Bundesgericht eine Erbunwürdigkeit nach Art. 540 ZGB, weil weder eine arglistige Beeinflussung noch ein pflichtwidriges Verschweigen des Testaments durch die Beschwerdegegnerin hinreichend dargetan war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit bleibt das Testament von 2015 wirksam, und die Beschwerdegegnerin ist weder erbunwürdig noch von der Erbschaft ausgeschlossen.

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