succession (irrecevabilité de l'appel; capavité de procéder)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im erbrechtlichen Hauptverfahren hatte das Bezirksgericht Sitten eine Enterbungsklausel gegenüber B.________ teilweise aufgehoben, ihn als pflichtteilsgeschützten Erben anerkannt und A.________ zu einer Ausgleichszahlung aus dem Nachlass von C.________ verpflichtet. A.________ focht dieses Urteil zunächst ohne Anwalt mit einer als «recours» bezeichneten Eingabe an; eine spätere ergänzende Eingabe erfolgte nach Ablauf der Berufungsfrist. Das Kantonsgericht Wallis trat auf die erste Eingabe wegen ungenügender Begründung und fehlender Anträge sowie auf die zweite wegen Verspätung nicht ein, wogegen A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, bei einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid sei allein zu prüfen, ob die kantonale Instanz die Rechtsmitteleingabe zu Recht als unzulässig behandelt habe. Art. 69 Abs. 1 ZPO über die fehlende Prozessfähigkeit sei restriktiv anzuwenden und setze eine offensichtliche, totale Unfähigkeit voraus, die eigenen Rechte ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen; mangelnde Rechtskenntnisse, die Komplexität des Falls, emotionale Belastung oder das blosse Scheitern bei der Suche nach einem Anwalt genügten dafür nicht. Auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf gesundheitliche Probleme halfen ihr nicht, weil sie sich auf unzulässige neue Beweismittel stützten beziehungsweise aus den kantonalen Akten keine klare prozessuale Unfähigkeit hervorging. Selbst eine spätere Bestellung eines Vertreters hätte im Übrigen die nicht erstreckbare Berufungsfrist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht wiederherstellen oder eine verspätete Ergänzung der Berufung ermöglichen können.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts blieb damit bestehen.
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