Ausstellung einer Erbbescheinigung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Nachlass von C.________ hatte das Bezirksgericht Meilen zunächst die Ausstellung einer Erbbescheinigung an die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt. Nach Einsprache der Beschwerdeführerin stellte es jedoch keine Erbbescheinigung aus und ordnete stattdessen eine Erbschaftsverwaltung an. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, auf welche das Obergericht mangels konkreter Anträge und genügender Begründung nicht eintrat.
Erwägungen
Vor Bundesgericht konnte nur geprüft werden, ob das Obergericht zu Recht auf die Berufung nicht eingetreten war. Dafür hätte die Beschwerdeführerin nach Art. 42 Abs. 2 BGG sachbezogen darlegen müssen, weshalb die obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen bundesrechtswidrig seien. Sie beschränkte sich jedoch darauf, ihre angebliche Erbenstellung, das Fehlen von Erbscheinen und finanzielle Schwierigkeiten zu schildern, ohne sich mit den tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Damit fehlte es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es bestätigte damit den Nichteintretensentscheid des Obergerichts.
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