Kindesschutzmassnahmen (Zustimmung zur Impfung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die verheirateten Eltern stritten im Eheschutzverfahren darüber, ob ihre 2023 geborene Tochter gemäss schweizerischem Impfplan des BAG geimpft werden darf. Auf Gesuch der Mutter erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Zustimmung zur Durchführung der empfohlenen Impfungen. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Berufung des Vaters ab, worauf dieser Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer berief sich auf eine frühere Vereinbarung der Eltern, das Kind nicht zu impfen, sowie auf eine ungenügende medizinische Abklärung möglicher Risiken. Das Bundesgericht hielt fest, dass er sich nicht hinreichend mit der Begründung des Obergerichts auseinandersetzte, wonach die aktuelle Uneinigkeit der Eltern entscheidend sei und konkrete individuelle Kontraindikationen gegen die Impfung hätten dargetan werden müssen. Da die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllte, war darauf nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid bestehen, wonach die Mutter zur Impfung des Kindes gemäss BAG-Impfplan ermächtigt ist.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1021/2026
Urteil vom 15. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tschan,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen (Zustimmung zur Impfung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 7. September 2026 (ZK 26 263, ZK 26 264, ZK 26 433).
Erwägungen:
1.
Die Parteien sind die verheirateten Eltern der gemeinsamen Tochter C.________ (geb. 2023).
Der Beschwerdeführer leitete am 1. Oktober 2024 ein Eheschutzverfahren beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein. Am 4. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, ihr sei die Zustimmung zu erteilen, um bei der Tochter die empfohlenen Impfungen gemäss schweizerischem Impfplan des BAG durchführen zu lassen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 30. März 2026 erteilte das Regionalgericht die Zustimmung.
Dagegen erhob der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer am 5. Mai 2026 Berufung. Mit Entscheid vom 7. September 2026 wies das Obergericht die Berufung und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer - ohne anwaltliche Vertretung - am 12. Oktober 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, der Mutter die Durchführung von Impfungen am Kind zu untersagen und die Sache zur medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, zwischen den Eltern habe eine Vereinbarung bestanden, das Kind nicht zu impfen. Das Obergericht habe dies willkürlich übergangen und den Vertrauensschutz verletzt. Ausserdem habe es das Obergericht in Verletzung der Untersuchungsmaxime unterlassen, die medizinischen Gründe für die elterliche Vereinbarung gegen das Impfen zu erforschen (z.B. Impfunverträglichkeit in der väterlichen Linie), womit der Sachverhalt unvollständig und willkürlich festgestellt worden sei.
Das Obergericht hat dargelegt, weshalb die aktuelle Uneinigkeit der Eltern über die Impffrage und nicht eine angebliche frühere Einigkeit zwischen ihnen massgeblich sei. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Ebenso wenig setzt er sich mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinander. Insbesondere übergeht er, dass er gemäss den obergerichtlichen Erwägungen konkrete Gründe für eine Abweichung von der Impfempfehlung hätte darlegen müssen, dass er aber keine konkreten, individuellen Kontraindikationen gegen die Impfung seiner Tochter vorgebracht habe und dass solche auch nicht ersichtlich seien.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt er kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, hätte ein solches Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalgericht Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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