Bundesgerichtsentscheid

Unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren (Ehescheidung)

5A_441/2026Entscheid vom 16.09.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Berufungsverfahren gegen ein Scheidungsurteil ersuchte der Beschwerdeführer zunächst erfolglos um unentgeltliche Rechtspflege. Danach verlangte er einen Prozesskostenvorschuss von der Ehefrau und eventualiter erneut unentgeltliche Rechtspflege; das Obergericht wies beides ab und verlangte einen Kostenvorschuss. Vor Bundesgericht verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Abweisung eines ersten Gesuchs nur zulässig ist, wenn echte oder unechte Noven vorliegen; andernfalls handelt es sich bloss um ein Wiedererwägungsgesuch ohne Anspruch auf materielle Prüfung. Die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände, namentlich die Diskussion um seine russischen Liegenschaften, stellten keine tauglichen Noven dar, weil er seine Vermögensverhältnisse bereits im ersten Gesuch vollständig hätte offenlegen müssen. Ebenso zeigte er nicht auf, weshalb er nicht schon beim ersten Gesuch einen Prozesskostenvorschuss hätte beantragen können. Weder der Anspruch auf Zugang zum Gericht nach Art. 29a BV noch Art. 29 Abs. 1 und 3 BV waren verletzt, da die Vorinstanz das neue Gesuch mangels neuer Tatsachen nicht materiell behandeln musste.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es blieb damit bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Berufungsverfahren.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_441/2026

Urteil vom 16. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, Kirchenstrasse 6, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren (Ehescheidung)

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 29. April 2026 (Z1 2025 42).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 schied das Kantonsgericht Zug die Ehe von A.________ und B.________ und regelte die Scheidungsnebenfolgen. Dagegen erhoben beide Parteien beim Obergericht des Kantons Zug Berufung.

B.

B.a. A.________ ersuchte am 1. Dezember 2025 beim Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B.b. Am 23. Februar 2026 beantragte A.________ beim Obergericht, B.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorläufig Fr. 34'000.-- zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.

C.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2026 aufzuheben und ihm im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Markus Dormann als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 34'500.-- zu leisten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat zwei Verfahren eröffnet, das vorliegende Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege und das Verfahren 5A_445/2026 betreffend Prozesskostenvorschuss. Im vorliegenden Verfahren erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 19. Mai 2026 der Beschwerde dahingehend die aufschiebende Wirkung, dass die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren einstweilen abgenommen wurde.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. April 2026 (s. vorne Sachverhalt Bst. B.b), mit welcher im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das Scheidungsurteil sowohl über den Prozesskostenvorschuss als auch die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde. Bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist das Obergericht des Kantons Zug, bezüglich des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss ist B.________ Gegenpartei. Es rechtfertigt sich daher, zwei getrennte Verfahren zu führen.

2.

Soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist, richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil verweigert worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2; 138 III 41 E. 1.1). Dieser selbständig eröffnete Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und ist daher selbständig anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Im Berufungsverfahren sind einzig noch vermögensrechtliche Belange (Unterhalt, Güterrecht) streitig, wobei der Streitwert mehr als Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vom hierzu legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist zulässig.

3.

Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 393 E. 6).

4.

Anlass zu Beschwerde gibt die Abweisung des neuerlichen Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vom 23. Februar 2026.

4.1. Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Es genügt, wenn die betroffene Partei einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 119 Abs. 1 ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (zum Ganzen: Urteil 5A_163/2025 vom 25. Juni 2025 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz kommt zunächst zum Schluss, dass das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen (zur diesbezüglichen Beschwerde des Beschwerdeführers vgl. das heutige Urteil im Verfahren 5A_445/2026; vgl. dazu vorne E. 1) und daher über den Eventualantrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entscheiden sei. Sie erwägt, ein früheres Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2026 abgewiesen worden (vgl. Sachverhalt Bst. B.a), da die unentgeltliche Rechtspflege zum materiellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär sei und der Beschwerdeführer nicht begründet habe, weshalb er keinen Prozesskostenvorschuss verlangt habe. Der Beschwerdeführer führe in seinem neuerlichen Gesuch vom 23. Februar 2026 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b) weder echte noch unechte Noven an, sondern wolle offenbar lediglich nachholen, was er im ersten Gesuch versäumt habe, nämlich ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu stellen. Folglich sei das neuerliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.

4.3.

4.3.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verletze den von Art. 29a BV garantierten Zugang zum Gericht, indem sie kumulativ den Prozesskostenvorschuss sowie die unentgeltliche Rechtspflege verweigere und gleichzeitig einen Kostenvorschuss einverlange, stösst ins Leere. Das Einfordern eines Kostenvorschusses ist die zwangsläufige Folge einer rechtmässigen Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und bedeutet keine Verletzung des Anspruchs auf Zugang zum Gericht, weil dieser nur im Rahmen der massgeblichen Prozessordnung besteht (BGE 143 I 344 E. 8.2; 141 I 172 E. 4.4; 137 II 409 E. 4.2).

4.3.2. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Verweigerung des Prozesskostenvorschusses sowie der unentgeltlichen Rechtspflege sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht zu vereinbaren. Er zeigt nicht auf, inwiefern der Grundsatz der Waffengleichheit konkret verletzt worden sein soll. Damit begründet der Beschwerdeführer diese Rüge nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise (vgl. vorne E. 3).

4.3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Frage der Mittellosigkeit sowie der Verwertbarkeit der russischen Liegenschaften sei im Rahmen des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) nicht beurteilt worden. B.________ habe in ihrer Eingabe vom 13. April 2026 erstmals vorgebracht, dass er über drei Liegenschaften in Russland verfüge. Eine substanziierte Darlegung der Nicht-Verwertbarkeit dieser Liegenschaften sei prozessual erst mit der Bestreitung durch B.________ veranlasst gewesen. Diese Umstände seien nach dem Entscheid vom 30. Januar 2026 eingetreten und würden somit echte Noven darstellen. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie diese Noven kategorisch als blosses Nachholen qualifiziere. Da die Vorinstanz das Gesuch um Prozesskostenvorschuss abweise, hätte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege materiell prüfen und diese bei gegebenen Voraussetzungen gewähren müssen. Die Verweigerung sowohl des Prozesskostenvorschusses als auch der unentgeltlichen Rechtspflege führe im Ergebnis zu einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Vorliegen echter Noven beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass zusätzliche Mittel (drei Liegenschaften in Russland) vorhanden sind, ist kein Novum, das zu einem neuen Gesuch berechtigt oder einen Anspruch auf Wiedererwägung gibt. Aufgrund der den Beschwerdeführer treffenden umfassenden Mitwirkungsobliegenheit (s. dazu Urteil 5A_319/2026 vom 20. August 2026 E. 3.1.2 mit Hinweisen) wäre es vielmehr an ihm gelegen, im Rahmen der Darlegung seiner Vermögensverhältnisse bereits bei seinem ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf seine Liegenschaften in Russland hinzuweisen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern er nicht bereits zusammen mit seinem ersten Gesuch einen Prozesskostenvorschuss hätte verlangen können. Somit hat es bei der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 23. Februar 2026 weder echte noch unechte Noven anführe, sein Bewenden. Soweit die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer wolle mit seinem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lediglich sein Versäumnis nachholen, keinen Prozesskostenvorschuss verlangt zu haben, vermag der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht zu erschüttern. Denn es besteht für die Vorinstanz vorliegend kein Anlass, das neuerliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege materiell zu behandeln, nachdem das erste Gesuch vom 1. Dezember 2025 abgewiesen wurde und gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz weder echte noch unechte Noven vorliegen (s. vorne E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung der Art. 29 Abs. 1 und 3 BV vorwirft, gehen seine Rügen demnach fehl.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, s oweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da seine Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Baumann

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