Bundesgerichtsentscheid

Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren (Ehescheidung)

5A_445/2026Entscheid vom 16.09.2026FamilienrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Berufungsverfahren gegen ein Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug verlangte der Ehemann von der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 34'000.--; eventualiter beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht wies beide Gesuche ab, weil der Ehemann seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe, und verpflichtete ihn zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. Dagegen gelangte der Ehemann ans Bundesgericht und verlangte in diesem Verfahren die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den Entscheid über den Prozesskostenvorschuss im Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahme, weshalb nur klar und detailliert gerügte Verletzungen verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür nach Art. 9 BV, zu prüfen waren. Es bestätigte, dass der gesuchstellende Ehegatte seine Bedürftigkeit glaubhaft machen muss und ihn trotz sozialer Untersuchungsmaxime im summarischen Verfahren eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit trifft, zumal er anwaltlich vertreten war. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargelegt oder belegt, weshalb seine drei Liegenschaften in Russland nicht durch Belehnung, Veräusserung oder Vermietung zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnten oder weshalb ein Mitteltransfer in die Schweiz unmöglich sei. Weder die Gehörsrüge noch die Hinweise auf Sanktionen, Reisehindernisse, Sozialhilfebezug oder Art. 29a BV zeigten eine Verfassungsverletzung auf; Art. 29 Abs. 3 BV begründet zudem keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses für das kantonale Berufungsverfahren bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_445/2026

Urteil vom 16. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Prozesskostenvorschuss im Berufungsverfahren (Ehescheidung)

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 29. April 2026 (Z1 2025 42).

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2025 schied das Kantonsgericht Zug die Ehe von A.________ und B.________ und regelte die Scheidungsnebenfolgen. Dagegen erhoben beide Parteien beim Obergericht des Kantons Zug Berufung.

B.

B.a. A.________ ersuchte am 1. Dezember 2025 beim Obergericht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 30. Januar 2026 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B.b. Am 23. Februar 2026 beantragte A.________ beim Obergericht, B.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorläufig Fr. 34'000.-- zu verpflichten, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.

C.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2026 aufzuheben und ihm im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Markus Dormann als amtlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von vorläufig Fr. 34'500.-- zu leisten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Das Bundesgericht hat zwei Verfahren eröffnet, das vorliegende Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss und das Verfahren 5A_441/2026 betreffend unentgeltliche Rechtspflege. Im vorliegenden Verfahren wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 19. Mai 2026 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. April 2026 (s. vorne Sachverhalt Bst. B.b), mit welcher im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das Scheidungsurteil sowohl über den Prozesskostenvorschuss als auch die unentgeltliche Rechtspflege entschieden wurde. Bezüglich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist das Obergericht des Kantons Zug, bezüglich des Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss ist B.________ Gegenpartei. Es rechtfertigt sich daher, zwei getrennte Verfahren zu führen.

2.

Soweit das vorliegende Verfahren betroffen ist, richtet sich die Beschwerde gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG; Urteil 5D_13/2025 vom 22. August 2025 E. 1.1 mit Hinweisen; 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 1 mit Hinweisen) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren betreffend ein Scheidungsurteil abgewiesen worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance vgl. BGE 143 III 140 E. 1.2; 138 III 41 E. 1.1), mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_578/2026 vom 29. Juni 2026 E. 1 mit Hinweisen). Vor Vorinstanz streitig geblieben (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) ist ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 34'000.--, womit das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erfüllt ist. Die innert Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) vom hierzu legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist zulässig.

3.

Der Entscheid über ein im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestelltes Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses beschlägt eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (Urteile 5A_786/2021 vom 18. März 2022 E. 2 mit Hinweisen). Daher kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch die Anwendung von Bundesgesetzen prüft das Bundesgericht im Rahmen von Art. 98 BGG nur auf die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hin (Urteil 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Zudem kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 146 I 62 E. 3; 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4). Vorausgesetzt ist daher, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 145 I 121 E. 2.1 in fine mit Hinweis).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 III 145 E. 2; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Willkürlich ist ein kantonaler Entscheid ferner dann, wenn ein Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abweicht (BGE 148 III 95 E. 4.1 mit Hinweisen). Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich demnach nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Die rechtsuchende Partei muss vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 a.a.O.; 117 Ia 10 E. 4b) und auch im Ergebnis in krasser Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 I 113 a.a.O; 141 I 49 E. 3.4).

4.

Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren mangels glaubhaft gemachter Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.

4.1. Der Anspruch eines Ehegatten auf einen Prozesskostenvorschuss setzt voraus, dass der gesuchstellende Ehegatte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, und dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Ausserdem muss der in Anspruch genommene Ehegatte über die erforderlichen Mittel verfügen, damit er zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann (Urteil 5A_251/2023 vom 18. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).

Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist im summarischen Verfahren zu beurteilen (Art. 271 lit. a ZPO; zit. Urteil 5D_17/2024 E. 4.2.1), wobei das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Bei der sog. sozialen Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Dem Gericht obliegt einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie unter dem Verhandlungsgrundsatz im ordentlichen Verfahren haben die Parteien dem Gericht den entscheidrelevanten Sachverhalt zu unterbreiten und die allenfalls zu erhebenden Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht klärt nichts auf eigene Initiative ab, sondern weist die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht hin und hilft ihnen gegebenenfalls durch sachgemässe Fragen dabei, die notwendigen Behauptungen vorzutragen und die dazugehörigen Beweismittel zu bezeichnen. Weiter geht die Pflicht des Gerichts bei der Mitwirkung zur Sammlung des Prozessstoffs nicht. Wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind, soll und muss sich das Gericht Zurückhaltung auferlegen wie im ordentlichen Prozess; namentlich ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten nach Beweismitteln zu durchforsten, die einer Partei günstig sein könnten. Über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise hat es sich jedoch zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Hinsichtlich der eigenen Prozessarmut trifft die gesuchstellende Partei eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (zit. Urteil 5A_251/2023 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer besitze in Russland drei Liegenschaften und erbringe keinen Nachweis dafür, dass er nicht innert angemessener Frist Hypotheken aufnehmen oder erhöhen oder eine oder mehrere Liegenschaften veräussern könnte. Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Einreise aufgrund des derzeitigen Krieges und des ukrainischen Geburtsorts des Beschwerdeführers seien zwar durchaus denkbar, allerdings nicht offenkundig (notorisch) im Sinne von Art. 151 ZPO und würden auch nicht mit Urkunden untermauert. Jedoch würden selbst allfällige Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Einreise nicht dazu führen, dass eine Belastung oder eine Veräusserung nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer habe ausserdem nicht dargelegt und es sei nicht ersichtlich, weshalb er überhaupt nach Russland reisen müsste, um entsprechende Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Entsprechend sei auch nicht glaubhaft, dass selbst eine allfällige (bloss pauschal behauptete) Einreiseverweigerung die Mittelbeschaffung ausschliessen würde. Der Beschwerdeführer lege überdies auch nicht dar, weshalb vorliegend eine Vermietung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei nicht notorisch und nicht nachgewiesen, sondern werde wiederum bloss pauschal behauptet, dass ein Kapitaltransfer von Russland in die Schweiz unmöglich sei. Der Beschwerdeführer bestreite sodann nicht, dass die drei Liegenschaften bzw. deren Wert den von ihm aufzubringenden Gerichtskostenvorschuss sowie die geltend gemachten Anwaltskosten zu decken vermöchten. Somit habe er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe, zumal das Zivilgericht nicht an die Beurteilung von Sozialhilfebehörden gebunden sei und überdies die Vermögensverhältnisse nicht einfach und die Mittellosigkeit nicht offensichtlich seien. Demnach sei das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen.

4.3.

4.3.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Argumente betreffend Sanktionsregime, Kapitalverkehrsbeschränkungen, Sicherheitslage und Reisehindernissen lediglich pauschal als nicht offenkundig und nicht urkundlich belegt abgehandelt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkret behaupteten Sanktionsbestimmungen, den russischen Kapitalverkehrskontrollen oder den Mobilisierungsrisiken finde im angefochtenen Entscheid nicht statt. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich aus dem rechtlichen Gehör kein Anspruch darauf ergibt, dass der Entscheid jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (zu den Anforderungen an die Begründungspflicht s. BGE 146 II 335 E. 5.1). Die Vorinstanz nennt in ihren Erwägungen die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (s. vorne E. 4.2). Sie erwägt unter anderem, es sei nicht dargelegt und nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zur Mittelbeschaffung überhaupt nach Russland reisen müsste; der Beschwerdeführer lege überdies auch nicht dar, weshalb vorliegend eine Vermietung nicht möglich oder nicht zumutbar sei; und es sei weder notorisch noch nachgewiesen, dass ein Kapitaltransfer von Russland in die Schweiz unmöglich sei. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV. Mit seiner allgemein gehaltenen Kritik, die Vorinstanz setze sich mit seinen Argumenten inhaltlich nicht auseinander, zeigt er zudem nicht auf, inwiefern sich die einzelnen Argumente überhaupt auf das Ergebnis des Entscheids auszuwirken vermöchten. Somit gelingt es ihm nicht, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darzulegen. Sodann macht er auch nicht geltend, die vorinstanzliche Begründung hätte ihm verunmöglicht, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten (s. dazu BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Die Gehörsrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist (s. vorne E. 3).

4.3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, soweit sie darauf abstelle, dass er seine Vorbringen nicht mit Urkunden untermauert habe. Er bringt vor, die Vorinstanz übersehe, dass die Tatsache der internationalen Sanktionen gegen russische Banken öffentlich zugänglich und damit wie die anhaltende militärische Auseinandersetzung in der Ukraine und die russische Mobilisierung notorisch sei und die russischen Kapitalverkehrskontrollen allgemein bekannt seien. Für notorische Tatsachen sei kein Beweis zu erbringen (Art. 151 ZPO). Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne innert angemessener Frist russische Liegenschaften belehnen, vermieten oder veräussern und den Erlös in die Schweiz transferieren, um damit die Gerichtskosten und das Anwaltshonorar zu bezahlen, sei angesichts der notorischen Sanktions- und Sicherheitslage offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Im Rahmen ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung hätte die Vorinstanz beim Beschwerdeführer allenfalls weitere Angaben oder Belege einholen können.

Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich sein soll, seine Liegenschaften in Russland - durch Belehnung, Veräusserung oder Vermietung - zu verwerten und die dadurch beschafften Mittel in die Schweiz zu transferieren. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz lediglich pauschal vor, verschiedene (angebliche) Notorietäten (Sanktionen gegen russische Banken; militärische Auseinandersetzung in der Ukraine; russische Mobilisierung sowie russische Kapitalverkehrskontrollen) zu übersehen. Er zeigt dabei nicht konkret auf, inwiefern die Vorinstanz Art. 151 ZPO willkürlich anwenden würde. Zudem erklärt er nicht, warum es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Einreise des Beschwerdeführers nach Russland sowie die Unmöglichkeit eines Kapitaltransfers von Russland in die Schweiz nicht als notorisch betrachtet. Allein daraus, dass sich eine Tatsache aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, folgt noch nicht deren Notorietät (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.4). Weiter lässt er eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen (s. vorne E. 3). Namentlich setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach es weder notorisch noch nachgewiesen sei, dass ein Kapitaltransfer von Russland in die Schweiz unmöglich sei. Sodann vermag der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Verweis auf die Sanktions- und Sicherheitslage nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen soll, indem sie die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts seiner drei Liegenschaften in Russland als nicht glaubhaft gemacht beurteilt. Schliesslich ist auch mit dem blossen Hinweis, die Vorinstanz hätte beim Beschwerdeführer weitere Angaben oder Belege einholen können, keine Willkür dargetan. Auch wenn die Vorinstanz den Sachverhalt vorliegend grundsätzlich von Amtes wegen feststellt, entbindet dies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht von seiner umfassenden Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich seiner Prozessarmut (s. vorne E. 4.1). Unter dem Blickwinkel dieser Mitwirkungsobliegenheit erweist es sich jedenfalls nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz in Bezug auf die Liegenschaften in Russland davon ausgeht, dass eine Verwertung bzw. eine Mittelbeschaffung für den Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, und dessen Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abweist. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht somit unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Willkürrüge überhaupt genügt (s. vorne E. 3).

4.3.3. Weiter macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Vorbringen, seine Mittellosigkeit sei glaubhaft gemacht, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend. Art. 29 Abs. 3 BV bildet die Grundlage für den verfassungsmässigen Anspruch einer Partei auf unentgeltliche Rechtspflege. Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren (vgl. dazu Sachverhalt Bst. B.b) entscheidet das Bundesgericht mit heutigem Urteil im Verfahren 5A_441/2026 (vgl. vorne E. 1). Für den vorliegend strittigen Prozesskostenvorschuss verschafft Art. 29 Abs. 3 BV dem Beschwerdeführer keine Anspruchsgrundlage (Urteil 5A_482/2019 vom 10. Oktober 2019 E. 3.7 mit Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1), weshalb auf seine diesbezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Glaubhaftmachung seiner prozessualen Bedürftigkeit sodann eine Verletzung von Art. 119 Abs. 3 ZPO geltend, ohne dessen willkürliche Anwendung zu behaupten. In dieser Hinsicht ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (s. vorne E. 3).

4.3.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Verwertung seiner Liegenschaften in Russland sei unzumutbar und nicht mit der Garantie auf Zugang zum Gericht gemäss Art. 29a BV vereinbar. Zudem belege der Bezug von Sozialhilfe durch den Beschwerdeführer dessen wirtschaftliche Notlage. Indem die Vorinstanz dies ausser Acht lasse, verweigere sie faktisch den Anspruch auf gerichtliche Beurteilung nach Art. 29 Abs. 1 BV. Der Beschwerdeführer erklärt nicht konkret, inwiefern die genannten Verfassungsbestimmungen, die nur im Rahmen der geltenden Prozessordnung bestehen (BGE 143 I 344 E. 8.2; Urteil 5A_697/2023 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2), verletzt sein sollen (s. vorne E. 3), sodass auch darauf nicht einzutreten ist.

5.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da seine Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wer den dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Baumann

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