Bundesgerichtsentscheid

récusation (succession)

5A_1060/2025Entscheid vom 02.07.2026ErbrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In einem erbrechtlichen Verfahren vor dem Genfer Tribunal de première instance stritten A.________ und B.________ insbesondere über die Anordnung von Expertisen zu beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten. Nachdem die Präsidentin eine Expertise wegen ausbleibender Vorschusszahlung aufgehoben hatte, gewährte sie B.________ später dennoch eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. A.________ verlangte deshalb den Ausstand der verfahrensleitenden Richterin wegen angeblicher Begünstigung der Gegenpartei, blieb damit jedoch vor den Genfer Instanzen erfolglos.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein selbständig eröffneter Entscheid über Ausstand nach Art. 92 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar ist. Soweit A.________ die unterbliebene Einvernahme der betroffenen Richterin rügte, scheiterte ihre Rüge bereits daran, dass sie eine selbständige kantonale Begründung nicht rechtsgenüglich anfocht; namentlich hatte sie vor Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der unterlassenen Beweisabnahme dargetan. In der Sache erinnerte das Bundesgericht daran, dass fehlerhafte oder selbst willkürliche Verfahrensentscheide für sich allein keinen Anschein von Befangenheit begründen; erforderlich sind besonders schwere oder wiederholte Pflichtverletzungen, die objektiv auf Parteilichkeit schliessen lassen. Die Gewährung einer Nachfrist für den Kostenvorschuss betraf lediglich die Beweiserhebung und liess weder auf fehlende Distanz der Richterin noch auf eine vorgefasste Meinung zum Ausgang der Herabsetzungsklage schliessen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "besondere Geduld" gegenüber der Gegenpartei blieb eine subjektive Wahrnehmung und genügte nicht für einen Ausstandsgrund nach Art. 47 ZPO sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte damit die Verweigerung des Ausstands der Richterin im erbrechtlichen Verfahren.

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