Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverzögerung

5A_303/2026Entscheid vom 09.04.2026ErbrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Tochter des am 7. Mai 2025 verstorbenen B., focht mit Berufung das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 10. November 2025 über die gesetzlichen Erben und die Eröffnung eines Testaments an. Anschliessend erhob sie beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, nachdem das Obergericht ihre Berufung mangels Rechtzeitigkeit abgewiesen hatte. Mit Erlass des obergerichtlichen Endentscheids wurde das Rechtsverzögerungsverfahren gegenstandslos.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass gegen kantonal letztinstanzliche Zivilentscheide jederzeit eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zulässig ist. Da der obergerichtliche Endentscheid bereits vor Weiterleitung der Beschwerde ergangen ist, ist der Beschwerdegrund weggefallen. Das Verfahren ist demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abzuschreiben.

Entscheid

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

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