Bundesgerichtsentscheid

Siegelungsgebühren

5A_325/2026Entscheid vom 27.04.2026ErbrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Erbfall seiner verstorbenen Ehefrau stellte die Einwohnergemeinde Köniz dem Beschwerdeführer eine Rechnung über insgesamt Fr. 2’905.– aus, darunter Fr. 500.– für die Siegelungsgebühr und Fr. 50.– für die Sperrverfügung. Er bezahlte Fr. 2’080.– und später weitere Fr. 230.–, focht die verbleibenden Posten im gemeindeinternen Verfahren und mit Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erfolglos an. Auch das Obergericht des Kantons Bern wies seine Beschwerde in diesem Umfang ab. Daraufhin reichte er beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen ein, um die beiden Gebührenpositionen aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen mangels einer bundesrechtlichen Streitfrage und bei einem Streitwert unter Fr. 30’000.– nicht zulässig ist. Da Siegelungsgebühren nicht bundesgesetzlich geregelt sind, fehlt es an einer zu klärenden bundesrechtlichen Rechtsfrage. Auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden, weil keine hinreichende Verfassungsrüge erhoben wurde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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