Bundesgerichtsentscheid

administration d'office de la succession

5A_50/2026Entscheid vom 08.06.2026ErbrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Erblasser setzte in einem öffentlichen Testament seinen Sohn D.________ als Alleinerben ein, enterbte seine Ehefrau E.________ und bezeichnete A.________ als Willensvollstrecker, mit C.________ und B.________ als Ersatzpersonen; in einem späteren Kodizill bestätigte er dies und vermachte A.________ zudem ein bedeutendes Legat. E.________ focht ihre Enterbung an und erhob Ungültigkeitsklage, worauf die Lausanner Friedensrichterin 2024 wegen der erhobenen Opposition eine amtliche Erbschaftsverwaltung anordnete und einen externen Verwalter einsetzte. Gegen diese Anordnung sowie gegen die Ernennung eines Dritten erhoben A.________, B.________, C.________ und D.________ Rechtsmittel.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 ZGB eine vorsorgliche Massnahme ist und zulässig sein kann, wenn wegen einer angefochtenen Enterbung Unsicherheit über die Erbenstellung besteht. Es bestätigte, dass A.________ nicht als amtlicher Verwalter eingesetzt werden musste, weil er aufgrund eines erheblichen Legats und seines Auftretens zugunsten von D.________ in einem objektiven Interessenkonflikt stand. Hingegen verneinte die Vorinstanz zu Unrecht die Beschwerdebefugnis von C.________ und B.________: Auch ersatzweise eingesetzte Willensvollstrecker haben im Hinblick auf Art. 554 Abs. 2 ZGB ein schutzwürdiges Interesse daran, gegen ihre Nichtberücksichtigung als amtliche Verwalter vorzugehen. Die kantonale Instanz hätte deshalb materiell prüfen müssen, ob die beiden Ersatzwillensvollstrecker trotz der behaupteten "Verbindungen" zu A.________ als amtliche Erbschaftsverwalter in Betracht fallen.

Entscheid

Die Beschwerde von A.________ wurde abgewiesen. Die Beschwerden von B.________ und C.________ sowie die Beschwerde von D.________ hinsichtlich der Ernennung eines Dritten wurden gutgeheissen; der kantonale Entscheid wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Prüfung der Frage zurückgewiesen, ob C.________ oder B.________ als amtliche Erbschaftsverwalter einzusetzen sind.

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