Bundesgerichtsentscheid

Konkursandrohungen

5A_639/2026Entscheid vom 27.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG wurde in zwei Betreibungen des Betreibungsamts Cham auf Begehren der Ausgleichskasse Zug betrieben; am 12. März 2026 stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohungen aus. Die dagegen erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs am 9. Juni 2026 ab. Daraufhin gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss trotz ordnungsgemässer Aufforderung und angesetzter Nachfrist nicht bezahlt hatte. Die Nachfrist war unter ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt worden. Unter diesen Umständen war auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident konnte darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entscheiden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug bestehen und die Konkursandrohungen wurden bundesgerichtlich nicht materiell überprüft.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_639/2026

Urteil vom 27. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Cham,
Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,

Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug.

Gegenstand
Konkursandrohungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Juni 2026 (BA 2026 24).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin wird in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Cham von der Ausgleichskasse Zug betrieben. Am 12. März 2026 stellte das Betreibungsamt die Konkursandrohungen aus.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. März 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Mit Urteil vom 9. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Juli 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am gleichen Tag hat es die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 15. Juli 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung des Vorschusses eine Nachfrist bis 10. August 2026 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 6. August 2026 am Postschalter in Empfang genommen. Sie hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.

2.

Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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