Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Zivilgericht des Seebezirks eröffnete auf Begehren der B.________ AG den Konkurs über die A.________ Sàrl en liquidation. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs neu per 30. Juni 2026. Die Gesellschaft gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte zwar festgestellt, dass die Konkursforderung fristgerecht bezahlt worden war, aber die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen zahlreicher weiterer Betreibungen und ungenügender Deckung offener Forderungen nicht als glaubhaft angesehen. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich demgegenüber auf allgemeine Hinweise auf ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit und auf Verfassungsrügen, ohne die massgeblichen Erwägungen des Kantonsgerichts substantiiert anzugreifen. Damit genügte ihre Eingabe den Begründungsanforderungen des BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt die vom Kantonsgericht bestätigte Konkurseröffnung bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_653/2026
Urteil vom 10. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Sàrlen liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 30. Juni 2026
(102 2026 138).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2026 eröffnete das Zivilgericht des Seebezirks auf Begehren der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2026 Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg. Am 13. Mai 2026 ersuchte sie um aufschiebende Wirkung, die das Kantonsgericht am 19. Mai 2026 gewährte. Mit Urteil vom 30. Juni 2026 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab und eröffnete den Konkurs per 30. Juni 2026 neu.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 21. Juli 2026 hat sie um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 22. Juli 2026 hat das Bundesgericht die Gesuche abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Konkursforderung innert der Beschwerdefrist getilgt habe. Hingegen sei sie ihrer Obliegenheit, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft darzulegen, nicht nachgekommen. Gemäss dem von Amtes wegen beigezogenen Betreibungsregisterauszug befänden sich zehn weitere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung und fünf weitere Betreibungen seien eingeleitet worden. Der beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag reiche nicht, um alle offenen Forderungen inklusive Zinsen und Kosten zu decken. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur vorübergehend aufgrund administrativer und organisatorischer Herausforderungen bei der bereits rund acht Monate zurückliegenden Betriebsübernahme in einer finanziellen Zwangslage befinde.
5.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 9, Art. 27 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie auf überspitzten Formalismus bei der Anwendung prozessualer Regeln. Mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen setzt sie sich nicht auseinander. Es genügt nicht, in allgemeiner Weise zu behaupten, sie sei wirtschaftlich lebensfähig und funktioniere normal, sowie vorzubringen, sie habe die geforderten Beträge bezahlt, mit den Behörden zusammengearbeitet und alle notwendigen Vorkehrungen fristgerecht getroffen. Zudem scheint sie zu verkennen, dass ihre Beschwerde an das Kantonsgericht nicht deshalb erfolglos geblieben ist, weil sie den Kostenvorschuss zu spät bezahlt hätte. Das Kantonsgericht hat keine solche Verspätung festgestellt, sondern vielmehr, dass der Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet worden sei.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt des Kantons Freiburg, dem Betreibungsamt des Seebezirks, dem Handelsregisteramt des Kantons Freiburg, dem Grundbuchamt des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen