Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

5A_663/2026Entscheid vom 07.09.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im hängigen Scheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann schrieb das Bezirksgericht das Verfahren nach dessen Tod ab. Danach stellte die Beschwerdeführerin Ausstandsgesuche gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten und die Gerichtsschreiberin. Streitig war, ob das Bezirksgericht für diese nach Erlass des Abschreibungsentscheids eingereichten Ausstandsgesuche noch funktionell zuständig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass es im vorliegenden Zwischenverfahren einzig zu prüfen habe, ob das Bezirksgericht auf die Ausstandsgesuche zu Recht nicht eingetreten sei; ein direkter materieller Ausstandsentscheid durch das Bundesgericht falle ausser Betracht. Es bestätigte den Grundsatz, dass die Zuständigkeit zur Behandlung eines Ausstandsgesuchs nach Eröffnung eines anfechtbaren verfahrensabschliessenden Entscheids grundsätzlich auf die Rechtsmittelinstanz übergeht, auch wenn die schriftliche Begründung noch aussteht. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Wirksamkeit der Zustellung des Abschreibungsentscheids scheiterten teils an ungenügender Sachverhaltsrüge und teils daran, dass sie sich nicht auf allfällige Zustellmängel gegenüber Dritten berufen kann. Auch die geltend gemachte Nichtigkeit des Abschreibungsentscheids verneinte das Bundesgericht, weil die vorgebrachten Mängel gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsmittel gegen den Abschreibungsentscheid zu prüfen sind und keine offensichtlichen Nichtigkeitsgründe vorliegen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es beim Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_663/2026

Urteil vom 7. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Bezirksgericht Hochdorf, Abteilung 3, Hohenrainstrasse 8, 6280 Hochdorf,

Beschwerdegegner,

Erbengemeinschaft des C.A.________ sel., c/o Teilungsamt U.________.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Februar 2026 (3C 25 14).

Sachverhalt:

A.

Zwischen A.A.________ und C.A.________ sel. war am Bezirksgericht Hochdorf (im Folgenden: das Bezirksgericht) seit dem 15. Juli 2025 ein Ehescheidungsverfahren nach Art. 112 ZGB hängig. Der für das Verfahren zuständige Spruchkörper bestand aus dem Präsidenten der 3. Abteilung des Bezirksgerichts, B.________ (im Folgenden: der Präsident), und der Gerichtsschreiberin D.________ (im Folgenden: die Gerichtsschreiberin). Zufolge des Todes von C.A.________ sel. am 23. Juli 2025 schrieb der Präsident das Ehescheidungsverfahren am 22. August 2025 mit unbegründetem Entscheid als erledigt ab.

Mit Eingabe vom 1. September 2025 verlangte A.A.________ die schriftliche Begründung des Abschreibungsentscheids und stellte gleichzeitig Ausstandsgesuche gegen den Präsidenten und die Gerichtsschreiberin. Das Bezirksgericht setzte die schriftliche Begründung des Abschreibungsentscheids vom 22. August 2025 aufgrund der anhängig gemachten Ausstandsverfahren aus; der Abschreibungsentscheid ist entsprechend noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

Mit separaten Entscheiden vom 7. Oktober 2025 trat das präsidierende Mitglied der Abteilung 3 des Bezirksgerichts auf die Ausstandsgesuche nicht ein.

B.

A.A.________ focht die Nichteintretensentscheide mit jeweils separater Beschwerde vom 23. Oktober 2025 beim Kantonsgericht Luzern an. Soweit den Präsidenten des Bezirksgerichts betreffend, beantragte sie die Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht; eventualiter sei dessen Präsident durch das Kantonsgericht direkt in den Ausstand zu versetzen.

Das Kantonsgericht wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2026 ab. Die begründete Fassung des Entscheids wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10. Juni 2026 zugestellt.

C.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2026 erhob A.A.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2026 und die Gutheissung des gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts gestellten Ausstandsgesuchs durch das Bundesgericht, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an eine der beiden kantonalen Vorinstanzen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über den Ausstand eines Richters und damit einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG, welcher der Beschwerde unterliegt (vgl. Urteil 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 1). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3 mit Hinweisen). In der Hauptsache geht es vorliegend um eine Scheidung und damit um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ohne Vermögenswert (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig (Art. Abs. 1 BGG) eingereicht. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich folglich als das zutreffende Rechtsmittel und auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Zu beachten ist, dass die Vorinstanz - ungeachtet ihrer obiter dicta zur Sache (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Entscheids) - prozessual auf die Prüfung der Frage beschränkt war, ob das Bezirksgericht die Ausstandsgesuche zu Recht wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit durch Nichteintreten erledigt hat. Auch das Bundesgericht ist inhaltlich auf die Prüfung dieser Frage beschränkt und hätte die Sache im Falle einer Gutheissung an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit dieses das streitgegenständliche Ausstandsgesuch erstmals auch unter materiellen Gesichtspunkten beurteilt. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Präsident des Bezirksgerichts sei direkt durch das Bundesgericht in den Ausstand zu versetzen, ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4 mit Hinweis). Entsprechend hat auch die diesbezügliche Beschwerdebegründung (Rüge der Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ausser Betracht zu bleiben (Urteil 5A_707/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.2 in fine).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); dazu gehören auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die rechtsuchende Partei kann insoweit nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; BGE 150 III 408 E. 2.4 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis; 135 I 19 E. 2.2.2). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 144 V 50 E. 4.1).

3.

3.1. Das Bezirksgericht begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, bei Eingang der Ausstandsgesuche habe erstinstanzlich bereits ein anfechtbarer verfahrensabschliessender Entscheid vorgelegen, gegen welchen das entsprechende Rechtsmittel offenstehe; es sei deshalb für die Behandlung der Ausstandsgesuche nicht mehr zuständig.

Die Vorinstanz bestätigte das bezirksgerichtliche Nichteintreten im Wesentlichen mit der Begründung, Art. 51 Abs. 3 ZPO bringe den Grundgedanken zum Ausdruck, dass ein Gericht "die Gerichtsbarkeit eines bestimmten Falls" verliere, sobald es sein Urteil gefällt habe. Dies gelte auch für Ausstandsbegehren. Werde ein solches nach Erlass eines anfechtbaren Entscheids, jedoch vor dessen Rechtskraft gestellt, sei die Partei auf den Rechtsmittelweg respektive an das für die Behandlung des Rechtsmittels zuständige Gericht zu verweisen. Das Gericht, welches den anfechtbaren Entscheid erlassen habe, sei in diesem Fall nicht mehr zuständig, über das Ausstandsgesuch zu befinden, und habe darauf nicht einzutreten. Bezogen auf den konkreten Fall erwog die Vorinstanz, mit der Eröffnung des Dispositivs des Abschreibungsentscheids vom 22. August 2025 habe das Bezirksgericht seine Zuständigkeit im betreffenden Verfahren verloren. Dass die Ausfertigung der Begründung noch ausstehe, sei hinsichtlich der Zuständigkeit unerheblich.

3.2. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach die funktionelle Zuständigkeit zur Prüfung von Ausstandsbegehren, die nach Zustellung des Dispositivs eines verfahrensabschliessenden erstinstanzlichen Entscheids, aber vor dessen Rechtskraft gestellt werden, ungeachtet einer allfällig noch ausstehenden Begründung bei der in der Sache zuständigen Rechtsmittelinstanz liegt, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

3.3. Hingegen vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Abschreibungsentscheid vom 22. August 2025 sei nicht wirksam zugestellt worden, sodass gar kein verfahrensabschliessender erstinstanzlicher Entscheid vorliege und sie ihre Ausstandsbegehren - auch unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vorinstanz (vgl. E. 3.2 hiervor) - zu Recht an das Bezirksgericht gerichtet habe.

3.3.1. In diesem Kontext rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). So sei die Vorinstanz auf die "Thematik der Unwirksamkeit des Abschreibungsentscheids [...] im angefochtenen Entscheid [...] überhaupt nicht eingegangen". Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz den entsprechenden Vorhalt im Kontext der Frage, ob das Bezirksgericht für die Behandlung der Ausstandsgesuche funktionell zuständig ist, nicht ausdrücklich erörtert hat. Indessen geht aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres hervor, dass die Vorinstanz von einer wirksamen Zustellung des Abschreibungsentscheids ausgegangen ist (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids, drittletzter Satz: "Mit der Eröffnung des Entscheiddispositivs verlor das Bezirksgericht [...] seine Zuständigkeit [...].") und den entsprechenden Einwand der Beschwerdeführerin damit verworfen hat. Mehr ist unter dem Titel der gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen (vgl. dazu BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen) nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Übrigen geltend macht, die Vorinstanz habe sich nicht ausdrücklich zu ihrem Vorbringen geäussert, die Tochter ihres Ehemannes habe sie nie darüber informiert, dass sie ein Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht eingereicht habe, wird ein hinreichender Sachbezug dieses Vorbringens zur vorliegenden Ausstandssache aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich; entsprechend musste die Vorinstanz darauf nicht eingehen.

3.3.2. Materiell stützt die Beschwerdeführerin ihren Rechtsstandpunkt in verschiedener Hinsicht auf sachverhaltliche Annahmen, die sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen lassen (so etwa die Behauptung, dass das Bezirksgericht nicht abgeklärt habe, wer die Erben von C.A.________ sel. seien, dass die Tochter nicht ermächtigt gewesen sei, für die Erbengemeinschaft zu handeln, und dass demzufolge die Zustellung des Abschreibungsentscheids an die Tochter allein - und nicht auch an den Sohn E.________ - nicht wirksam gewesen sein könne; sodann die Behauptung, ihr eigener Rechtsvertreter sei im Zeitpunkt der Zustellung des Abschreibungsentscheids nur für die Erbsache, nicht jedoch auch für die Scheidungssache rechtmässig mandatiert gewesen, sodass die Zustellung des Abschreibungsentscheids nicht an ihn habe erfolgen können). Sie erhebt indessen in diesem Zusammenhang keine hinreichend substanziierten Willkürrügen (vgl. zu den Begründungsanforderungen E. 2.2 hiervor) und zeigt auch sonst nicht auf, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Korrektur der vorinstanzlichen Feststellungen kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (vgl. E. 2.2 hiervor). Auszugehen ist vielmehr vom Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.3.3. Den rechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Abschreibungsentscheid vom 22. August 2025 nicht wirksam zugestellt worden sei, ist damit (vgl. E. 3.3.2 hiervor) weitgehend die Grundlage entzogen. Mit Blick auf die Rüge, es liege keine wirksame Zustellung an die Gegenseite vor, weil der Sohn des verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin als Mitglied der Erbengemeinschaft nicht mit dem Abschreibungsentscheid vom 22. August 2025 bedient worden sei, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, mit Beschwerde in Zivilsachen die Interessen Dritter geltend zu machen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG; vgl. Urteile 5A_625/2024 vom 31. März 2025 E. 1.2; 5A_521/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für den Anspruch auf richtige Zustellung; dieser fliesst aus den Verfahrensgrundrechten (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1), auf deren Verletzung sich nur der Träger der entsprechenden Ansprüche berufen kann (vgl. Urteile 5A_552/2025 vom 9. März 2026 E. 5.1 in fine; 5A_624/2024 vom 27. August 2025 E. 1.3 in fine, nicht publ. in: BGE 151 III 529; je mit Hinweisen; ferner - im baurechtlichen Kontext - Urteile 1C_403/2024 vom 6. Oktober 2025 E. 5.2; 1C_241/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4; je mit Hinweisen [zur Rüge, ein Baugesuch sei mangelhaft publiziert worden]). Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, sie habe keine Rechtssicherheit, solange der Abschreibungsentscheid der Gegenseite nicht offiziell zugestellt worden sei. Zum einen gesteht sie selbst zu, dass der Sohn ihres verstorbenen Ehemannes mittlerweile (soweit erforderlich) in die anhängig gemachten Verfahren eingebunden ist. Zum anderen beginnt die Rechtsmittelfrist gegen den Abschreibungsentscheid vom 22. August 2025 erst mit Vorliegen der begründeten Fassung des Entscheids zu laufen (Art. 311 Abs. 1 ZPO, zumal bei Abschreibung einer insgesamt nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit das einschlägige Rechtsmittel die Berufung ist; vgl. BGE 148 III 186 E. 6.5). Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, inwiefern dem Sohn aufgrund einer - allenfalls - mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil entstanden sein könnte; vielmehr ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Eröffnung ihren Zweck erfüllt hat, womit die Annahme von Nichtigkeit ausser Betracht fällt (vgl. BGE 152 I 9 E. 4.3.1; 122 I 97 E. 3a/aa; 102 Ib 91 E. 3; Urteil 5A_148/2026 vom 25. März 2026 E. 4.2 mit Hinweisen). Aus den nämlichen Gründen könnte die Beschwerdeführerin auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass ihr Rechtsvertreter im Zeitpunkt der Zustellung des bezirksgerichtlichen Abschreibungsentscheids nur in der Erbsache und nicht auch in der Scheidungssache mandatiert gewesen wäre.

3.4. Im Sinne einer Eventualbegründung trägt die Beschwerdeführerin vor, der Abschreibungsentscheid vom 22. August 2025 sei nichtig. Sie habe ihre Ausstandsbegehren auch aus diesem Grund zu Recht an das Bezirksgericht gerichtet.

3.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin diesen Standpunkt auf die Behauptung stützt, das Bezirksgericht habe die Erben des C.A.________ sel. nicht ermittelt und im Rubrum des Abschreibungsentscheids vom 22. August 2025 nicht namentlich aufgeführt, sodass der Kostenspruch nicht rechtmässig vollzogen bzw. vollstreckt werden könne, zeigt sie nicht auf, dass sie diesen Aspekt prozesskonform in das vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich dies jedenfalls nicht (vgl. E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids). Mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges kann sie mit ihrem Vorbringen folglich nicht gehört werden (vgl. BGE 150 III 353 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

3.4.2. Auch im Kontext ihrer Nichtigkeitsargumentation rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese soll darin bestehen, dass die Vorinstanz sich nicht im Einzelnen mit den von ihr vorgebrachten Nichtigkeitsgründen auseinandergesetzt habe (konkret: fehlende Prüfung der Prozessvoraussetzungen; unterbliebene Prüfung der Urteilsfähigkeit von C.A.________ sel.; unrechtmässige Annahme, C.A.________ sel. werde im Scheidungsverfahren durch seine Tochter vertreten; unterbliebene Zustellung einer Eingangsanzeige an die Beschwerdeführerin; Annahme eines Zustellungsdomizils der Beschwerdeführerin bei der Tochter von C.A.________ sel. trotz fehlender Zustellungsvollmacht und Angabe der entsprechenden Zustelladresse in zwei Anfragen an BVG-Einrichtungen; unterbliebene Erstellung von Aktennotizen über Telefonate mit der Arztpraxis U.________ am 24. Juni 2025; Fortführung des Scheidungsverfahrens trotz angezeigter Ferienabwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin; unrichtige Feststellung des Ausstellungsdatums des Formulars "Gemeinsames Scheidungsbegehren nach Art. 111 ZGB"; gänzlich falsche Einschätzung der Rechtslage durch den Präsidenten, weil dieser Art. 472 ZGB entweder vollständig übersehen oder zumindest falsch interpretiert habe). Tatsächlich hat die Vorinstanz zu diesen - angeblich nichtigkeitsbegründenden - Umständen nicht im Einzelnen Stellung genommen. Sie hat jedoch erwogen, die Nichtigkeitsrügen der Beschwerdeführerin beträfen Fragen der Rechtmässigkeit des Abschreibungsentscheids vom 22. August 2025, welche mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu überprüfen seien. Das System der Anfechtbarkeit gewährleiste insoweit den erforderlichen Rechtsschutz (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Entscheids). Damit genügt die Vorinstanz der gehörsrechtlichen Begründungspflicht auch in diesem Punkt (vgl. auch die Hinweise in E. 3.3.1 hiervor), zumal der angefochtene Entscheid es ohne Weiteres erlaubt, die für den Nichtigkeitspunkt tragenden Motive der Vorinstanz nachzuvollziehen.

3.4.3. Der Sichtweise der Vorinstanz (vgl. E. 3.4.2 hiervor) ist auch inhaltlich beizupflichten: Die angeblich nichtigkeitsbegründenden Umstände, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, können - nach Vorliegen der schriftlichen Begründung des Abschreibungsentscheids - auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg gerügt werden. Der erforderliche Rechtsschutz ist damit ohne Weiteres sichergestellt (BGE 122 I 97 E. 3a/aa mit Hinweis). Erst die schriftliche Begründung des Abschreibungsentscheids wird es im Übrigen erlauben, die Rügen der Beschwerdeführerin sachgemäss zu prüfen. Ein Rechtsmittelverfahren, in dem ausschliesslich das Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren zur Debatte steht (vgl. E. 1.2 hiervor), ist dafür nicht der richtige Ort, zumal dann, wenn - wie vorliegend - keine offensichtlichen Nichtigkeitsgründe vorliegen.

3.5. Soweit die Beschwerdeführerin in einer letzten Rüge die fehlerhafte Zustellung des angefochtenen Beschwerdeentscheids geltend macht und dies mit dem Umstand begründet, dieser sei nicht allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft als Gegenpartei einzeln zugestellt worden, beruft sie sich ein weiteres Mal auf Verfahrensrechte Dritter. In dieser Hinsicht hat es mit den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 3.3.3 hiervor) sein Bewenden.

4.

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Erbengemeinschaft des C.A.________ sel. und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller

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