Bundesgerichtsentscheid

succession (obligation de renseigner de l'exécuteur testamentaire)

5A_716/2025Entscheid vom 15.04.2026ErbrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 2002 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem Testament von 1996 zwei Exekutoren ein. 2011 schlossen die vier Kinder einen teilweisen Teilungsakt über den Nachlass bis zum 31.3.2011 ab und entlasteten die Exekutoren für diese Periode, während bestimmte Vermögenswerte weiter im Nachlass verblieben. 2023 forderte eine Erbin sämtliche Auskünfte seit Todesfall, was von der Friedensrichterin bejaht wurde, jedoch auf Berufung hin das Kantonsgericht auf die ab 1.4.2011 verbliebenen Aktiven begrenzte.

Erwägungen

Ein Exekutor hat nach Art. 518 CC grundsätzlich eine Auskunftspflicht gegenüber den Erben. Diese endet jedoch für Vermögenswerte, die im teilweisen Teilungsakt 2011 abgerechnet und entlastet worden sind. Ein Auskunftsanspruch zu bereits geteilten Aktiven verlangt konkrete Anhaltspunkte für eine mögliche Unwirksamkeit des Teilungsakts, die hier nicht dargelegt wurden.

Entscheid

Der Rekurs wird abgewiesen und die Beschränkung der Auskunftspflicht auf die ab 1.4.2011 verbliebenen Aktiven bestätigt.

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