Rechtsverweigerung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Uri als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde nach Art. 17/18 i.V.m. Art. 22 SchKG ein. Die Präsidentin der Aufsichtsbehörde gab der Eingabe keine weitere Folge und sandte sie dem Beschwerdeführer zurück, weil die Begehren unverständlich seien, teils ausserhalb ihrer Zuständigkeit lägen und frühere konkursrechtliche Fragen bereits rechtskräftig beurteilt worden seien. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der tragenden Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach seine Rechtsbegehren nicht nachvollziehbar gewesen seien und die Eingabe einen mutwilligen Rundumschlag dargestellt habe. Er lege insbesondere nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde unter diesen Umständen verpflichtet gewesen waere, die Beschwerde an eine andere Abteilung weiterzuleiten oder ein formelles Verfahren zu eröffnen. Soweit er Ausstandsfragen und angeblich unterdrückte Verfahren geltend mache, beschränke er sich auf eine eigene Sachverhaltsdarstellung, ohne eine hinreichende rechtliche Begründung zu liefern. Damit genüge die Beschwerde den Begründungsanforderungen des BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wurde materiell nicht geprüft, weil die Beschwerde ungenügend begründet war.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_716/2026
Urteil vom 11. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Rathausplatz 2, Postfach 449, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (OG SK 26 13).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Uri, Zivil- und Aufsichtsabteilung. Gemäss Betreff handelte es sich um eine Beschwerde gemäss Art. 17/18 i.V.m. Art. 22 SchKG. Mit Schreiben vom 23. Juli 2026 gab die Präsidentin der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan: Aufsichtsbehörde) am Obergericht, Agnes Planzer Stüssi, der Beschwerde keine weitere Folge und retournierte sie dem Beschwerdeführer (unter Einbehaltung einer Kopie am Obergericht).
Am 24. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG erhoben. Er hat sich vorbehalten, Ergänzungen und weitere Beweismittel einzureichen. Er hat jedoch keine weiteren Eingaben eingereicht.
2.
Das Obergericht hat in seinem Schreiben festgehalten, die Rechtsbegehren könnten nicht sinnvoll einem Verfahren zugeordnet werden und seien aus prozessualer Sicht nicht nachvollziehbar und unverständlich. Als Anfechtungsobjekt werde die Verfügung des Landgerichts Uri vom 26. Juni 2026 (PSA 21 50-53) erwähnt. Sie stamme von der strafrechtlichen Abteilung des Landgerichts. Die Aufsichtsbehörde bzw. die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts seien nicht die zuständige Rechtsmittelinstanz. Auf den wiederholten Antrag, die Nichtigkeit des Entscheids des Landgerichts vom 10. April 2019 (LGP 19 90; betreffend Einstellung des Konkursverfahrens über die B.________ AG in Liquidation mangels Aktiven) festzustellen (bzw. das Landgericht entsprechend anzuweisen) könnte die Aufsichtsbehörde mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Der Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung über die B.________ AG in Liquidation sei in früheren Verfahren (OG SK 18 1 und 18 2) beurteilt worden, ebenso die Einstellung des Konkursverfahrens (OG SK 19 1 und 19 2). Gleiches gelte für spätere Verfahren in den Jahren 2023 und 2024. Die Verfahren seien abgeschlossen. In der Geschäftskontrolle des Obergerichts seien keine Ausstandsverfahren gegen die vom Beschwerdeführer erwähnten Personen hängig, womit sich eine Überweisung an ein ausserkantonales Ersatzgericht nicht aufdränge. In Bezug auf konkursrechtliche Fragen könnte die Beschwerde keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen. Die Beschwerde enthalte ungebührliche Passagen. Es handle sich bei ihr um einen mutwilligen Rundumschlag gegen die Urner Justiz wegen wirklich oder vermeintlich erfahrenem Unrecht.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV. Er macht geltend, die Aufsichtsbehörde hätte seine Beschwerde an die zuständige Abteilung des Obergerichts weiterleiten müssen. Wenn ein Gericht auf ein Rechtsmittel nicht eintreten wolle, müsse es einen formellen Nichteintretensentscheid fällen. Das formlose Zurücksenden heble die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) aus. Die Aufsichtsbehörde führe illegale Schattenakten, indem sie ihm das Original der Beschwerde zurücksende, aber eine Kopie zurückbehalte. Diese Praxis diene einzig dazu, den Instanzenweg an das Bundesgericht betrügerisch abzuschneiden, während intern eine Kontrollstruktur aufrechterhalten werde, um berechtigte Rügen von Amtsverbrechen zu unterdrücken. Schliesslich vertusche die Aufsichtsbehörde Ausstandsgesuche, denn er habe bereits mit Beschwerde vom 19. Dezember 2024 den Ausstand von drei Gerichtspersonen (darunter Agnes Planzer Stüssi) verlangt. Diese Beschwerde sei eineinhalb Jahr unterdrückt und erst am 13. Juli 2026 als physisch vorhanden deklariert worden, unter fortlaufender Verweigerung eines Aktenzeichens. Die Aufsichtsbehörde nutze die von ihr selber begangene Urkundenunterdrückung, um die Existenz des gegen sie hängigen Ausstandsverfahrens zu leugnen und sich die prozessuale Erledigung selber zuzuschanzen, wodurch die Ausstandspflichten in schwerster Weise verletzt würden.
4.
Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass seine Rechtsbegehren nicht nachvollziehbar waren und seine Beschwerde einen mutwilligen Rundumschlag gegen die Urner Justiz darstellte. Er legt nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde unter diesen Voraussetzungen seine Beschwerde an eine andere Abteilung des Obergerichts hätte weiterleiten oder selber ein formelles Verfahren führen müssen. In Bezug auf den Ausstand und die von der Aufsichtsbehörde erwähnten früheren Verfahren stellt er bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen