Bundesgerichtsentscheid
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
5A_729/2026Entscheid vom 24.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bezirksgericht Zofingen einen Arrest sowie eine Pfändungsankündigung in einer Betreibung des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen an, blieb damit jedoch erfolglos. Gegen diesen Entscheid erhob er beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und gelangte anschliessend wegen angeblicher Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung des Obergerichts an das Bundesgericht. Im kantonalen Beschwerdeverfahren reichte er zahlreiche weitere Eingaben, darunter auch Ausstandsgesuche und Begehren um Aktenzustellung, elektronisch und postalisch ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht das kantonale Beschwerdeverfahren nach Eingang der Beschwerde weiterbearbeitet und insbesondere Vernehmlassungen eingeholt sowie Eingaben des Beschwerdeführers den Beteiligten zur Kenntnis gebracht hatte. Der Beschwerdeführer legte nicht nachvollziehbar dar, worin konkret eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegen sollte, und setzte sich insbesondere nicht mit der von ihm selbst verursachten unübersichtlichen Vielzahl von Eingaben und deren Einfluss auf die Verfahrensdauer auseinander. Damit genügte die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Zudem qualifizierte das Bundesgericht die Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht eingetreten wurde.
Entscheid
Auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung wurde nicht eingetreten. Das Verfahren endete damit ohne materielle Prüfung der Vorwürfe gegen das Obergericht.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_729/2026 Urteil vom 24. August 2026 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung, Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KBE.2026.35). Erwägungen: 1. 1.1. Mit Beschwerden vom 5., 7. und 10. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zofingen Beschwerde gegen den Arrest Nr. xxx und die Pfändungsankündigung vom 29. Januar 2026 in der Betreibung Nr. yyy des Regionalen Betreibungsamtes Zofingen. Mit Entscheid vom 21. Mai 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.35). 1.3. Am 26. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer mit einer Sammeleingabe elektronisch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Eingabe keine weitere Folge gegeben wird, da die kritisierten Verfahren nicht genau bezeichnet waren, die Beschwerde nach Art. 94 BGG sich nur gegen Vorinstanzen des Bundesgerichts richten kann und die Eingabe keine gültige elektronische Signatur enthielt. Als Reaktion darauf hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag und am Folgetag mehrfach elektronische Eingaben eingereicht, die nunmehr gültig elektronisch unterzeichnete Anhänge enthielten (Beschwerde vom 26. Juli 2026, Präzisierung der Beschwerde vom 28. Juli 2026, Stellungnahmen vom 28. und 29. Juli 2026 zum vorangegangenen Schreiben des Bundesgerichts), worauf das Bundesgericht unter anderem das vorliegende Verfahren eröffnet hat. Alle genannten Eingaben hat der Beschwerdeführer auch noch per Post eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und das Obergericht zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 13. August 2026 hat das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2026 elektronisch repliziert. Das Bundesgericht hat die Replik dem Obergericht zur Kenntnis zugestellt. 2. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine erste Eingabe vom 26. Juli 2026 keinen Anhang im PDF-Format aufwies. Nur ein solcher Anhang kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Er ist sodann darauf hinzuweisen, dass es weder erforderlich noch hilfreich ist, dieselbe Eingabe mehrfach einzureichen. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer den Inhalt der im PDF-Format eingereichten Rechtsschriften jeweils auch noch in das Begleitmail hineinkopiert. 3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Obergericht am 1. Juni 2026 dem Betreibungsamt und dem Bezirksgericht Frist zur Vernehmlassung angesetzt hat. Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 hat das Obergericht dem Beschwerdeführer die Eingaben des Betreibungsamtes und des Bezirksgerichts zur Kenntnis zugestellt. Sowohl vor als auch nach dieser Verfügung hat der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Eingaben elektronisch und per Post eingereicht, unter anderem Ausstandsgesuche und ein Gesuch um Zustellung von Aktenstücken. Das Obergericht hat die Eingaben dem Bezirksgericht und dem Betreibungsamt mehrmals zur Kenntnis zugestellt, zuletzt mit Verfügung vom 22. Juli 2026. Die - soweit ersichtlich - letzte Eingabe des Beschwerdeführers ist am 20. Juli 2026 der Post in Spanien übergeben worden und am 29. Juli 2026 beim Obergericht eingegangen. 4. Die Eingaben des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einem polemischen Rundumschlag gegen das Obergericht, dem die Verzögerung eines Entscheids im Verfahren KBE.2026.35 vorgeworfen wird. Ein konkreter Bezug auf den soeben dargestellten Prozessablauf erfolgt einzig am Rande in der Replik, die - mangels Geltung einer Beschwerdefrist - auch als Beschwerdeergänzung behandelt werden kann. Allerdings legt der Beschwerdeführer auch darin nicht dar, worin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegen soll. Namentlich äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur unübersichtlichen Flut von Eingaben, die er dem Obergericht fortlaufend einreicht, und deren Auswirkungen auf die Verfahrensdauer. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Anders als in den Parallelverfahren hat der Beschwerdeführer vorliegend kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches Gesuch hätte infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen werden müssen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. Lausanne, 24. August 2026 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Zingg Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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