Bundesgerichtsentscheid
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
5A_731/2026Entscheid vom 24.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer reichte beim Obergericht des Kantons Aargau eine Aufsichtsbeschwerde bzw. aufsichtsrechtliche Anzeige gegen das Regionale Betreibungsamt Zofingen und dessen Amtsleiter ein. Noch bevor das Obergericht das Verfahren abgeschlossen hatte, erhob er beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit dem obergerichtlichen Verfahren KBE.2026.49.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass das Obergericht den Beschwerdeführer zunächst zur Präzisierung seiner Eingaben aufgefordert und anschliessend mit Verfügung vom 28. Juli 2026 den Beschwerdeteil an das Bezirksgericht überwiesen sowie das Aufsichtsverfahren im Übrigen sistiert hatte. Der Beschwerdeführer legte nicht hinreichend dar, worin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegen soll; vielmehr kritisierte er inhaltlich die Überweisung an das Bezirksgericht, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Eine Eventualanfechtung dieser Verfügung war unzulässig, allfällige Ausstandsbegehren waren an das Bezirksgericht zu richten. Soweit nur noch die Disziplinaranzeige betroffen war, fehlte dem Beschwerdeführer zudem die Parteistellung und damit ein Rechtsmittel an das Bundesgericht. Die Beschwerde erwies sich daher als offensichtlich unzulässig, ungenügend begründet und zudem querulatorisch sowie rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen einer zulässig begründeten Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 5A_731/2026 Urteil vom 24. August 2026 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Bovey, Präsident, Gerichtsschreiber Zingg. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, Postfach, 5001 Aarau, Beschwerdegegner. Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung, Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KBE.2026.49). Erwägungen: 1. 1.1. Am 21. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau "Aufsichtsbeschwerde / aufsichtsrechtliche Anzeige" gegen das Regionale Betreibungsamt Zofingen. Am 22. Juli 2026 (Datum der elektronischen Abgabe) reicht er eine "Ergänzende Aufsichtseingabe" gegen das Betreibungsamt und den Amtsleiter ein. Das Obergericht führt diesbezüglich das Verfahren KBE.2026.49. 1.2. Am 26. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer mit einer Sammeleingabe elektronisch Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung an das Bundesgericht erhoben. Mit Schreiben vom 28. Juli 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Eingabe keine weitere Folge gegeben wird, da die kritisierten Verfahren nicht genau bezeichnet waren, die Beschwerde nach Art. 94 BGG sich nur gegen Vorinstanzen des Bundesgerichts richten kann und die Eingabe keine gültige elektronische Signatur enthielt. Als Reaktion darauf hat der Beschwerdeführer am gleichen Tag und am Folgetag mehrfach elektronische Eingaben eingereicht, die nunmehr gültig elektronisch unterzeichnete Anhänge enthielten (Beschwerde vom 26. Juli 2026, Präzisierung der Beschwerde vom 28. Juli 2026, Stellungnahmen vom 28. und 29. Juli 2026 zum vorangegangenen Schreiben des Bundesgerichts), worauf das Bundesgericht unter anderem das vorliegende Verfahren eröffnet hat. Am 31. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer per Mail und damit ohne gültige elektronische Signatur um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 3. August 2026 hat er elektronisch um vorsorgliche Massnahmen ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch am gleichen Tag abgewiesen. Alle genannten Eingaben hat der Beschwerdeführer auch noch per Post eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und das Obergericht zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Eingabe vom 13. August 2026 hat das Obergericht unter Verweis auf seine Verfügung vom 28. Juli 2026 auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2026 elektronisch repliziert. Das Bundesgericht hat die Replik dem Obergericht zur Kenntnis zugestellt. 2. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine erste Eingabe vom 26. Juli 2026 und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Juli 2026 keinen Anhang im PDF-Format aufwiesen. Nur ein solcher Anhang kann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Er ist sodann darauf hinzuweisen, dass es weder erforderlich noch hilfreich ist, dieselbe Eingabe mehrfach einzureichen. Dies gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer den Inhalt der im PDF-Format eingereichten Rechtsschriften jeweils auch noch in das Begleitmail hineinkopiert. 3. Aus den Akten ergibt sich, dass das Obergericht den Beschwerdeführer am 24. Juli 2026 aufgefordert hat, sich dazu zu äussern, ob seine Eingaben als Beschwerde oder als Aufsichtsanzeige behandelt werden sollen. Der Beschwerdeführer hat darauf am 27. Juli 2026 geantwortet. Mit Verfügung vom 28. Juli 2026 hat das Obergericht die Eingaben in Bezug auf die damit erhobene Beschwerde an das Bezirksgericht Zofingen überwiesen. In Bezug auf die Aufsichtsanzeige hat das Obergericht das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde sistiert. Nach Erlass dieser Verfügung gingen beim Obergericht weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. 4. Die Eingaben des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einem polemischen Rundumschlag gegen das Obergericht, dem die Verzögerung eines Entscheids im Verfahren KBE.2026.49 vorgeworfen wird. Ein konkreter Bezug auf den soeben dargestellten Prozessablauf erfolgt einzig in der Replik, die - mangels Geltung einer Beschwerdefrist - auch als Beschwerdeergänzung behandelt werden kann. Allerdings legt der Beschwerdeführer auch darin nicht dar, worin eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegen soll. Stattdessen äussert er sich inhaltlich zur Verfügung vom 28. Juli 2026, wobei er sich jedoch nicht gegen die Sistierung des Verfahrens KBE.2026.49 wehrt, sondern die Überweisung an das Bezirksgericht kritisiert. Die Verfügung vom 28. Juli 2026 ist allerdings nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die Eröffnung eines weiteren Beschwerdeverfahrens ist zu verzichten. Der Beschwerdeführer verlangt zwar eventualiter die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Überweisung an das Bezirksgericht ohne vorgängige Klärung der Unabhängigkeit des Bezirksrichters erfolgt. Eine Eventualanfechtung ist jedoch unzulässig. Allfällige Ausstandsgesuche sind sodann an das Bezirksgericht zu richten. Soweit das obergerichtliche Verfahren KBE.2026.49 nach der Überweisung nur noch die Disziplinaranzeige betrifft, hat der Beschwerdeführer zudem keine Parteistellung und steht ihm kein Rechtsmittel zur Verfügung, namentlich keine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Bundesgericht (Urteile 5A_232/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.2; 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben hat (26. Juli 2026), in dem er das erste Schreiben des Obergerichts in dieser Sache noch gar nicht beantwortet hatte. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. Lausanne, 24. August 2026 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Bovey Der Gerichtsschreiber: Zingg Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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