Bundesgerichtsentscheid

Einsetzung einer Erbenvertretung

5A_737/2025Entscheid vom 10.06.2026ErbrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwischen A.________ und B.________ ist beim Bezirksgericht Zürich ein Erbteilungsverfahren hängig. Auf Gesuch von B.________ setzte das Bezirksgericht nach Ablauf einer als verspätet betrachteten Stellungnahmefrist einen Erbenvertreter ein. A.________ focht diesen Entscheid erfolglos beim Obergericht an und verlangte vor Bundesgericht die Abweisung des Massnahmebegehrens.

Erwägungen

Die Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB ist eine vorsorgliche Massnahme, weshalb vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere Willkür, gerügt werden kann. Das Obergericht stützte seinen Entscheid auf zwei selbständige Begründungen; massgeblich prüfte das Bundesgericht die Auffassung, wonach die Zustellung am 5. Juni 2025 gültig erfolgt sei. Es hielt fest, dass die Behörde die ordnungsgemässe Zustellung beweisen muss, dieser Nachweis aber auch durch Indizien erbracht werden kann. Da eine My Post 24-Sendung nur mit dem der Adressatin übermittelten QR-Code abgeholt werden kann und die Beschwerdeführerin weder ihre Beziehung zu D.________ noch die Umstände der Abholung und ihrer Kenntnisnahme schlüssig erklärte, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, die Sendung sei von einer berechtigten Person entgegengenommen worden. Damit war das Fristerstreckungsgesuch verspätet und das Bezirksgericht durfte über das Gesuch um Erbenvertretung aufgrund der Akten entscheiden.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Einsetzung des Erbenvertreters bleibt bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Erbrecht ansehen

Verwandte Entscheide