Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer vom Kanton Zug eingeleiteten Betreibung wurde der Zahlungsbefehl am 23. Januar 2026 an eine Mitarbeiterin der Domizilhalterin am Rechtsdomizil der A.________ AG zugestellt. Die Gesellschaft erhob erst am 10. Februar 2026 Rechtsvorschlag, worauf das Betreibungsamt diesen als verspätet zurückwies. Das Obergericht des Kantons Zug wies das sinngemaess gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab, wogegen die Gesellschaft Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdefrist wegen des Fristenstillstands waehrend der Gerichtsferien eingehalten war, weshalb ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch gegenstandslos sei. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begruendet werden muss und Sachverhaltsruegen nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen zulaessig sind. Die Vorinstanz hatte die Ersatzzustellung an die Angestellte der Domizilhalterin als gueltig betrachtet und ein unverschuldetes Hindernis verneint, weil der hospitalisierte Direktor dennoch kurz danach Einspruch erheben konnte und zudem eine weitere einzelzeichnungsberechtigte Person vorhanden war. Die Beschwerdefuehrerin setzte sich damit nicht rechtsgenueglich auseinander, sondern schilderte bloss ihre eigene Sicht des Sachverhalts; insbesondere legte sie nicht dar, weshalb die interne Organisation ohne Zugriff der zweiten zeichnungsberechtigten Person auf das relevante E-Mail-Konto ein unverschuldetes Hindernis begruenden sollte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_773/2026
Urteil vom 31. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Cham,
Mandelhof, Postfach 161, 6330 Cham,
Kanton Zug,
handelnd durch die kantonale Steuerverwaltung,
Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 21. Juli 2026 (BA 2026 25).
Erwägungen:
1.
Am 23. Januar 2026 stellte das Betreibungsamt Cham den Zahlungsbefehl in der vom Kanton Zug gegen die Beschwerdeführerin angehobenen Betreibung Nr. xxx an B.________ zu. Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Einspruch. Das Betreibungsamt nahm die Eingabe als Rechtsvorschlag entgegen und wies ihn mit Verfügung vom 16. Februar 2026 als verspätet zurück.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zug sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Urteil vom 21. Juli 2026 wies das Obergericht das Gesuch ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 5. August 2026 datierten Eingabe (Postaufgabe in Slowenien am 6. August 2026, Übergabe an die Schweizerische Post am 11. August 2026) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei ihr am 24. Juli 2026 zugestellt worden. Die Rechtsmittelbelehrung enthalte keinen Hinweis auf einen Fristenstillstand während der Gerichtsferien. Sinngemäss ersucht sie um Wiederherstellung der Frist, sofern die Gerichtsferien trotz des fehlenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung nicht gelten sollten. Das Gesuch ist gegenstandslos, da die Beschwerdeführerin die durch die Gerichtsferien verlängerte Beschwerdefrist eingehalten hat (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Das Obergericht hat erwogen, die Ersatzzustellung des Zahlungsbefehls an B.________ sei gültig. Sie sei eine Angestellte der C.________ AG, in deren Büroräumlichkeiten die Beschwerdeführerin ihr Rechtsdomizil habe und die gemäss den AGB ausdrücklich zur Entgegennahme der Post ihrer Kunden berechtigt sei. Der Zahlungsbefehl sei per Mail an die Beschwerdeführerin weitergeleitet worden. Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Direktor D.________ sei vom 20. Januar bis 11. Februar 2026 hospitalisiert gewesen. Allerdings sei er - so das Obergericht - in der Lage gewesen mit Eingabe vom 10. Februar 2026 Einspruch beim Betreibungsamt zu erheben und diese Eingabe am 11. Februar 2026 in Ljubljana der Post zu übergeben. Mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis werde damit nicht bewiesen, dass er nicht fristgerecht, d.h. bis am 2. Februar 2026, hätte Recht vorschlagen können, zumal für die Erhebung des Rechtsvorschlags keine hohen Anforderungen bestünden. Zudem sei auch E.________ für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt und es werde nicht geltend gemacht, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, Recht vorzuschlagen.
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass ihr Direktor D.________ am 10. Februar 2026 in der Lage gewesen sei, geschäftliche Tätigkeiten auszuüben oder Einsprache einzureichen. Er sei an diesem Tag hospitalisiert gewesen. Die Angabe des Datums "10. Februar 2026" auf einem der Dokumente sei ein offensichtlicher Schreibfehler. Es sei nicht zutreffend, dass die Beschwerdeführerin telefonisch oder per E-Mail hätte Einsprache (gemeint: Rechtsvorschlag) einreichen können. Aufgrund ihrer Erfahrungen in früheren Verfahren habe sie nicht davon ausgehen können, dass eine solche Einreichung gültig sei. E.________ sei über den per Mail weitergeleiteten Zahlungsbefehl nicht informiert gewesen, da er auf die entsprechende Mailadresse keinen Zugriff habe. Er habe deshalb nicht für die Gesellschaft handeln können.
Mit alldem stellt die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar, ohne eine genügende Sachverhaltsrüge zu erheben. Sie legt auch nicht dar, inwieweit ein unverschuldetes Hindernis vorliegen soll, wenn sie sich so organisiert, dass E.________ keinen Zugriff auf das massgebliche E-Mail-Konto hat. Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen unter dem Titel "Einsprache gegen die Betreibung", mit denen die Beschwerdeführerin offenbar die in Betreibung gesetzte Forderung zu bestreiten versucht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 31. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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