Bundesgerichtsentscheid

Ausstand (Scheidungsverfahren)

5A_782/2026Entscheid vom 03.09.2026ZivilprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im hängigen Scheidungsverfahren stellte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2026 erneut ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Richterin des Kreisgerichts St. Gallen. Das Kreisgericht trat mangels neuer Tatsachen auf das Gesuch nicht ein, und das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids und eine neue Gesamtwürdigung der seit dem 16. April 2026 geltend gemachten Umstände.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über den Ausstand grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen offensteht, die Beschwerde aber den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen muss. Das Kantonsgericht habe nachvollziehbar erwogen, dass seit der letzten Beurteilung der Ausstandsfrage keine veränderten Umstände dargelegt worden seien und blosse weitere Verfahrenshandlungen keine neue Prüfung derselben Ausstandsfrage auslösten. Zudem begründeten behauptete Verfahrensfehler oder sachlich falsche Entscheide für sich allein grundsätzlich keinen Ausstand, sondern seien mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesen tragenden Erwägungen nicht hinreichend auseinander, sondern gehe daran vorbei, weshalb die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet sei.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, wonach auf das erneute Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_782/2026

Urteil vom 3. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Katharina Niederberger,
c/o Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier.

Gegenstand
Ausstand (Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 13. August 2026 (FE.2026.9-EZE2).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer gelangt in verschiedenem Zusammenhang notorisch bis vor Bundesgericht, unter anderem im Kontext mit den im hängigen Scheidungsverfahren wiederholt gestellten Ausstandsgesuchen gegen die verfahrensleitende Richterin des zuständigen Kreisgerichtes.
Vorliegend geht es um das am 6. Juni 2026 gestellte weitere Ausstandsgesuch, auf welches das Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 15. Juni 2026 mangels Vorbringens neuer Tatsachen nicht eintrat. Mit Entscheid vom 13. August 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. August 2026 verlangt der Beschwerdeführer im Hauptpunkt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur "individualisierten Gesamtwürdigung des nach dem 16. April 2026 geltend gemachten neuen Tatsachenkomplexes". In prozessualer Hinsicht verlangt er verschiedene vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid betreffend die Ausstandsfrage im Scheidungsverfahren; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

3.

Das Kantonsgericht hat erwogen, es sei fraglich, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen erfülle. So oder anders würden die seit der letztmaligen Beurteilung der Ausstandsfrage am 16. April 2026 vorgenommenen Verfahrenshandlungen als solche keine neue Möglichkeit der Überprüfung der gleichen Frage eröffnen, weil der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine veränderten Umstände darlege. Ohnehin bestünden nicht ansatzweise Anhaltspunkte, dass die verfahrensleitende Richterin befangen sein könnte, zumal Verfahrensfehler oder falsche Sachentscheide, wie dem Beschwerdeführer bereits mehrmals beschieden worden sei, mit den betreffenden Rechtsmitteln zu beanstanden wären und für sich genommen grundsätzlich keinen Ausstand begründen würden. Vor diesem Hintergrund sei das Bezirksgericht zu Recht auf das weitere Ausstandsgesuch nicht eingetreten.

4.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander, wenn er sinngemäss geltend macht, es könne nicht von Belang sein, wann das letzte Ausstandsgesuch gestellt worden sei, weil sich das neue Ausstandsgesuch auf das in einer Gesamtschau zu beurteilende Gesamtverhalten der Richterin beziehe, und insbesondere beantworte der angefochtene Entscheid nicht individualisiert, weshalb der Gutachterauftrag bzw. der Fragenkatalog keine neue Gesamtprüfung auslösen soll. Dies geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei.

5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

6.

Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

7.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

8.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gegenpartei im kantonalen Verfahren und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

Alle Entscheide aus Zivilprozess ansehen

Verwandte Entscheide