Bundesgerichtsentscheid

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug)

5A_828/2026Entscheid vom 28.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Obergericht des Kantons Bern eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes an und verlangte aufschiebende Wirkung. Diese wurde ihm nur insoweit gewährt, als während des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorgenommen werden durften; ein späteres erneutes Gesuch um aufschiebende Wirkung betreffend den Pfändungsvollzug wies das Obergericht ab. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte die angefochtene Verfügung als Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der nur anfechtbar ist, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher wurde verneint, weil der Beschwerdeführer eine polizeiliche Vorführung vermeiden kann, indem er sich freiwillig dem Pfändungsvollzug stellt, und weil die Pflicht zur Duldung des Pfändungsvollzugs bereits aus der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 3. Juli 2026 folgt. Auch die geltend gemachte fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort begründet keinen irreparablen Nachteil. Die Beschwerde erwies sich damit als offensichtlich unzulässig und zudem als querulatorisch sowie rechtsmissbräuchlich.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen werden damit gegenstandslos.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_828/2026

Urteil vom 28. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost,
Schloss 5, 3800 Interlaken.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsvollzug),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. August 2026 (ABS 26 376).

Erwägungen:

1.

Am 2. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 hiess das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, während des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. Das Betreibungsamt erstattete die Beschwerdeantwort am 17. Juli 2026. Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu, hielt fest, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien, und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. Am 7. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, wobei er wiedererwägungsweise um aufschiebende Wirkung ersuchte. Mit Verfügung vom 10. August 2026 wies das Obergericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2). Zugleich stellte es eine Kopie der Eingabe dem Betreibungsamt zur allfälligen Stellungnahme zu (Dispositiv-Ziff. 3).
Am 26. August 2026 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer mit einer 62-seitigen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Darin erhebt er einerseits Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 10. August 2026 (vorliegendes Verfahren 5A_828/2026). Andererseits erhebt er Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG gegen das Obergericht (Verfahren 5A_830/2026).

2.

Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die - eventualiter erhobene - subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG), woran nichts ändert, dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweisen wird.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer verweist - wie vor Obergericht - auf einen Auftrag zur polizeilichen Vorführung vom 14. Juli 2026. Die Vorführung greife unwiederbringlich in seine persönliche Freiheit ein. Die Offenlegung der Verhältnisse anlässlich der Pfändung bestünde selbst bei Beseitigung ihrer Rechtsfolgen fort. Ausserdem habe er zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes vom 17. Juli 2026 nicht Stellung nehmen können. Werde der Pfändungsvollzug durchgeführt, bevor über seine Anträge auf Akteneinsicht und Fristansetzung befunden worden sei, verliere er das Recht auf Stellungnahme für den Zeitraum, auf den es ankomme. Das Obergericht habe über den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Vorführungsauftrags nicht befunden. Werde die Vorführung vollzogen, bevor über die Nichtigkeit entschieden sei, werde die Feststellung gegenstandslos.
Mit alldem kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Wie bereits das Obergericht festgehalten hat, kann er die Vorführung vermeiden, wenn er sich freiwillig dem Pfändungsvollzug stellt. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor verpflichtet, sich dem Pfändungsvollzug zu stellen, da das Obergericht in der Verfügung vom 3. Juli 2026 diesbezüglich die aufschiebende Wirkung nicht gewährt hat. Der Beschwerdeführer ficht die Verfügung vom 3. Juli 2026 ausdrücklich nicht an. Im Übrigen liegt es in der Natur des Zwangsvollstreckungsverfahrens, dass ein Schuldner gewisse Nachteile über sich ergehen lassen muss. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Äusserungsmöglichkeit zur Beschwerdeantwort davon abhängen soll, dass der Pfändungsvollzug noch nicht stattgefunden hat.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Im Übrigen dient die weitschweifige Beschwerde offensichtlich einzig der Verzögerung des Verfahrens und ist somit querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG). Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und eventuell um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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