Bundesgerichtsentscheid

Rechtsverweigerung

5A_830/2026Entscheid vom 28.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Obergericht des Kantons Bern eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamts an und erhielt die aufschiebende Wirkung nur teilweise, nämlich hinsichtlich Verwertungs- und Verteilungshandlungen. Nach Einreichung einer weiteren Eingabe mit erneutem Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Obergericht dieses Gesuch ab, soweit es darauf eintrat, und leitete die Eingabe dem Betreibungsamt zur Stellungnahme weiter. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht unter anderem eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht mit der Begründung, dieses habe über zahlreiche Anträge und Rügen noch nicht entschieden.

Erwägungen

Das Bundesgericht behandelte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 94 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde stand nicht offen. Es hielt fest, der Beschwerdeführer lege nicht hinreichend dar, weshalb das Obergericht bereits vor dem angekündigten schriftlichen Endentscheid über seine weiteren Begehren und Rügen hätte befinden müssen. Der blosse Einwand, der Rechtsbehelf werde entwertet, wenn einzelne Vorbringen erst im Endentscheid behandelt würden, genügte den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zudem wertete das Bundesgericht die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich und erkannte, dass sie offensichtlich nicht auf eine Verfahrensbeschleunigung, sondern auf eine Verzögerung abziele.

Entscheid

Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wurde nicht eingetreten. Mit dem Nichteintreten wurden auch die beim Bundesgericht gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A_830/2026

Urteil vom 28. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS 26 376).

Erwägungen:

1.

Am 2. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost. Mit Verfügung vom 3. Juli 2026 hiess das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit gut, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, während des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen. Im Übrigen wies es das Gesuch ab. Das Betreibungsamt erstattete die Beschwerdeantwort am 17. Juli 2026. Mit Verfügung vom 20. Juli 2026 stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu, hielt fest, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien, und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht. Am 7. August 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, wobei er wiedererwägungsweise um aufschiebende Wirkung ersuchte. Mit Verfügung vom 10. August 2026 wies das Obergericht das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2). Zugleich stellte es eine Kopie der Eingabe dem Betreibungsamt zur allfälligen Stellungnahme zu (Dispositiv-Ziff. 3).
Am 26. August 2026 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer mit einer 62-seitigen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Darin erhebt er einerseits Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 94 BGG gegen das Obergericht (vorliegendes Verfahren 5A_830/2026). Andererseits erhebt er Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung vom 10. August 2026 (Verfahren 5A_828/2026).

2.

Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln (Art. 94 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die - eventualiter erhobene - subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG), woran nichts ändert, dass sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig erweisen wird.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Obergericht über seine Rechtsbegehren 1 und 3 bis 8 der Beschwerde vom 2. Juli 2026, über die darin erhobenen zwölf Rügen (an anderer Stelle spricht er von insgesamt 25 Rügen) und über die Anträge 2 bis 7 der Bemerkungen vom 7. August 2026 nicht befunden habe (Nichtigkeitsrüge bzw. Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Akte, Anträge auf Akteneinsicht, Herausgabe und Auskünfte und auf Fristansetzung zur Stellungnahme, Antrag auf Feststellung des Beginns der Rechtsvorschlagsfrist, Anträge auf Anweisungen an das Betreibungsamt, auf Widerrufspublikation und bezüglich Kostenfolgen etc.). Das Obergericht habe seinen Anspruch auf Beurteilung seiner Vorbringen, auf einen begründeten Entscheid, auf eine wirksame Beschwerde und auf Behandlung nach Treu und Glauben verletzt. Er kritisiert, dass das Obergericht den Vollzug weiterlaufen lasse, aber nicht über die Begehren, die diesen Vollzug beträfen, entschieden habe.
Mit seinen weitschweifigen Ausführungen kann der Beschwerdeführer nicht dartun, weshalb das Obergericht bereits über seine weiteren Anträge und Rügen hätte befinden müssen. Insbesondere genügt es den Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht, vorzubringen, der Rechtsbehelf werde entwertet (Art. 13 EMRK), wenn erst im Endentscheid über das Vorgebrachte befunden werde. Der Beschwerdeführer zielt im Übrigen offensichtlich nicht darauf ab, das Verfahren zu beschleunigen, sondern es zu verzögern.
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Damit werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und eventuell um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

4.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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