Ungültiges Testament
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Erblasser verstarb 2016 ohne pflichtteilsgeschützte Erben und hatte 2014 in einem öffentlich beurkundeten Testament seine Nichte und seinen Neffen als Alleinerben eingesetzt. Sein Bruder erhob dagegen Ungültigkeitsklage mit der Begründung, der Erblasser sei bei der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen. Kantonsgericht und Obergericht erklärten das Testament für ungültig; die eingesetzten Erben gelangten ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz auf ein schlüssiges forensisch-psychiatrisches Gutachten abstellen durfte, wonach der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an Alzheimer mit mittelgradiger Demenz litt und ihm die für die Testierfähigkeit erforderliche Wertungs-, Willensbildungs- und Willensumsetzungsfähigkeit fehlte. Aufgrund dieses dauernden Schwächezustands nach Art. 16 ZGB griff die Vermutung der Urteilsunfähigkeit, und die Beschwerdeführer vermochten weder ein lucidum intervallum noch eine konkrete Urteilsfähigkeit hinsichtlich des Testaments mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und gegen das Gutachten genügten weitgehend den Begründungsanforderungen nicht oder zeigten keine Willkür auf; auch die öffentliche Beurkundung und die Wahrnehmungen von Notar und Zeugen vermochten das gerichtliche Gutachten nicht zu entkräften.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Testament vom 29. Dezember 2014 bleibt ungültig, und es gilt die gesetzliche Erbfolge.
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